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    DE - Landesrecht Mecklenburg-Vorpommern

    Gesetz zum Staatsvertrag über die Einrichtung und den Betrieb eines Rechen- und Dienstleistungszentrums zur Telekommunikationsüberwachung der Polizeien im Verbund der norddeutschen Küstenländer Vom 15. Juni 2016

    Gesetz zum Staatsvertrag über die Einrichtung und den Betrieb eines Rechen- und Dienstleistungszentrums zur Telekommunikationsüberwachung der Polizeien im Verbund der norddeutschen Küstenländer Vom 15. Juni 2016
    Zum 15.06.2023 aktuellste verfügbare Fassung der Gesamtausgabe

    Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

    TitelGültig ab
    Gesetz zum Staatsvertrag über die Einrichtung und den Betrieb eines Rechen- und Dienstleistungszentrums zur Telekommunikationsüberwachung der Polizeien im Verbund der norddeutschen Küstenländer vom 15. Juni 201630.06.2016
    Eingangsformel30.06.2016
    Artikel 130.06.2016
    Artikel 230.06.2016
    Der Landtag hat das folgende Gesetz beschlossen:

    Artikel 1

    (1) Dem unterzeichneten Staatsvertrag zwischen den Ländern Freie Hansestadt Bremen, Freie und Hansestadt Hamburg, Mecklenburg-Vorpommern, Niedersachsen und Schleswig-Holstein über die Einrichtung und den Betrieb eines Rechen- und Dienstleistungszentrums zur Telekommunikationsüberwachung der Polizeien im Verbund der norddeutschen Küstenländer wird zugestimmt.
    (2) Der Staatsvertrag wird nachfolgend veröffentlicht.

    Artikel 2

    (1) Dieses Gesetz tritt am Tag nach seiner Verkündung in Kraft.
    (2) Der Tag, an dem der Staatsvertrag nach seinem Artikel 10 in Kraft tritt, ist im Gesetz- und Verordnungsblatt für Mecklenburg-Vorpommern bekannt zu geben
    *)
    .
    Fußnoten
    *)
    In Kraft getreten am 1. August 2016 gemäß Bekanntmachung vom 17. August 2016 (GVOBl. M-V S. 728).
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