KapVO
    DE - Landesrecht Mecklenburg-Vorpommern

    Verordnung über die Kapazitätsermittlung, die Curricularnormwerte und die Festsetzung von Zulassungszahlen (Kapazitätsverordnung - KapVO) Vom 2. November 1993

    Verordnung über die Kapazitätsermittlung, die Curricularnormwerte und die Festsetzung von Zulassungszahlen (Kapazitätsverordnung - KapVO) Vom 2. November 1993
    Zum 15.06.2023 aktuellste verfügbare Fassung der Gesamtausgabe
    Stand: letzte berücksichtigte Änderung: Anlage 2 neu gefasst durch Verordnung vom 6. Juni 2021 (GVOBl. M-V S. 922)

    Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

    TitelGültig ab
    Verordnung über die Kapazitätsermittlung, die Curricularnormwerte und die Festsetzung von Zulassungszahlen (Kapazitätsverordnung - KapVO) vom 2. November 199301.01.2005
    Eingangsformel01.01.2005
    Erster Abschnitt - Allgemeine Grundsätze und Verfahren01.01.2005
    § 101.01.2005
    § 201.01.2005
    § 301.01.2005
    § 430.09.2010
    § 501.01.2005
    Zweiter Abschnitt - Berechnung aufgrund der personellen Ausstattung01.01.2005
    § 601.01.2005
    § 701.01.2005
    § 801.01.2005
    § 901.01.2005
    § 1001.01.2005
    § 1101.01.2005
    § 1230.09.2010
    § 1330.09.2010
    Dritter Abschnitt - Überprüfung des Berechnungsergebnisses01.01.2005
    § 1401.01.2005
    § 1501.01.2005
    § 1601.01.2005
    § 1701.01.2005
    § 1801.01.2005
    § 1901.01.2005
    Vierter Abschnitt - Ausnahmetatbestände01.01.2005
    § 2001.01.2005
    § 2101.01.2005
    Fünfter Abschnitt - Schlußbestimmungen01.01.2005
    § 2201.01.2005
    § 2301.01.2005
    Anlage 1 - Verfahren zur Berechnung der personellen Aufnahmekapazität aufgrund des zweiten Abschnitts der Verordnung01.01.2005
    Anlage 2 - Curricularnormwerte für Studiengänge an Universitäten17.06.2021
    Anlage 3 - Stellenzuordnung (§ 8 Abs. 1 Satz 2)01.01.2005
    Aufgrund von Artikel 16 Abs. 1 Nr. 14 des Staatsvertrages über die Vergabe von Studienplätzen vom 12. März 1992 in Verbindung mit Artikel 3 Abs. 1 des Zustimmungsgesetzes vom 3. Mai 1993 (GVOBl. M-V S. 310) verordnet die Kultusministerin:

    Erster Abschnitt Allgemeine Grundsätze und Verfahren

    § 1

    (1) Zulassungszahlen sind so festzusetzen, daß unter Berücksichtigung
    der personellen, räumlichen, sächlichen und fachspezifischen Gegebenheiten
    eine erschöpfende Nutzung der Ausbildungskapazität erreicht wird;
    die Qualität in Forschung und Lehre, die geordnete Wahrnehmung der Aufgaben
    der Hochschule, insbesondere in Forschung, Lehre und Studium sowie in der
    Krankenversorgung, ist zu gewährleisten.
    (2) Zulassungszahlen können bei der Erprobung neuer Studiengänge
    und -methoden bei der Neuordnung von Studiengängen und Fachbereichen
    und beim Auf- oder Ausbau der Hochschulen abweichend von Absatz 1 festgesetzt
    werden. Dabei ist ein ausgewogenes Angebot an Studiengängen zu gewährleisten.
    Absatz 1 2. Halbsatz bleibt unberührt.
    (3) Die Zulassungszahlen werden nach Artikel 4 Abs. 1 des Gesetzes zum Staatsvertrag über die Vergabe von Studienplätzen festgesetzt.

    § 2

    (1) Die Zulassungszahl ist die Zahl der je Vergabetermin von der
    einzelnen Hochschule höchstens aufzunehmenden Bewerber in einem Studiengang.
    (2) Der Festsetzung der Zulassungszahl liegt die jährliche
    Aufnahmekapazität zugrunde. Bei Studiengängen, für die während
    eines Jahres Bewerber an mehreren Vergabeterminen aufgenommen werden, wird
    die jährliche Aufnahmekapazität auf die einzelnen Vergabetermine
    aufgeteilt.

    § 3

    (1) Der Festsetzung der Zulassungszahlen nach § 1 Abs. 2 in Verbindung mit § 4 geht die Überprüfung voraus,
    ob im Rahmen der verfügbaren Mittel die Möglichkeiten zur Nutzung
    der vorhandenen Ausbildungskapazität ausgeschöpft worden sind. Hierzu
    wird die jährliche Aufnahmekapazität in zwei Verfahrensschritten
    ermittelt:
    1.
    Berechnung aufgrund der personellen Ausstattung nach den Vorschriften des zweiten Abschnitts;
    2.
    Überprüfung des Ergebnisses nach Nr. 1 anhand der weiteren kapazitätsbestimmenden Kriterien nach
    den Vorschriften des dritten Abschnitts.
    (2) Bei der Feststellung der Aufnahmekapazität bleiben ausschließlich
    kapazitätsausgleichende Maßnahmen nach Artikel 10 Abs. 4 des Staatsvertrages und Maßnahmen zum Ausgleich zusätzlicher
    Belastungen aufgrund der bisherigen Entwicklung der Zahl der Studenten des
    ersten Fachsemesters oder höherer Fachsemester unberücksichtigt;
    sie sind gesondert auszuweisen.

    § 4

    (1) Die Hochschulen legen den Bericht nach Artikel 7 Abs. 4 des Staatsvertrages innerhalb einer von der Kultusministerin
    zu bestimmenden Frist vor. Der Bericht enthält insbesondere eine Darstellung
    der Ermittlung der Aufnahmekapazität nach § 3, die Aufteilung der Curricularnormwerte der Studiengänge
    auf Lehreinheiten (§ 13 Abs. 4) und einen Vorschlag für die Festsetzung von Zulassungszahlen. Die Hochschulen
    haben die Aufteilung des Curricularnormwertes und eine Abweichung vom Berechnungsergebnis
    des zweiten Abschnitts (§ 14) zu begründen.
    (2) Legen die Hochschulen keinen Bericht vor oder ist der Bericht unvollständig oder verspätet, trifft die das Ministerium für Bildung, Wissenschaft und Kultur die erforderlichen Maßnahmen zur Festsetzung der Zulassungszahlen. Die Berichte der Hochschulen oder die Vorschläge des Ministeriums für Bildung, Wissenschaft und Kultur für die Festsetzung der Zulassungszahlen werden zwischen dem Ministerium für Bildung, Wissenschaft und Kultur und den Hochschulen gemeinsam erörtert. Weicht das Ministerium für Bildung, Wissenschaft und Kultur bei der Festsetzung der Zulassungszahlen von dem Vorschlag der Hochschule ab, wird die Hochschule hierüber unterrichtet.

    § 5

    (1) Die jährliche Aufnahmekapazität wird auf der Grundlage
    der Daten eines Stichtages ermittelt, der nicht mehr als neun Monate vor Beginn
    des Zeitraums liegt, für den die Ermittlung und die Festsetzung gelten
    (Berechnungszeitraum).
    (2) Sind wesentliche Änderungen der Daten vor Beginn des
    Berechnungszeitraums oder vor einem Vergabetermin erkennbar, sollen sie berücksichtigt
    werden.
    (3) Treten wesentliche Änderungen der Daten vor Beginn des
    Berechnungszeitraums oder vor einem Vergabetermin ein, sollen eine Neuermittlung
    und eine Neubesetzung durchgeführt werden.

    Zweiter Abschnitt Berechnung aufgrund der personellen Ausstattung

    § 6

    Die jährliche Aufnahmekapazität aufgrund der personellen
    Ausstattung wird nach Anlage 1 unter Anwendung von Curricularnormwerten berechnet.

    § 7

    *
    (1) Der Berechnung werden Lehreinheiten zugrunde gelegt, denen
    die Studiengänge zuzuordnen sind. Ein Studiengang ist der Lehreinheit
    zuzuordnen, bei der er den überwiegenden Teil der Lehrveranstaltungsstunden
    nachfragt. Die einer Lehreinheit zugeordneten Studiengänge können
    bei der Berechnung zusammengefaßt werden.
    (2) Eine Lehreinheit ist eine für Zwecke der Kapazitätsermittlung
    abgegrenzte Einheit, die ein Lehrangebot bereitstellt. Die Lehreinheiten sind
    so abzugrenzen, daß die zugeordneten Studiengänge die Lehrveranstaltungsstunden
    möglichst weitgehend bei einer Lehreinheit nachfragen.
    (3) Der Studiengang Medizin wird für Berechnungszwecke in
    einen vorklinischen und einen klinischen Teil untergliedert, wobei der vorklinische
    Teil den Studienabschnitt bis zum Ersten Abschnitt der Ärztlichen Prüfung
    nach § 1 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 der Approbationsordnung für Ärzte vom 27. Juni 2002 (BGBl.
    I S. 2405) und der klinische Teil den Studienabschnitt zwischen dem Ersten
    Abschnitt der Ärztlichen Prüfung und dem Beginn des Praktischen
    Jahres nach § 1 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 der Approbationsordnung für Ärzte umfasst. Zur Berechnung
    der jährlichen Aufnahmekapazität für den Studiengang Medizin
    sind die Lehreinheiten Vorklinische Medizin, Klinisch-theoretische Medizin
    und Klinisch-praktische Medizin zu bilden. Der vorklinische Teil des Studiengangs
    wird der Lehreinheit Vorklinische Medizin, der klinische Teil des Studiengangs
    der Lehreinheit Klinisch-praktische Medizin zugeordnet; die Lehreinheit Klinisch-theoretische
    Medizin erbringt für den Studiengang Medizin Dienstleistungen (§ 11).
    Fußnoten
    *)
    § 7
    - geändert durch Verordnung vom 20. April 1994,
    - Abs. 3 Satz 1 neu gefasst durch Verordnung vom 3. Juni 2003.

    § 8

    *
    (1) Für die Berechnung des Lehrangebots sind alle Stellen
    des wissenschaftlichen und künstlerischen Lehrpersonals oder der sonstigen
    Lehrpersonen nach Stellengruppen den Lehreinheiten zuzuordnen. Die Stellen
    des wissenschaftlichen Lehrpersonals und die Stellen des wissenschaftlichen
    Personals ohne Lehrverpflichtung, das Aufgaben in der Krankenversorgung wahrnimmt,
    werden getrennt in den medizinischen Fächern den Lehreinheiten nach Anlage 3 zugeordnet.
    (2) Lehrpersonen, die zur Wahrnehmung von Aufgaben in der Lehre
    in die Hochschule abgeordnet sind, werden in die Berechnung einbezogen.
    (3) Stellen, die im Berechnungszeitraum aus haushaltsrechtlichen
    Gründen nicht besetzt werden können, werden nicht in die Berechnung
    einbezogen.
    Fußnoten
    *)
    § 8 geändert durch Verordnung vom 6. Februar 1998.

    § 9

    (1) Das Lehrdeputat ist die im Rahmen des Dienstrechts festgesetzte
    Regellehrverpflichtung einer Lehrperson einer Stellengruppe, gemessen in Deputatstunden.
    (2) Soweit die Regellehrverpflichtung vermindert wird, ist dies
    zu berücksichtigen. Dabei bleiben Verminderungen für Zwecke der
    Krankenversorgung im Hinblick auf Absatz 3 unberücksichtigt.
    (3) Die Wahrnehmung der Aufgaben in der unmittelbaren Krankenversorgung
    und für diagnostische Untersuchungen durch das in die Lehrdeputatberechnung
    eingehende Personal wird durch eine Verminderung der Lehrverpflichtung nach
    Maßgabe des Dienstrechts berücksichtigt. Solange das Dienstrecht
    eine solche Regelung ländereinheitlich nicht vorsieht, wird der Personalbedarf
    für die Krankenversorgung wie folgt berücksichtigt:
    1.
    Lehreinheit Klinisch-praktische Medizin
    a)
    Vor der Berechnung des Lehrangebots der Lehreinheit Klinisch-praktische Medizin nach Anlage
    1 werden die dieser Lehreinheit zugeordneten Stellen entsprechend
    dem Teil der Stellengruppen an der Gesamtzahl aller zugeordneten Stellen nach
    den Buchstaben b) und c) vermindert. Die Stellen des wissenschaftlichen Personals
    ohne Lehrverpflichtung, das Aufgaben in der Krankenversorgung wahrnimmt, sind
    vorrangig bei der Stellenverminderung nach den Buchstaben b) und c) abzuziehen.
    b)
    Der Personalbedarf für die stationäre Krankenversorgung wird durch Abzug einer Stelle je 7,2 tagesbelegte
    Betten berücksichtigt.
    c)
    Der Personalbedarf für die ambulante Krankenversorgung wird durch Abzug einer Stelle je 1.200 Poliklinische
    Zugänge berücksichtigt; als Zahl der poliklinischen Neuzugänge
    gelten die jährlich im Klinikum, mit Ausnahme der Zahnklinik, für
    eine poliklinische Behandlung angenommenen Krankenscheine, Überweisungsscheine,
    Vorsorgescheine und Notfallbehandlungen sowie die Zahl der Leistungsabrechnungen
    für Selbstzahler und der internen Überweisungen.
    2.
    Lehreinheit Tiermedizin
    Vor der Berechnung des Lehrangebots der Lehreinheit Tiermedizin nach Anlage 1 wird die Zahl der Stellen der wissenschaftlichen
    Einrichtungen, die Dienstleistungen für die unmittelbare Krankenversorgung
    und für diagnostische Untersuchungen einschließlich der Untersuchungen
    für das öffentliche Gesundheitswesen zu erbringen haben, um 30 vom
    Hundert vermindert. Die Verminderung erfolgt entsprechend dem Anteil der Stellengruppen
    an der Gesamtzahl der betreffenden Stellen; Stellen des wissenschaftlichen
    Personals ohne Lehrverpflichtung, das Dienstleistungen nach Satz 1 erbringt,
    sind vorrangig abzuziehen.
    3.
    Lehreinheit Zahnmedizin
    a)
    Vor der Berechnung des Lehrangebots der Lehreinheit Zahnmedizin nach Anlage 1 werden
    die dieser Lehreinheit zugeordneten Stellen entsprechend dem Anteil der Stellengruppen
    an der Gesamtzahl aller zugeordneten Stellen nach den Buchstaben b) und c)
    vermindert. Die Stellen des wissenschaftlichen Personals ohne Lehrverpflichtung,
    das Aufgaben in der Krankenversorgung wahrnimmt, sind vorrangig bei der Stellenverminderung
    nach den Buchstaben b) und c) abzuziehen.
    b)
    Der Personalbedarf für die stationäre Krankenversorgung wird durch Abzug einer Stelle je 7,2 tagesbelegte
    Betten berücksichtigt.
    c)
    Der Personalbedarf für die ambulante Krankenversorgung wird berücksichtigt durch einen pauschalen
    Abzug in Höhe von 30 vom Hundert von der um den Personalbedarf für
    stationäre Krankenversorgung nach Buchstabe b verminderten Gesamtstellenzahl.
    (4) Der Personalbedarf für das im Praktischen Jahr nach § 1 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 der
    Approbationsordnung für Ärzte wird durch Abzug einer
    Stelle je acht Stunden, die in diesem Studienabschnitt von der Lehreinheit
    Klinisch-praktische Medizin ausgebildet werden, berücksichtigt.
    (5) Das Lehrangebot der Lehreinheit Klinisch-praktische Medizin
    wird um die Leistungen erhöht, die von außeruniversitären
    Krankenanstalten vereinbarungsgemäß und auf Dauer für den
    Ausbildungsaufwand nach § 13 Abs. 1 im Studienabschnitt zwischen dem Ersten Abschnitt der Ärztlichen Prüfung
    nach § 1 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 der Approbationsordnung für Ärzte und dem Beginn des
    Praktischen Jahres nach § 1 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 der
    Approbationsordnung für Ärzte erbracht werden.
    (6) Der Personalbedarf für die praktische Ausbildung nach § 54 und § 57 der Approbationsordnung
    für Tierärztinnen und Tierärzte vom 10. November 1999 (BGBl. I S. 2162) wird wie folgt berücksichtigt:
    1.
    Ausbildung nach § 54 Abs. 1 der Approbationsordnung für Tierärztinnen und Tierärzte:
    Abzug einer Stelle je 96 Ausbildungsplätze;
    2.
    Ausbildung nach § 54 Abs. 2 und § 57 der Approbationsordnung
    für Tierärztinnen und Tierärzte: Abzug einer Stelle je 42 Ausbildungsplätze.
    (7) Wissenschaftliche Dienstleistungen im Sinne von § 42 Abs. 1 Landeshochschulgesetz vom
    9. Februar 1994 (GVOBl. M-V S. 293), die nicht als Lehrdeputat (Absatz 1)
    oder als Lehrauftrag (§ 10) erfaßt sind, werden in Deputatstunden umgerechnet und in die Berechnung
    mit einbezogen.

    § 10

    Als Lehrauftragsstunden werden die Lehrveranstaltungsstunden
    in die Berechnung einbezogen, die der Lehreinheit für den Ausbildungsaufwand
    nach § 13 Abs. 1 in den den Berechnungsstichtag vorausgehenden zwei Semestern im Durchschnitt
    je Semester zur Verfügung gestanden haben und nicht auf einer Regellehrverpflichtung
    beruhen. Dies gilt nicht, soweit die Lehrauftragsstunden aus Haushaltsmitteln
    für unbesetzte Stellen vergütet worden sind. Dies gilt ferner nicht,
    soweit Personal außeruniversitärer Forschungseinrichtungen freiwillig
    und unentgeltlich Lehrleistungen übernimmt. Die Lehrauftragsstunden sind
    auf der Grundlage der dienstrechtlichen Vorschriften in Deputatstunden umzurechnen.

    § 11

    (1) Dienstleistungen einer Lehreinheit sind die Veranstaltungsstunden,
    die die Lehreinheit für nichtzugeordnete Studiengänge zu erbringen
    hat.
    (2) Zur Berechnung des Bedarfs an Dienstleistungen sind Studienanfängerzahlen
    für die nichtzugeordneten Studiengänge anzusetzen, wobei die voraussichtlichen
    Zulassungszahlen für diese Studiengänge und/oder die bisherige Entwicklung
    der Studienanfängerzahlen zu berücksichtigen sind.

    § 12

    (1) Die Anteilquote ist das Verhältnis der jährlichen Aufnahmekapazität eines der Lehreinheit zugeordneten Studiengangs zur Summe der jährlichen Aufnahmekapazitäten aller der Lehreinheit zugeordneten Studiengänge.
    (2) Zur Festsetzung der einzelnen Anteilquoten können dem Ministerium für Bildung, Wissenschaft und Kultur Vorgaben gemacht werden.

    § 13

    (1) Der Curricularnormwert bestimmt den in Deputatstunden gemessenen
    Aufwand aller beteiligten Lehreinheiten, der für die ordnungsgemäße
    Ausbildung eines Studenten in dem jeweiligen Studiengang erforderlich ist.
    Bei der Berechnung der jährlichen Aufnahmekapazität sind die in Anlage 2 aufgeführten Curricularnormwerte
    anzuwenden.
    (2) Bei Studiengangkombinationen sind die in Anlage
    2 aufgeführten Curricularnormwerte unter Berücksichtigung
    der Ausbildungsstruktur, des Anteils des jeweiligen Studiengangs am Gesamtstudium
    und der Studiendauer entsprechend anzuwenden.
    (3) Ist für einen Studiengang ein Curricularnormwert in Anlage 2 nicht aufgeführt, wird von dem Ministerium für Bildung, Wissenschaft und Kultur im Benehmen mit der Hochschule ein Curricularnormwert festgelegt, der dem Ausbildungsaufwand für diesen Studiengang entspricht. Liegen Curricularnormwerte vergleichbarer Studiengänge vor, sind sie zu berücksichtigen.
    (4) Zur Ermittlung der Lehrnachfrage in den einzelnen Lehreinheiten
    wird der Curricularnormwert auf die am Lehrangebot für den Studiengang
    beteiligten Lehreinheiten aufgeteilt (Bildung von Curricularanteilen). Die
    Angaben für die beteiligten Lehreinheiten sind aufeinander abzustimmen.
    Hilfsweise gilt die bisherige Verteilung des Lehrangebots.

    Dritter Abschnitt Überprüfung des Berechnungsergebnisses

    § 14

    (1) Das nach den Vorschriften des zweiten Abschnitts berechnete
    Ergebnis ist zur Festsetzung der Zulassungszahlen anhand der weiteren, in
    Absatz 2 und 3 aufgeführten kapazitätsbestimmenden Kriterien zu
    überprüfen, wenn Anhaltspunkte gegeben sind, daß sie sich
    auf das Berechnungsergebnis auswirken.
    (2) Eine Verminderung kommt nur in Betracht, wenn Tatbestände
    gegeben sind, die die Durchführung einer ordnungsgemäßen Lehre
    beeinträchtigen (Nr. 1 bis 6 und 8), oder wenn ein Ausgleich für
    eine Mehrbelastung des Personals (§ 8 Abs. 1) durch Studenten höherer Semester erforderlich
    ist (Nr. 7):
    1.
    Fehlen von Räumen in ausreichender Zahl, Größe und Ausstattung;
    2.
    Fehlen einer ausreichenden Ausstattung mit sächlichen Mitteln;
    3.
    Fehlen einer ausreichenden Ausstattung der Lehreinheit mit wissenschaftlichen und nichtwissenschaftlichen Mitarbeitern;
    4.
    Fehlen einer ausreichenden Anzahl geeigneter Patienten für die Ausbildung im Studiengang Medizin;
    5.
    Fehlen einer ausreichenden Zahl von Arbeitsplätzen und klinischen Behandlungseinheiten im Studiengang
    Zahnmedizin;
    6.
    abweichende Berechnungsergebnisse für den vorklinischen und den klinischen Teil des Studiengangs Medizin;
    7.
    gegenüber dem nach Absatz 3 Nr. 1 bis 3 überprüften Berechnungsergebnis des zweiten Abschnitts
    höhere Aufnahme von Studienanfängern und Studenten in den vergangenen
    Jahren;
    8.
    besondere Leistungen in der Krankenversorgung/im chirurgischen Bereich, soweit diese nicht im Rahmen der pauschalierten Regelungen
    nach § 9 Abs. 3 Nr. 1 aufgefangen werden können.
    (3) Eine Erhöhung kommt nur in Betracht, wenn das Personal
    (§ 8 Abs. 1) eine Entlastung von Lehraufgaben durch folgende Tatbestände erfährt:
    1.
    besondere Ausstattung der Lehreinheit mit wissenschaftlichen und nichtwissenschaftlichen Mitarbeitern;
    2.
    besondere Ausstattung mit sächlichen Mitteln;
    3.
    Studienabbruch, Fachwechsel oder Hochschulwechsel von Studenten in höheren Semestern (Schwundquote).

    § 15

    (1) Ist in einer Lehreinheit ein Engpaß an Räumen in
    ausreichender Zahl, Größe und Ausstattung vorherzusehen, ist der
    Raumbedarf der Lehrveranstaltungsarten, für die der Engpaß vermutet
    wird, festzustellen. Diesem Raumbedarf wird das Angebot an Raumstunden nach
    Lehrveranstaltungsarten gegenübergestellt.
    (2) Für die Ermittlung des Angebots an Raumstunden ist davon
    auszugehen, daß die Räume für die Lehrveranstaltungen mit
    begrenzter Teilnehmerzahl ganztägig und ganzjährig zur Verfügung
    stehen, falls keine fachspezifischen Gegebenheiten entgegenstehen.
    (3) Ist das Angebot an Raumstunden geringer als der jährliche
    Lehrveranstaltungsbedarf und ist eine Bereitstellung von sonstigen Räumen
    nicht möglich, kann das nach den Vorschriften des zweiten Abschnitts
    Berechnungsergebnis entsprechend dem größtmöglichen Angebot
    an Raumstunden vermindert werden.

    § 16

    Die Zahl der Studienanfänger ist zu erhöhen, wenn zu erwarten ist, daß wegen Aufgabe des Studiums oder Fachwechsels oder
    Hochschulwechsels die Zahl der Abgänge an Studenten in höheren Fachsemestern
    größer ist als die Zahl der Zugänge (Schwundquote).

    § 17

    (1) Das Berechnungsergebnis für den klinischen Teil des Studiengangs
    Medizin ist anhand der patientenbezogenen Einflußfaktoren (§ 14 Abs. 2 Nr. 4) zu überprüfen.
    Dabei ist wie folgt vorzugehen:
    1.
    Als patientenbezogene jährliche Aufnahmekapazität für den Studienabschnitt zwischen dem Ersten Abschnitt
    der Ärztlichen Prüfung nach § 1 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 der
    Approbationsordnung für Ärzte und dem Beginn des Praktischen Jahres nach § 1 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 sind 15,5 vom Hundert der Gesamtzahl der tagesbelegten
    Betten des Klinikums anzusetzen.
    2.
    Liegt die Zahl nach Nummer 1 niedriger als das Berechnungsergebnis des zweiten Abschnitts unter Berücksichtigung
    der Überprüfung nach § 14 Abs. 2 Nr. 1 bis 3, 7 und 8, Abs. 3 Nr. 1 bis 3, erhöht
    sie sich je tausend poliklinische Neuzugänge im Jahr um die Zahl 1. Die
    Zahl nach Nummer 1 wird jedoch höchstens um 50 vom Hundert erhöht.
    3.
    Soweit in außeruniversitären Krankenanstalten Lehrveranstaltungen für diesen Studienabschnitt vereinbarungsgemäß
    und auf Dauer durchgeführt werden, erhöht sich die patientenbezogene
    jährliche Aufnahmekapazität entsprechend.
    (2) Liegt das Berechnungsergebnis nach Absatz 1 niedriger als
    des zweiten Abschnitts unter Berücksichtigung der Überprüfung
    nach § 14 Abs. 2 Nr. 1 bis 3, 7 und 8, Abs. 3 Nr. 1 bis 3, ist es der Festsetzung der Zulassungszahl
    zugrunde zu legen; § 14 Abs. 2 Nr. 6 bleibt unberührt.

    § 18

    (1) Liegt das Berechnungsergebnis für den klinischen Teil
    des Studiengangs Medizin niedriger als das Berechnungsergebnis für den
    vorklinischen Teil des Studiengangs, kann die Zulassungszahl für den
    Studiengang Medizin nur dann höher als das Berechnungsergebnis für
    den klinischen Teil festgesetzt werden, wenn die Fortsetzung des Studiums
    nach dem vorklinischen Teil gewährleistet werden kann. Ist der klinische
    Teil des Studiengangs an einer Hochschule nicht vorhanden, gilt Satz 1 entsprechend.
    (2) Soweit die Fortsetzung des Studiums nach dem vorklinischen
    Teil nicht gewährleistet werden kann, ist die Differenz zwischen der
    nach Absatz 1 festgesetzten Zulassungszahl und dem nach dem dritten Abschnitt
    überprüften Berechnungsergebnis für den vorklinischen Teil
    des Studiengangs als gesonderte Zulassungszahl festzusetzen.
    (3) Liegt das Berechnungsergebnis für den vorklinischen Teil
    des Studiengangs Medizin niedriger als das für den klinischen Teil des
    Studiengangs, wird die Zulassungszahl nach dem Berechnungsergebnis des vorklinischen
    Teils festgesetzt.

    § 19

    (1) Das Berechnungsergebnis für den Studiengang Zahnmedizin
    ist anhand der klinischen Behandlungseinheiten der Lehreinheit Zahnmedizin
    zu überprüfen. Als Grenzwert für die jährliche Aufnahmekapazität
    sind
    0,67 klinische Behandlungseinheiten für die Zahnerhaltungs-
    und Zahnersatzkunde
    je Student anzusetzen.
    (2) Weichen die Berechnungsergebnisse nach Absatz 1 und nach dem
    zweiten Abschnitt unter Berücksichtigung der Überprüfung nach § 14 Abs. 2 Nr. 1 bis 3, 5 und 7 und Abs. 3 Nr. 1 bis 3 von
    einander ab, so ist der Festsetzung der Zulassungszahl der niedrigste Wert
    zugrunde zu legen.

    Vierter Abschnitt Ausnahmetatbestände

    § 20

    Liegen die Voraussetzungen des Artikels 7 Abs. 2 Satz 2 des Staatsvertrages vor,
    können Zulassungszahlen abweichend von den Bestimmungen des Zweiten und
    Dritten Abschnitts festgesetzt werden.

    § 21

    *
    (1) Einer Lehreinheit zugeordnete Stellen, die im Berechnungszeitraum
    oder in dem dem Berechnungszeitraum folgenden Jahr entfallen, bleiben bei
    der Feststellung der Ausbildungskapazität unberücksichtigt.
    (2) Einer Lehreinheit zugeordnete Stellen, die in einem späteren
    als dem in Absatz 1 bezeichneten Zeitraum entfallen, bleiben dann unberücksichtigt,
    wenn sie für die ordnungsgemäße Ausbildung einer höheren
    Studentenzahl aufgrund früherer höherer Zulassungen erforderlich
    sind.
    (3) Die Stellen nach Absatz 1 und 2 sind zu kennzeichnen und der
    Zeitpunkt des Wegfalls festzulegen.
    (4) Als Lehrauftragsstunden werden die Lehrveranstaltungsstunden
    in die Berechnung einbezogen, die der Lehreinheit für den Ausbildungsaufwand
    nach § 13 Abs. 1 für den Berechnungszeitraum zur Verfügung gestellt werden. Im übrigen
    bleibt § 10 unberührt.
    Fußnoten
    *)
    § 21 eingefügt durch Verordnung vom 20. April 1994.

    Fünfter Abschnitt Schlußbestimmungen

    § 22

    Diese Verordnung gilt auch für die Festsetzung von Zulassungszahlen
    für höhere Fachsemester.

    § 23

    Diese Verordnung gilt erstmals für die Festsetzung von
    Zulassungszahlen für das Wintersemester 1993/94.
    Schwerin, den 2. November 1993
    Die Kultusministerin Steffie Schnoor

    Anlage 1

    Verfahren zur Berechnung der personellen Aufnahmekapazität
    aufgrund des zweiten Abschnitts der Verordnung
    Die personelle Aufnahmekapazität wird unter Zugrundelegung der je Studiengang aufgestellten Curricularnormwerte (Anlage 2, § 13 Abs. 2 und 3) berechnet. Die Curricularnormwerte sind als Curricularanteile auf die Lehreinheiten so aufzuteilen und darzustellen, daß die Summe der Curricularanteile eines Studiengangs an den in der Ausbildung beteiligten Lehreinheiten den Curricularnormwert ergibt.
    I.
    Berechnung des Angebots einer Lehreinheit an Deputatstunden
    1.
    Das Angebot einer Lehreinheit an Deputatstunden (S) ergibt sich aus dem Lehrdeputat der verfügbaren
    Stellen einschließlich dem Lehrdeputat an die Hochschulen abgeordneter
    Personen, den nach § 9 Abs. 7 in Deputatstunden umgerechneten wissenschaftlichen Dienstleistungen und dem durch
    Lehraufträge zusätzlich zur Verfügung stehenden Deputat. Abzuziehen
    sind Verminderungen des Lehrdeputats nach § 9 Abs. 2.
    (1) S =
    2.
    Das so ermittelte Angebot ist zu reduzieren um die Dienstleistungen, gemessen in Deputatstunden, die
    die Lehreinheit für die ihr nicht zugeordneten Studiengänge zu erbringen
    hat. Dabei sind die Curricularanteile anzuwenden, die für die jeweiligen
    nicht zugeordneten Studiengänge auf die Lehreinheit entfallen.
    (2) E =
    Damit beträgt das bereinigte Lehrangebot
    (3) Sb = S - E
    II.
    Berechnung der jährlichen Aufnahmekapazität
    Unter Anwendung der Anteilquoten der zugeordneten Studiengänge
    wird ein gewichtiger Curricularanteil ermittelt:
    (4)
    Die jährliche Aufnahmekapazität eines der Lehreinheit zugeordneten
    Studiengangs beträgt demnach
    (5) Ap =
    III.
    Verzeichnis der benutzten Symbole
    Ap: Jährliche Aufnahmekapazität des der Lehreinheit zugeordneten
    Studiengangs p
    Aq: Anzahl der für den Dienstleistungsabzug anzusetzenden jährlichen
    Studienanfänger des der Lehreinheit nicht zugeordneten Studiengangs q
    (§ 11 Abs. 2)
    CAp: Anteil am Curricularnormwert (Curricularanteil) des zugeordneten
    Studiengangs p, der auf die Lehreinheit entfällt (§ 13 Abs. 4)
    CAq: Anteil am Curricularnormwert (Curricularanteil) des nicht zugeordneten
    Studiengangs q, der von der Lehreinheit als Dienstleistung zu erbringen ist
    (§ 13 Abs. 4)
    CA: Gewichteter Curricularanteil aller einer Lehreinheit zugeordneten
    Studiengänge
    E: Dienstleistungen der Lehreinheit für die ihr nicht zugeordneten
    Studiengänge in Deputatstunden je Semester (§ 11)
    hj: Lehrdeputat je Stelle in der Stellengruppe, gemessen in Deputatstunden
    je Semester (§ 9 Abs. 1)
    lj: Anzahl der in der Lehreinheit verfügbaren Stellen der Stellengruppe
    j
    L: Anzahl der Lehrauftragsstunden der Lehreinheit in Deputatstunden
    je Semester (§ 10)
    rj: Gesamtsumme der Verminderungen für die Stellengruppe j in
    der Lehreinheit, gemessen in Deputatstunden je Semester (§ 9 Abs. 2)
    S: Lehrangebot der Lehreinheit in Deputatstunden je Semester (§ 9 Abs. 1)
    Sb: Um die Dienstleistungen für die nicht zugeordneten Studiengänge
    bereinigtes Lehrangebot der Lehreinheit in Deputatstunden je Semester
    W: Anzahl der in Deputatstunden umgerechneten wissenschaftlichen Dienstleistungen
    (§ 9 Abs. 7)
    zp: Anteil der jährlichen Aufnahmekapazität eines zugeordneten
    Studiengangs p an der Aufnahmekapazität der Lehreinheit (Anteilquote, § 12)

    Anlage 2

    (zu § 13 Absatz 1, 2 und 3)
    Curricularnormwerte für Studiengänge an Universitäten
    laufende Nummer Studiengänge mit dem Abschluss Bachelor (B), Master (M) oder Staatsexamen (St) oder Lehramt Sonderpädagogik, Grundschulen, Regionale Schulen oder Gymnasien (LA SoPäd, LA R-S, LA G, LA Gy) Curricular-Normwert
    1 Berufspädagogik (M) 2,3730
    2 Biologie (B) 3,6050
    3 Biomathematik (B) 2,6700
    4 Biomedizinische Technik (B) 3,8110
    5 Biomedizinische Technik (M) 2,5360
    6 Chemie (B) 5,1647
    7 Elektrotechnik (B) 5,1779
    8 Funktionelle Pflanzenwissenschaft (M) 2,0861
    9 Health Care Management (M) 1,3900
    10 Hebammenwissenschaften (B) 5,5038
    11 Humanbiologie (B) 3,7600
    12 Integrative Zoologie (M) 2,4800
    13 Intensivpflege (B) 2,9156
    14 Lehramt an Grundschulen (LA G Universität Greifswald 6,8734
    einschließlich Bildungswissenschaften)
    15 Lehramt an Grundschulen (LA G Universität Rostock 5,8756
    einschließlich Bildungswissenschaften)
    16 Medizin (S) 8,2000
    (Vorklinische Medizin (St) 2,4167
    Klinische Medizin (St)) 5,7833
    17 Medizinische Biotechnologie (B) 4,2558
    18 Medizinische Biotechnologie (M) 2,5350
    19 Medizinische Informationstechnik (B) 3,6848
    20 Mikrobiologie/Biochemie (M) 2,2300
    21 Pharmazie (St) 4,5000
    22 Psychologie (B) 3,5238
    23 Sonderpädagogik (LA SoPäd) 2,4500
    24 Sport (Beifach im Lehramt) 1,5746
    25 Sportwissenschaften (B, Erstfach) 2,0586
    26 Sportwissenschaft (LA Gy) 3,1566
    27 Sportwissenschaft (LA R-S) 2,6637
    28 Zahnmedizin (St) 8,8618

    Anlage 3

    *
    Stellenzuordnung
    (§ 8 Abs. 1 Satz 2)
    I.
    Lehreinheit Vorklinische Medizin
    Lfd. Nr. Fach
    1 Anatomie
    2 Biochemie / Molekularbiologie
    3 Physiologie
    4 Medizinische Soziologie kann als Dienstleistung erbracht werden, z.B. durch - Sozialmedizin - Institute für Gerichts- und Sozialmedizin
    5 Medizinische Psychologie kann als Dienstleistung erbracht werden, z.B. durch - Psychiatrie - Klinische Psychologie - Psychosomatik
    6 Biologie für Medizin kann als Dienstleistung erbracht werden
    7 Chemie für Medizin kann als Dienstleistung erbracht werden
    8 Physik für Medizin kann als Dienstleistung erbracht werden
    II.
    Lehreinheit Klinisch-praktische Medizin
    Lfd. Nr. Fach
    9 Innere Medizin Wenn in der Klinischen Physiologie keine klinische Tätigkeit vorliegt, soll sie der Lehreinheit Klinisch-theoretische Medizin zugeordnet werden.
    10 Kinderheilkunde
    11 Chirurgie Wenn in der Experimentellen Chirurgie keine klinische Tätigkeit vorliegt, soll sie der Lehreinheit Klinisch-theoretische Medizin zugeordnet werden.
    12 Urologie
    13 Dermatologie und Venerologie
    14 Frauenheilkunde und Geburtshilfe
    15 Orthopädie
    16 Augenheilkunde
    17 Hals-, Nasen-, Ohren-Heilkunde
    18 Neurologie
    19 Psychiatrie und Psychotherapie
    20 Psychosomatische Medizin und Psychotherapie
    21 Anästhesiologie und Notfallmedizin Wenn in der Experimentellen Anästhesie keine klinische Tätigkeit vorliegt, soll sie der Lehreinheit Klinisch-theoretische Medizin zugeordnet werden.
    22 Radiologie (therapeutische Radiologie) Der Lehreinheit Klinisch-praktische Medizin soll der Teil der Radiologie zugeordnet werden, der über Betten verfügt.
    23 Physikalische Medizin
    24 Allgemeinmedizin
    III.
    Lehreinheit Klinisch-theoretische Medizin
    Lfd. Nr. Fach
    25 Pathologie
    26 Mikrobiologie und Virologie
    27 Hygiene
    28 Immunologie
    29 Arbeitsmedizin
    30 Rechtsmedizin
    31 Sozialmedizin
    32 Klinische Chemie und Laboratoriumsdignostik Wenn die Klinische Chemie und Laboratoriumsdiagnostik mit einer Fachklinik zusammengefasst sind, werden die Stellen dort ausgegliedert und der Lehreinheit Klinisch-theoretische Medizin zugeordnet.
    33 Patho-Biochemie kann als Dienstleistung erbracht werden, z.B. durch - Biochemie - Klinische Chemie und Hämatologie
    34 Patho-Physiologie kann als Dienstleistung erbracht werden, z.B. durch - Physiologie, Innere Medizin
    35 Radiologie (diagnostische Radiologie) Der Lehreinheit Klinisch-theoretische Medizin soll der Teil der Radiologie zugeordnet werden, der nicht über Betten verfügt.
    36 Medizinische Biometrie / Informatik
    37 Humangenetik
    38 Pharmakologie/Toxikologie
    39 Geschichte, Theorie, Ethik der Medizin
    40 Medizinische Terminologie
    Fußnoten
    *)
    Anlage 3
    - geändert durch Verordnung vom 26. Oktober 1995,
    - neu gefasst durch Verordnung vom 3. Juni 2003.
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