UStRZustV MV 2020
    DE - Landesrecht Mecklenburg-Vorpommern

    Landesverordnung über die Bestimmung von Zuständigkeiten auf dem Gebiet des Umsatzsteuerrechts M-V Vom 8. April 2020

    Landesverordnung über die Bestimmung von Zuständigkeiten auf dem Gebiet des Umsatzsteuerrechts M-V Vom 8. April 2020
    Zum 15.06.2023 aktuellste verfügbare Fassung der Gesamtausgabe
    Stand: letzte berücksichtigte Änderung: geändert durch Artikel 1 der Verordnung vom 7. Dezember 2022 (GVOBl. M-V S. 619, ber. S. 649)

    Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

    TitelGültig ab
    Landesverordnung über die Bestimmung von Zuständigkeiten auf dem Gebiet des Umsatzsteuerrechts M-V vom 8. April 202022.04.2020
    Eingangsformel22.04.2020
    § 102.01.2023
    § 202.01.2023
    § 322.04.2020
    § 422.04.2020
    Aufgrund des § 14 Absatz 1 des Organisationsgesetzes für das Land Mecklenburg-Vorpommern vom 14. März 2005 (GVOBl. M-V S. 98), das zuletzt durch Artikel 8 Nummer 8 des Gesetzes vom 28. Oktober 2010 (GVOBl. M-V S. 615) geändert worden ist, in Verbindung mit § 4 Nummer 20 und 21 des Umsatzsteuergesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 21. Februar 2005 (BGBl. I S. 386), das zuletzt durch Artikel 3 des Gesetzes vom 21. Dezember 2019 (BGBl. I S. 2886) geändert worden ist, verordnet die Landesregierung:

    § 1

    Das für Kultur zuständige Ministerium ist zuständige Behörde für das Ausstellen einer Bescheinigung nach § 4 Nummer 20 Buchstabe a Satz 2 und 3 des Umsatzsteuergesetzes.

    § 2

    Zuständige Behörde für das Ausstellen einer Bescheinigung für Leistungen nach § 4 Nummer 21 Buchstabe a Doppelbuchstabe bb des Umsatzsteuergesetzes ist
    1.
    das für Bildung zuständige Ministerium
    a)
    für allgemeinbildende, fremdsprachige und berufsbildende Schulen und Einrichtungen,
    b)
    für Schulen, berufsbildende Schulen und sonstige Einrichtungen privater Träger, die bildende oder angewandte Kunst, Musik, Schauspiel oder Bühnentanz lehren,
    2.
    das für Landwirtschaft zuständige Ministerium
    für landwirtschaftliche Fachschulen und Einrichtungen,
    3.
    das für Justiz zuständige Ministerium
    für Einrichtungen zur Vorbereitung auf juristische Prüfungen,
    4.
    das für Wirtschaft zuständige Ministerium für Einrichtungen zur Umschulung sowie zur Weiter- und Fortbildung im Bereich der Wirtschaft,
    5.
    das für Hochschulen zuständige Ministerium für Einrichtungen zur Vorbereitung auf Prüfungen während oder nach einem Hochschulstudium,
    6.
    das für Gesundheit zuständige Ministerium für Ausbildungsstätten für Gesundheitsfachberufe und für Einrichtungen zur Fortbildung auf dem Gebiet des Gesundheitswesens, soweit nicht § 3 Nummer 37 der LAGuS-Aufgabenübertragungslandesverordnung anderes bestimmt und
    7.
    das für Verkehr zuständige Ministerium für Fahrschulen.

    § 3

    Das Finanzministerium wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung die nach § 1 und § 2 dieser Verordnung bestimmten Zuständigkeiten im Einvernehmen mit dem jeweils zuständigen Landesministerium zu ändern und zu ergänzen.

    § 4

    Diese Verordnung tritt am Tage nach ihrer Verkündung in Kraft. Gleichzeitig tritt die Landesverordnung über Zuständigkeiten auf dem Gebiet des Umsatzsteuerrechts vom 21. Mai 1992 (GVOBl. M-V S. 282), die durch Verordnung vom 20. März 1994 (GVOBl. M-V S. 513) geändert worden ist, außer Kraft.
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