RealStHFestG HA 2014
    DE - Landesrecht Hamburg

    Gesetz über die Festsetzung der Hebesätze für die Realsteuern für das Kalenderjahr 2014 Vom 28. Mai 2014

    Gesetz über die Festsetzung der Hebesätze für die Realsteuern für das Kalenderjahr 2014 Vom 28. Mai 2014
    Zum 14.06.2023 aktuellste verfügbare Fassung der Gesamtausgabe

    Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

    TitelGültig ab
    Gesetz über die Festsetzung der Hebesätze für die Realsteuern für das Kalenderjahr 2014 vom 28. Mai 201401.01.2014
    Eingangsformel01.01.2014
    § 1 - Gewerbesteuerhebesatz 201401.01.2014
    § 2 - Grundsteuerhebesätze 201401.01.2014
    § 3 - Inkrafttreten01.01.2014
    Der Senat verkündet das nachstehende von der Bürgerschaft beschlossene Gesetz:

    § 1 Gewerbesteuerhebesatz 2014

    Der Hebesatz für die Gewerbesteuer nach dem Gewerbeertrag für das Kalenderjahr 2014 wird auf 470 vom Hundert festgesetzt.

    § 2 Grundsteuerhebesätze 2014

    Die Hebesätze für die Grundsteuern werden für das Kalenderjahr 2014 wie folgt festgesetzt:
    1.
    für Betriebe der Land- und Forstwirtschaft auf 225 vom Hundert,
    2.
    für die Grundstücke auf 540 vom Hundert.

    § 3 Inkrafttreten

    Dieses Gesetz tritt mit Wirkung vom 1. Januar 2014 in Kraft.
    Ausgefertigt Hamburg, den 28. Mai 2014.
    Der Senat
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