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DE - Landesrecht Hamburg

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Gesetz zum Staatsvertrag zwischen dem Land Schleswig-Holstein und der Freien und Hansestadt Hamburg über die Unterbringung und Behandlung von Gefangenen der Justizvollzugsanstalten des Landes Schleswig-Holstein im Zentralkrankenhaus der Untersuchungshaftanstalt Vom 11. Mai 2010

Gesetz zum Staatsvertrag zwischen dem Land Schleswig-Holstein und der Freien und Hansestadt Hamburg über die Unterbringung und Behandlung von Gefangenen der Justizvollzugsanstalten des Landes Schleswig-Holstein im Zentralkrankenhaus der Untersuchungshaftanstalt Vom 11. Mai 2010
Zum 14.06.2023 aktuellste verfügbare Fassung der Gesamtausgabe

Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

TitelGültig ab
Gesetz zum Staatsvertrag zwischen dem Land Schleswig-Holstein und der Freien und Hansestadt Hamburg über die Unterbringung und Behandlung von Gefangenen der Justizvollzugsanstalten des Landes Schleswig-Holstein im Zentralkrankenhaus der Untersuchungshaftanstalt vom 11. Mai 201029.05.2010
Eingangsformel29.05.2010
Artikel 129.05.2010
Artikel 229.05.2010
Artikel 329.05.2010
Der Senat verkündet das nachstehende von der Bürgerschaft beschlossene Gesetz:

Artikel 1

Dem vom 6. Januar 2010 bis 15. Januar 2010 unterzeichneten Staatsvertrag zwischen dem Land Schleswig-Holstein und der Freien und Hansestadt Hamburg über die Unterbringung und Behandlung von Gefangenen der Justizvollzugsanstalten des Landes Schleswig-Holstein im Zentralkrankenhaus der Untersuchungshaftanstalt wird zugestimmt.

Artikel 2

Der Staatsvertrag wird nachstehend mit Gesetzeskraft veröffentlicht.

Artikel 3

Der Tag, an dem der Staatsvertrag nach seinem § 8 in Kraft tritt, ist im Hamburgischen Gesetz- und Verordnungsblatt bekannt zu geben.
*)
Ausgefertigt Hamburg, den 11. Mai 2010.
Der Senat
Fußnoten
*)
Tritt am 1. September 2010 in Kraft gemäß Bekanntmachung vom 29. Juli 2010 (HmbGVBl. S. 506).
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