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    DE - Landesrecht Hamburg

    Abkommen zwischen dem Land Niedersachsen und der Freien und Hansestadt Hamburg über die Befugnisse der mit Aufgaben des Justizvollzugs beauftragten Bediensteten der Freien und Hansestadt Hamburg in der Justizvollzugsanstalt Hahnöfersand und das dort anzuwendende Recht Vom 11. Mai 2010

    Abkommen zwischen dem Land Niedersachsen und der Freien und Hansestadt Hamburg über die Befugnisse der mit Aufgaben des Justizvollzugs beauftragten Bediensteten der Freien und Hansestadt Hamburg in der Justizvollzugsanstalt Hahnöfersand und das dort anzuwendende Recht Vom 11. Mai 2010
    Zum 14.06.2023 aktuellste verfügbare Fassung der Gesamtausgabe

    Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

    TitelGültig ab
    Abkommen zwischen dem Land Niedersachsen und der Freien und Hansestadt Hamburg über die Befugnisse der mit Aufgaben des Justizvollzugs beauftragten Bediensteten der Freien und Hansestadt Hamburg in der Justizvollzugsanstalt Hahnöfersand und das dort anzuwendende Recht vom 11. Mai 201001.08.2010
    Eingangsformel01.08.2010
    Artikel 101.08.2010
    Artikel 201.08.2010
    Artikel 301.08.2010
    Das Land Niedersachsen, vertreten durch den Ministerpräsidenten, dieser vertreten durch den Justizminister Bernd Busemann, und die Freie und Hansestadt Hamburg, vertreten durch den Senat, dieser vertreten durch den Präses der Justizbehörde Dr. Till Steffen, schließen nachstehendes Abkommen:

    Artikel 1

    Die mit der Wahrnehmung von Aufgaben des Justizvollzugs beauftragten Bediensteten der Freien und Hansestadt Hamburg sind berechtigt, die im Zusammenhang mit den Aufgaben der hamburgischen Justizvollzugsanstalt Hahnöfersand erforderlich werdenden Amtshandlungen auf dem Gelände der Justizvollzugsanstalt Hahnöfersand vorzunehmen. Auf dem Gelände der Justizvollzugsanstalt Hahnöfersand sind die hamburgischen Vorschriften zum Justizvollzug sowie das Hamburgische Passivraucherschutzgesetz vom 11. Juli 2007 (HmbGVBl. S. 211) in ihrer jeweils geltenden Fassung anzuwenden.

    Artikel 2

    Das Abkommen kann von jedem Teil mit einer Frist von sechs Monaten zum Jahresende gekündigt werden.

    Artikel 3

    Das Abkommen bedarf der Ratifikation. Es tritt am ersten Tag des zweiten Monats in Kraft, der auf den Monat folgt, in dem die Ratifikationsurkunden ausgetauscht worden sind.
    *)
    Hannover, den 12. Januar 2010 Für das Land Niedersachsen: Für den Niedersächsischen Ministerpräsidenten Der Niedersächsische Justizminister gez. Bernd Busemann Hamburg, den 14. Januar 2010 Für den Senat der Freien und Hansestadt Hamburg: Der Präses der Justizbehörde gez. Dr. Till Steffen
    Fußnoten
    *)
    Das Abkommen ist in Kraft getreten am 1. August 2010 gemäß Bekanntmachung vom 24. Juni 2010 (HmbGVBl. S. 466)
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