MarmstorfV HA
    DE - Landesrecht Hamburg

    Verordnung zum Schutze des Milieubereichs Ortskern Marmstorf Vom 4. März 1980

    Verordnung zum Schutze des Milieubereichs Ortskern Marmstorf Vom 4. März 1980
    Zum 14.06.2023 aktuellste verfügbare Fassung der Gesamtausgabe

    Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

    TitelGültig ab
    Verordnung zum Schutze des Milieubereichs Ortskern Marmstorf vom 4. März 198001.01.2004
    Eingangsformel01.01.2004
    § 101.01.2004
    § 201.01.2004
    § 301.01.2004
    Anlage01.01.2004
    Auf Grund des § 114 Absatz 1 Nummer 6 der Hamburgischen Bauordnung vom
    10. Dezember 1969 (Hamburgisches Gesetz- und Verordnungsblatt Seite 249) wird
    verordnet:

    § 1

    1)
    Die Vorschriften dieser Verordnung gelten für die in
    der Anlage durch eine rote Linie abgegrenzten und mit A und B bezeichneten Flächen.
    Fußnoten
    1)
    Die Anlage wurde verkleinert wiedergegeben.

    § 2

    Für die baulichen Anlagen auf der mit A bezeichneten
    Fläche gelten nachstehende gestalterische Anforderungen:
    1.
    Die Dachneigung darf nicht weniger als 47 Grad betragen. Für die Ausführung der Dachdeckung dürfen
    nur Reet und rote S-Pfannen verwendet werden.
    2.
    Für die von außen sichtbaren Teile der Außenwände dürfen nur rote Ziegelsteine verwendet
    werden.
    3.
    Die Fenster sollen kleinteilig gegliedert werden.
    4.
    Fachwerkgebäude sollen bei Wiederaufbau als solche errichtet werden.

    § 3

    Für die mit B bezeichneten Flächen gelten nachstehende
    gestalterische Anforderungen:
    1.
    Für die von außen sichtbaren Teile der Außenwände dürfen nur rote Ziegelsteine verwendet
    werden.
    2.
    Die Dachneigung darf nicht weniger als 30 Grad betragen.
    Gegeben in der Versammlung des Senats, Hamburg, den 4. März 1980.

    Anlage

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