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    DE - Landesrecht Hamburg

    Gesetz zum Staatsvertrag zwischen der Freien und Hansestadt Hamburg und dem Land Niedersachsen über die Zugehörigkeit der Psychologischen Psychotherapeutinnen und Psychotherapeuten sowie der Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeutinnen und Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeuten der Freien und Hansestadt Hamburg zum Versorgungswerk der Psychotherapeutenkammer im Land Niedersachsen Vom 28. Dezember 2004

    Gesetz zum Staatsvertrag zwischen der Freien und Hansestadt Hamburg und dem Land Niedersachsen über die Zugehörigkeit der Psychologischen Psychotherapeutinnen und Psychotherapeuten sowie der Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeutinnen und Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeuten der Freien und Hansestadt Hamburg zum Versorgungswerk der Psychotherapeutenkammer im Land Niedersachsen Vom 28. Dezember 2004
    Zum 14.06.2023 aktuellste verfügbare Fassung der Gesamtausgabe

    Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

    TitelGültig ab
    Gesetz zum Staatsvertrag zwischen der Freien und Hansestadt Hamburg und dem Land Niedersachsen über die Zugehörigkeit der Psychologischen Psychotherapeutinnen und Psychotherapeuten sowie der Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeutinnen und Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeuten der Freien und Hansestadt Hamburg zum Versorgungswerk der Psychotherapeutenkammer im Land Niedersachsen vom 28. Dezember 200430.12.2004
    Eingangsformel30.12.2004
    Artikel 130.12.2004
    Artikel 230.12.2004
    Artikel 330.12.2004
    Staatsvertrag - der Freien und Hansestadt Hamburg und dem Land Niedersachsen über die Zugehörigkeit der Psychologischen Psychotherapeutinnen und Psychotherapeuten sowie der Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeutinnen und Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeuten der Freien und Hansestadt Hamburg zum Versorgungswerk der Psychotherapeutenkammer im Land Niedersachsen30.12.2004
    Artikel 130.12.2004
    Artikel 230.12.2004
    Artikel 330.12.2004
    Artikel 430.12.2004
    Artikel 530.12.2004
    Artikel 630.12.2004
    Artikel 730.12.2004
    Artikel 830.12.2004
    Artikel 930.12.2004
    Der Senat verkündet das nachstehende von der Bürgerschaft beschlossene
    Gesetz:

    Artikel 1

    Dem am 23. November 2004 in Agathenburg unterzeichneten Staatsvertrag zwischen
    der Freien und Hansestadt Hamburg und dem Land Niedersachsen über die
    Zugehörigkeit der Psychologischen Psychotherapeutinnen und Psychotherapeuten
    sowie der Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeutinnen und Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeuten
    der Freien und Hansestadt Hamburg zum Versorgungswerk der Psychotherapeutenkammer
    im Land Niedersachsen wird zugestimmt.

    Artikel 2

    Der Staatsvertrag wird nachstehend mit Gesetzeskraft veröffentlicht.

    Artikel 3

    Der Tag, an dem der Staatsvertrag nach seinem Artikel 9 Absatz 1 in Kraft tritt, ist im Hamburgischen Gesetz- und Verordnungsblatt
    bekannt zu geben.
    1)
    Ausgefertigt Hamburg, den 28. Dezember 2004.
    Der Senat
    Fußnoten
    1)
    In Kraft getreten am 1.3.2005 gemäß Bekanntmachung vom 14.2.2005 (HmbGVBl. S. 35)

    Staatsvertrag

    der Freien und Hansestadt Hamburg und dem Land Niedersachsen über die Zugehörigkeit der Psychologischen Psychotherapeutinnen
    und Psychotherapeuten sowie der Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeutinnen und
    Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeuten der Freien und Hansestadt Hamburg zum
    Versorgungswerk der Psychotherapeutenkammer im Land Niedersachsen
    Die Freie und Hansestadt Hamburg, vertreten durch den Senat,
    und
    das Land Niedersachsen, vertreten durch den Ministerpräsidenten,
    dieser vertreten durch den Minister für Wirtschaft, Arbeit und Verkehr,
    schließen nachstehenden Staatsvertrag:

    Artikel 1

    Alle Mitglieder der Hamburgischen Kammer für Psychologische Psychotherapeutinnen und Psychotherapeuten
    sowie für Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeutinnen und Kinder- und
    Jugendlichenpsychotherapeuten (Psychotherapeutenkammer Hamburg) sind Mitglieder
    des Versorgungswerks der Psychotherapeutenkammer im Land Niedersachsen (im
    Folgenden: Versorgungswerk), soweit nicht eine Befreiung nach Maßgabe
    der Vorschriften der Satzung des Versorgungswerks erfolgt.

    Artikel 2

    (1) Die Rechte und Pflichten der Mitglieder des Versorgungswerks nach Artikel 1 und der sonstigen Leistungsberechtigten ergeben sich,
    soweit dieser Staatsvertrag keine abweichenden Bestimmungen enthält,
    aus dem niedersächsischen Kammergesetz für die Heilberufe und der
    Satzung des Versorgungswerks in der jeweils geltenden Fassung sowie aus den
    satzungsgemäß getroffenen Beschlüssen der zuständigen
    Organe.
    (2) Bei der Berechnung von Antragsfristen nach dem niedersächsischen Kammergesetz für die Heilberufe oder
    der Satzung des Versorgungswerks ist für Mitglieder des Versorgungswerks
    nach Artikel 1 das Inkrafttreten dieses Staatsvertrages maßgebend.

    Artikel 3

    Die Vollstreckung von Verwaltungsakten des Versorgungswerks richtet sich in der Freien und Hansestadt Hamburg nach
    dem Hamburgischen Verwaltungsvollstreckungsgesetz vom
    13. März 1961 (HmbGVBl. S. 79, 136), zuletzt geändert am 9. September
    2003 (HmbGVBl. S. 467) in der jeweils geltenden Fassung. Vollstreckungsbehörde
    ist das Versorgungswerk.

    Artikel 4

    Das Versorgungswerk kann von der Psychotherapeutenkammer Hamburg Auskünfte über die Mitglieder einholen,
    soweit die Auskünfte für die Feststellung der Mitgliedschaft sowie
    Art und Umfang der Beitragspflicht oder der Versorgungsleistung erforderlich
    sind.

    Artikel 5

    (1) Die vom Niedersächsischen Ministerium für Wirtschaft, Arbeit und Verkehr ausgeübte staatliche
    Aufsicht über das Versorgungswerk wird im Benehmen mit der für das
    Gesundheitswesen zuständigen Behörde der Freien und Hansestadt Hamburg
    wahrgenommen, soweit Belange der Mitglieder nach Artikel 1 und der sonstigen Leistungsberechtigten berührt
    sein können.
    (2) Das Versorgungswerk leitet der für das Gesundheitswesen zuständigen Behörde der Freien und
    Hansestadt Hamburg jeweils den geprüften Jahresabschluss nebst Lagebericht
    zu.

    Artikel 6

    Vor der Beschlussfassung über Änderungen von Landesgesetzen und Landesverordnungen, die Belange des
    Versorgungswerks unmittelbar betreffen, ist das Benehmen mit dem anderen Vertragspartner
    herzustellen.

    Artikel 7

    Das Vermögen des Versorgungswerks soll entsprechend dem Anteil des Beitragsaufkommens der Mitglieder aus der
    Freien und Hansestadt Hamburg am Gesamtbeitragsaufkommen des Versorgungswerks
    in der Freien und Hansestadt Hamburg angelegt werden.

    Artikel 8

    (1)
    1
    Dieser Staatsvertrag kann von jedem vertragschließenden Teil mit einer Frist
    von fünf Jahren zum Ablauf eines Kalenderjahres gekündigt werden.
    2
    Vor Ablauf von zehn Jahren nach Inkrafttreten dieses Abkommens ist eine Kündigung ausgeschlossen.
    (2)
    1
    Im Fall der Kündigung übernimmt ein durch die Freie und Hansestadt
    Hamburg innerhalb der Kündigungsfrist zu bestimmender Rechtsträger
    als Gesamtrechtsnachfolger die Mitglieder nach Artikel 1 und die sonstigen Leistungsberechtigten dieses Staatsvertrages.
    2
    Auf diesen Rechtsträger gehen alle Rechte und Pflichten des Versorgungswerks gegenüber den übernommenen
    Mitgliedern und sonstigen Leistungsberechtigten über.
    (3)
    1
    Im Fall der Kündigung findet eine Auseinandersetzung des Vermögens
    nach versicherungsmathematischen Grundsätzen statt, wobei die im Zeitpunkt
    des Wirksamwerdens der Kündigung im technischen Geschäftsplan festgelegten
    Rechnungsgrundlagen maßgebend sind.
    2
    Das zu verteilende Vermögen ergibt sich aus einer Auseinandersetzungsbilanz,
    wobei Verkehrswerte zugrunde zu legen sind.
    3
    Von der Summe der aktiven Vermögenswerte ist die Summe der nicht versicherungstechnischen
    Verbindlichkeiten abzuziehen.
    4
    Das so ermittelte Vermögen ist nach dem Verhältnis der den ausscheidenden
    Teilbestand betreffenden versicherungstechnischen Verbindlichkeiten zu den
    versicherungstechnischen Verbindlichkeiten des verbleibenden Bestandes aufzuteilen;
    soweit nicht versicherungstechnische Verbindlichkeiten von dem Gesamtrechtsnachfolger
    übernommen werden, sind ihm die entsprechenden Deckungsmittel zu überlassen.
    5
    Bei der Verteilung des Vermögens sind die in der Freien und Hansestadt Hamburg angelegten Vermögenswerte
    auf Verlangen an den Gesamtrechtsnachfolger zu übertragen.
    6
    Bei den übrigen Vermögenswerten ist das Versorgungswerk berechtigt,
    Wertpapiere und Grundbesitz in Geldwert abzulösen.
    (4)
    1
    Die Auseinandersetzung des Vermögens bedarf der versicherungsaufsichtsrechtlichen
    Genehmigung durch das Niedersächsische Ministerium für Wirtschaft,
    Arbeit und Verkehr.
    2
    Zuvor ist das Einvernehmen mit der für das Gesundheitswesen zuständigen
    Behörde der Freien und Hansestadt Hamburg herzustellen.

    Artikel 9

    (1) Dieser Staatsvertrag tritt nach Zustimmung der verfassungsmäßig zuständigen Organe der vertragschließenden
    Länder am ersten Tag des Monats in Kraft, der auf den Austausch der Ratifikationsurkunden
    folgt.
    1)
    (2) Die Satzung des Versorgungswerks ist von diesem in der im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Staatsvertrages
    geltenden Fassung unter Hinweis auf diesen Staatsvertrag im Amtlichen Anzeiger
    (Teil 2 des Hamburgischen Gesetz- und Verordnungsblattes) bekannt zu geben.
    Agathenburg, den 23. November 2004 Agathenburg, den 23. November 2004
    Für den Senat der Freien und Hansestadt Hamburg Für das Land Niedersachsen
    Für den Ministerpräsidenten
    Der Minister für Wirtschaft, Arbeit und Verkehr
    gez. Jörg Dräger, Ph.D. gez. Walter Hirche
    Fußnoten
    1)
    In Kraft getreten am 1.3.2005 gemäß Bekanntmachung vom 14.2.2005 (HmbGVBl. S. 35)
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