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    DE - Landesrecht Hamburg

    Gebührenordnung für die Hamburgische Investitions- und Förderbank Vom 28. Oktober 2014

    Gebührenordnung für die Hamburgische Investitions- und Förderbank Vom 28. Oktober 2014
    Zum 14.06.2023 aktuellste verfügbare Fassung der Gesamtausgabe

    Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

    TitelGültig ab
    Gebührenordnung für die Hamburgische Investitions- und Förderbank vom 28. Oktober 201405.11.2014
    Eingangsformel05.11.2014
    § 105.11.2014
    § 205.11.2014
    Anlage05.11.2014
    Auf Grund von § 20 Absatz 3 des Gesetzes über die Hamburgische Investitions- und Förderbank (IFBG) in der Fassung vom 6. März 1973 (HmbGVBl. S. 41), zuletzt geändert am 17. Dezember 2013 (HmbGVBl. S. 503, 529), sowie § 10 Absatz 3 in Verbindung mit § 1 Absatz 2 des Gebührengesetzes vom 5. März 1986 (HmbGVBl. S. 37), zuletzt geändert am 17. Dezember 2013 (HmbGVBl. S. 503, 523), wird verordnet:

    § 1

    Für Amtshandlungen der Hamburgischen Investitions- und Förderbank werden die in der Anlage festgelegten Verwaltungsgebühren erhoben.

    § 2

    Für Bewilligungen und Amtshandlungen bei
    1.
    Maßnahmen mit ausschließlich sozialer Zielsetzung nach § 4 Absatz 1 Satz 3 Nummer 3 IFBG,
    2.
    in Regelwerken enthaltenen Programmen
    a)
    mit Aufwendungszuschüssen im Mietwohnungsbau gemäß § 4 Absatz 1 Satz 3 Nummer 1 Buchstabe a IFBG, die in Verbindung mit einer gebührenpflichtigen Darlehensförderung gewährt werden,
    b)
    im Rahmen eines Förderprogramms der Freien und Hansestadt Hamburg oder eigener Förderprogramme oder -maßnahmen der Hamburgischen Investitions- und Förderbank nach § 4 Absatz 3 IFBG, die eine Gebührenerhebung ausschließen,
    3.
    Durchleitungsgeschäften für andere Förderinstitute
    werden keine Gebühren nach Nummer 1 der Anlage erhoben.

    Anlage

    Nummer Gebührentatbestand Gebührensatz in Euro
    1 Bewilligungen und Amtshandlungen im Rahmen der Verwaltung von Fördermitteln als Darlehens- und als Zuschussförderung mit Ausnahme der Amtshandlungen nach Nummern 2 bis 4
    1 vom Hundert auf den bewilligten Betrag, mindestens 50,- höchstens 250.000,-
    2 Zusätzliche, auf gesonderten Antrag erteilte Bescheinigungen, jeweils 10,- bis 2.550,-
    3 Widerruf oder Rücknahme eines Verwaltungsaktes sowie Antragsverfahren nach den §§ 80 und 80a der Verwaltungsgerichtsordnung
    3.1 Widerruf oder Rücknahme eines Verwaltungsaktes, soweit der Betroffene oder ein Dritter, dessen Verhalten ihm zuzurechnen ist, dazu besonderen Anlass gegeben hat
    50,- bis zur vollen für die Vornahme der widerrufenen oder zurückgenommenen Amtshandlung vorgesehenen Gebühr
    3.2 Erfolglose Antragsverfahren nach den §§ 80 und 80a der Verwaltungsgerichtsordnung
    3.2.1 im Rahmen von Nummer 4 25,50 bis zu 25 vom Hundert der für das Widerspruchsverfahren vorgesehenen Gebühr
    3.2.2 in allen übrigen Fällen 15,- bis 500,-
    4 Erfolglose Widerspruchsverfahren
    4.1 bei Widersprüchen gegen eine gebührenpflichtige Amtshandlung oder die Ablehnung eines Antrags auf Vornahme einer gebührenpflichtigen Amtshandlung
    50,- bis zur vollen für die angefochtene oder beantragte Amtshandlung vorgesehenen Gebühr
    4.2 in allen übrigen Fällen 15,- bis 2.000,-
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