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    DE - Landesrecht Hamburg

    Gesetz zum Staatsvertrag mit dem Lande Niedersachsen über die Neuordnung der Rechtsverhältnisse in Cuxhaven und im Gebiet der Elbmündung Vom 3. Oktober 1961

    Gesetz zum Staatsvertrag mit dem Lande Niedersachsen über die Neuordnung der Rechtsverhältnisse in Cuxhaven und im Gebiet der Elbmündung Vom 3. Oktober 1961
    1)
    Zum 14.06.2023 aktuellste verfügbare Fassung der Gesamtausgabe
    Stand: letzte berücksichtigte Änderung: geändert durch Gesetz vom 16. Dezember 1991 (HmbGVBl. S. 457)
    Fußnoten
    1)
    Bei Erlass des Gesetzes sind hinsichtlich der Artikel 1 und 2 Absatz 1 des Staatsvertrages die Voraussetzungen des Artikels 51 der Verfassung in der seinerzeit geltenden Fassung eingehalten worden. Vgl. Artikel 76 der Verfassung.In Kraft getreten am 5. 10. 1962 gemäß der Bekanntmachung vom 5. 10. 1962 (HmbGVBl. S. 177). Die Regelung ist ergänzt worden durch § 8 Absatz 2 des Gesetzes über das Verfahren bei Änderungen des Gebietsbestandes der Länder nach Artikel 29 Absatz 7 des Grundgesetzes vom 16. 3. 1965 (BGBl. I S. 65). Die Vorschrift lautet:»(2) Das Gebiet gemäß Artikel 2 Absatz 1 des Staatsvertrages zwischen der Freien und Hansestadt Hamburg und dem Lande Niedersachsen vom 26. Mai/4. Juni 1961 (Hamburgisches Gesetz vom 3. Oktober 1961, Hamburgisches Gesetz- und Verordnungsblatt S. 317, Niedersächsisches Gesetz vom 27. September 1962, Niedersächsisches Gesetz- und Verordnungsblatt S. 150) geht auf die Freie und Hansestadt Hamburg über, sobald die Grenzen im Einzelnen durch das in diesem Staatsvertrag vorgesehene Abkommen festgelegt sind.«

    Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

    TitelGültig ab
    Gesetz zum Staatsvertrag mit dem Lande Niedersachsen über die Neuordnung der Rechtsverhältnisse in Cuxhaven und im Gebiet der Elbmündung vom 3. Oktober 196101.01.2004
    Eingangsformel01.01.2004
    Artikel 101.01.2004
    Artikel 201.01.2004
    Artikel 301.01.2004
    Staatsvertrag - Staatsvertrag01.01.2004
    Artikel 101.01.2004
    Artikel 201.01.2004
    Artikel 301.01.2004
    Artikel 4 - (aufgehoben)01.01.2004
    Artikel 501.01.2004
    Artikel 601.01.2004
    Artikel 701.01.2004
    Artikel 801.01.2004
    Artikel 901.01.2004
    Artikel 1001.01.2004
    Anlage 1 - Planbeschreibung zu Artikel 2 des Staatsvertrages vom 26. Mai/4. Juni 196101.01.2004
    Anlage 2 - Planbeschreibung zu Artikel 5 Absatz 1 des Staatsvertrages vom 26. Mai/4. Juni 196101.01.2004
    Karte - Plan II01.01.2004
    Der Senat verkündet das nachstehende, von der Bürgerschaft beschlossene Gesetz, nachdem festgestellt
    worden ist, dass die Erfordernisse des Artikels 51 der Verfassung für Artikel 1 und Artikel 2 Absatz 1 des
    Staatsvertrags erfüllt sind:

    Artikel 1

    Dem am 26. Mai/4. Juni 1961 unterzeichneten Staatsvertrag
    zwischen der Freien und Hansestadt Hamburg und dem Lande Niedersachsen über
    die Neuordnung der Rechtsverhältnisse in Cuxhaven und im Gebiet der Elbmündung
    wird zugestimmt.

    Artikel 2

    (1) Der Staatsvertrag wird nachstehend mit Gesetzeskraft veröffentlicht.
    (2) Der Tag, an dem der Staatsvertrag nach seinem Artikel 10 in Kraft tritt, ist
    im Hamburgischen Gesetz- und Verordnungsblatt bekannt zu geben.

    Artikel 3

    Der Senat wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung das
    hamburgische Landesrecht in der Exklave insgesamt oder in Teilen einzuführen.
    Ausgefertigt Hamburg, den 3. Oktober 1961. Der Senat

    Staatsvertrag

    Staatsvertrag
    Um dem Land Niedersachsen die Erweiterung des Fischereihafens und den Ausbau der damit zusammenhängenden Fischmarkt- und Fischindustrieanlagen in Cuxhaven zu ermöglichen sowie das Interesse Hamburgs an der Sicherung eines Geländes für die Möglichkeit der Schaffung eines Vorhafens zu wahren und um die gemeinsamen Interessen der Vertragschließenden an einer einheitlichen Seehafenpolitik zu fördern, schließen
    die Freie und Hansestadt Hamburg
    (im folgenden „Hamburg“)
    und
    das Land Niedersachsen
    (im folgenden „Niedersachsen“)
    folgenden Staatsvertrag:

    Artikel 1

    Hamburg beansprucht aus der 4. DVO zum Groß-Hamburg-Gesetz vom 22. März 1937 in Niedersachsen
    keine Hoheitsrechte mehr.

    Artikel 2

    Die Vertragspartner sind sich einig, dass das in dem beigefügten Plan
    II rot umrandete und in einer besonderen Planbeschreibung
    dargestellte Gebiet hamburgisches Staatsgebiet (Exklave) wird.
    Der Senat der Freien und Hansestadt Hamburg und die Niedersächsische Landesregierung
    verpflichten sich, im Rahmen ihrer Zuständigkeiten unverzüglich
    alle Maßnahmen zu treffen, die sich aus der Gebietsänderung nach
    Bundes- oder Landesrecht ergeben.

    Artikel 3

    Um eine wirtschaftlich zweckmäßige Regelung aller Seehafenfragen zu gewährleisten, werden sich die Vertragschließenden
    gegenseitig rechtzeitig über Pläne und Maßnahmen konsultieren,
    die gemeinsame Interessen berühren.
    Das gilt insbesondere für Planungen zum Ausbau eines Vorhafens im Elbmündungsgebiet.
    Hamburg und Niedersachsen werden Näheres zur Durchführung der Absätze
    1 und 2 in dem nach Artikel 8 vorgesehenen Abkommen regeln.

    Artikel 4

    (aufgehoben)

    Artikel 5

    4)
    Hamburg verpflichtet sich, unverzüglich das Eigentum an der im Plan I schraffiert angelegten und in der Planbeschreibung
    dargestellten Fläche auf Niedersachsen zu übertragen.
    Niedersachsen verpflichtet sich, Hamburg unverzüglich das Eigentum an der Grundfläche
    in der Exklave zu verschaffen.
    Hinsichtlich der übereigneten Flächen findet zwischen den Vertragschließenden
    ein Wertausgleich statt.
    Fußnoten
    4)
    Siehe hierzu das II. Durchführungsabkommen vom 16.9.1997 (Amtl. Anz. S. 2411)

    Artikel 6

    1
    Niedersachsen verpflichtet sich, alles zu tun und zu dulden, damit das an Hamburg fallende
    Gebiet (Artikel 2) zu einem von Hamburg zu bestimmenden Zeitpunkt an das öffentliche Wege-
    und Eisenbahnnetz angeschlossen wird.
    2
    Insbesondere verpflichtet sich Niedersachsen, die für den verkehrsmäßigen
    Anschluss erforderlichen Einrichtungen und Bauten auf seinem Gebiet zu fördern
    oder zu dulden.
    Hamburg verpflichtet sich, das Land Niedersachsen und etwa betroffene Gebietskörperschaften von
    daraus entstehenden Kosten freizuhalten.

    Artikel 7

    1
    Hamburg verpflichtet sich, Niedersachsen die Folgelasten zu erstatten, die für
    das Land und die betroffenen Gebietskörperschaften notwendig entstehen.
    2
    Dies gilt insbesondere für den Fall, dass Arbeitnehmer in den betroffenen benachbarten niedersächsischen
    Gemeinden ihren Wohnsitz, jedoch in der hamburgischen Exklave ihren Arbeitsplatz
    haben.
    3
    Die hamburgische Exklave wird nach Maßgabe des jeweils geltenden Abkommens zwischen Hamburg und
    Niedersachsen über die Durchführung des Gewerbesteuerausgleichs
    auch in den Gewerbesteuerausgleich einbezogen.

    Artikel 8

    Hamburg und Niedersachsen werden Einzelheiten der Durchführung dieses Staatsvertrags in einem besonderen
    Abkommen regeln.

    Artikel 9

    Die beigefügten Pläne I, Ia und II nebst Planbeschreibungen sind
    Bestandteile dieses Vertrags.

    Artikel 10

    1
    Der Vertrag soll ratifiziert werden.
    2
    Die Ratifikationsurkunden werden ausgetauscht.
    3
    Mit dem Austausch der Ratifikationsurkunden tritt der Vertrag in Kraft.
    Hamburg, den 26. Mai 1961
    Für den Senat der Freien und Hansestadt Hamburg gez. Blecke (Dr. Blecke) Senatssyndikus
    gez. Pfeiffer (Pfeiffer) Senatssyndikus
    München, den 4. Juni 1961 Für den Niedersächsischen Ministerpräsidenten gez.
    Miehe (Dr. Miehe) Staatssekretär

    Anlage 1

    Planbeschreibung zu Artikel 2 des Staatsvertrages vom
    26. Mai/4. Juni 1961
    Das im Artikel 2 des Vertragsentwurfs angesprochene Gebiet der Exklave soll das sogenannte Neuwerker Watt umfassen und wie folgt begrenzt werden:
    Vier Punkte A, B, C, D (vergleiche Plan II) sind nach geographischer Länge und Breite festgelegt.
    A)
    8° 25,8 Min. östlicher Länge 53° 53,7 Min. nördlicher Breite
    B)
    8° 32,1 Min. östlicher Länge 53° 53,2 Min. nördlicher
    Breite
    C)
    8° 33,7 Min. östlicher Länge 53° 54,4 Min. nördlicher
    Breite
    D)
    8° 32,8 Min. östlicher Länge 53° 55,9 Min. nördlicher
    Breite
    Die Grenze der Exklave verläuft nunmehr vom Punkte B nach A und von dort seewärts über einen Punkt A 1 mit den Koordinaten
    8° 20,4 Min. östlicher Länge
    53° 55,9 Min. nördlicher Breite;
    vom Punkt C verläuft die Grenze nach D und von dort seewärts über einen Punkt D 1 mit den Koordinaten
    8° 28,0 Min. östlicher Länge
    53° 59,0 Min. nördlicher Breite.
    Zwischen den Punkten B und C setzt die Verbindung zum Land an; die Grenze verläuft von den beiden Punkten B und C auf einen Punkt X an der Küste, der z. Zt. noch nicht festgelegt werden kann. Er soll in einem Bereich liegen, der mit 2,5 km beiderseits der Nordheimstiftung begrenzt ist (Punkte X 1, X 2). Die Breite des Anschlusses beim Punkt X in Küstenlängsrichtung beträgt 200 m. Die Lage des Punktes X soll baldmöglichst landesplanerisch festgelegt werden.

    Anlage 2

    Planbeschreibung zu Artikel 5 Absatz 1 des Staatsvertrages vom 26. Mai/4. Juni 1961
    Das hamburgische Grundeigentum, welches auf Niedersachsen übergehen soll, umfasst alle hamburgischen Grundstücke südlich und südöstlich der in der Planbeschreibung zu Artikel 1 dargestellten Grenze bis zur Baumrönne, ferner das im Bereich der Westerplatte und des Lentzkais außerhalb dieser Grenze belegene Grundeigentum Hamburgs sowie schließlich eine etwa 15 ha große Außendeichsfläche südöstlich des Altenbrucher Hafens.
    Aus der Grenzfestlegung zu Artikel 1 Absatz 2 ergibt sich, dass im Bereich der Westerplatte und der südwestlichen Grenze des Erbbaugeländes der Bundesmarine je ein kleines Flächenstück niedersächsischen Grundeigentums auf Hamburg übergeht.

    Karte

    Plan II
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