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    DE - Landesrecht Hamburg

    Anordnung zur Durchführung des Gesetzes zur Einrichtung eines Registers zum Schutz fairen Wettbewerbs Vom 22. Dezember 2013

    Anordnung zur Durchführung des Gesetzes zur Einrichtung eines Registers zum Schutz fairen Wettbewerbs Vom 22. Dezember 2013
    Zum 14.06.2023 aktuellste verfügbare Fassung der Gesamtausgabe

    Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

    TitelGültig ab
    Anordnung zur Durchführung des Gesetzes zur Einrichtung eines Registers zum Schutz fairen Wettbewerbs vom 22. Dezember 201315.01.2014
    Eingangsformel15.01.2014
    Zuständig für die Durchführung des Gesetzes zur Einrichtung eines Registers zum Schutz fairen Wettbewerbs vom 17. September 2013 (HmbGVBl. S. 417) in der jeweils geltenden Fassung ist, soweit dort nichts anderes bestimmt ist,
    die Finanzbehörde.
    Hamburg, den 22. Dezember 2013
    Der Senat
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