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    DE - Landesrecht Hamburg

    Anordnung über Zuständigkeiten auf dem Gebiet der Stadtteilkultur Vom 17. Juni 1997

    Anordnung über Zuständigkeiten auf dem Gebiet der Stadtteilkultur Vom 17. Juni 1997
    Zum 14.06.2023 aktuellste verfügbare Fassung der Gesamtausgabe
    Stand: letzte berücksichtigte Änderung: zuletzt geändert durch Artikel 11 der Anordnung vom 25. April 2017 (Amtl. Anz. S. 741, 742)

    Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

    TitelGültig ab
    Anordnung über Zuständigkeiten auf dem Gebiet der Stadtteilkultur vom 17. Juni 199701.01.2004
    I01.01.2004
    II01.04.2017
    III01.04.2017
    IV01.01.2004
    V01.01.2004

    I

    Zuständig für die Förderung stadtteilbezogener Kulturarbeit und sozio-kultureller Stadtteilzentren sind, soweit nachfolgend nichts anderes bestimmt ist,
    die Bezirksämter.

    II

    Zuständig für
    1.
    die Durchführung von Modell- und Pilotprojekten, Fachtagungen und Weiterbildungsangeboten mit übergreifender Bedeutung für die Weiterentwicklung der Stadtteilkulturarbeit sowie
    2.
    die Förderung des Landesverbandes Sozikultur
    ist
    die Behörde für Kultur und Medien.

    III

    Fachbehörde nach § 42 sowie § 44 bis 46 des Bezirksverwaltungsgesetzes vom 6. Juli 2006 (HmbGVBl. S. 404) in der jeweils geltenden Fassung ist
    die Behörde für Kultur und Medien.

    IV

    Die Anordnung über Zuständigkeiten auf dem Gebiet der Stadtteilkultur vom 26. Januar 1982 (Amtlicher Anzeiger Seite 161) in der geltenden Fassung wird aufgehoben.

    V

    Diese Anordnung tritt am 1. Oktober 1997 in Kraft.
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