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    DE - Landesrecht Hamburg

    Anordnung über die Zuständigkeit für die Gewährung von Zuwendungen zur Verbesserung des Sturmflutschutzes Vom 18. Oktober 1976

    Anordnung über die Zuständigkeit für die Gewährung von Zuwendungen zur Verbesserung des Sturmflutschutzes Vom 18. Oktober 1976
    Zum 14.06.2023 aktuellste verfügbare Fassung der Gesamtausgabe
    Stand: letzte berücksichtigte Änderung: zuletzt geändert durch Artikel 149 der Anordnung vom 6. Oktober 2020 (Amtl. Anz. S. 2089, 2108)

    Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

    TitelGültig ab
    Anordnung über die Zuständigkeit für die Gewährung von Zuwendungen zur Verbesserung des Sturmflutschutzes vom 18. Oktober 197601.01.2004
    I01.10.2005
    II01.07.2020

    I

    (1) Zuständig für die Durchführung der Richtlinien für die Förderung von privaten Maßnahmen zur Verbesserung des Sturmflutschutzes in Hamburg (Senatsbeschluss vom 17. August 1976) ist hinsichtlich
    1.
    der überwiegend betrieblich genutzten Grundstücke und
    2.
    der sonstigen Grundstücke in den Gebieten nach Abschnitt III Absatz 1 Satz 1 Nummern 1 bis 3 der Anordnung über Zuständigkeiten auf dem Gebiet des Wasserrechts und der Wasserwirtschaft vom 7. April 1987 (Amtl. Anz. S. 849, 1249), zuletzt geändert am 4. Oktober 2005 (Amtl. Anz. S. 1810, 1811), in der jeweils geltenden Fassung, soweit nachstehend nichts anderes bestimmt wird,
    die Hamburg Port Authority,
    3.
    der überwiegend zum Wohnen oder außerhalb des Hafengebiets nach § 2 Absatz 2 des Hafenentwicklungsgesetzes vom 25. Januar 1982 (HmbGVBl. S. 19), zuletzt geändert am 29. Juni 2005 (HmbGVBl. S. 256, 262), in der jeweils geltenden Fassung für das Gaststättengewerbe oder den Einzelhandel genutzten Grundstücke
    die Bezirksämter Hamburg-Mitte
    und Altona.
    (2) Soll eines der in Absatz 1 Nummer 3 bezeichneten Grundstücke zusammen mit einem der in Absatz 1 Nummern 1 und 2 genannten Grundstücke in einen Hochwasserschutzpolder einbezogen werden, so ist nur die Hamburg Port Authority zuständig.

    II

    Fachbehörde nach §§ 42 und 44 bis 46 des Bezirksverwaltungsgesetzes vom 6. Juli 2006 (HmbGVBl. S. 404, 452), zuletzt geändert am 17. Dezember 2013 (HmbGVBl. S. 503, 522), in der jeweils geltenden Fassung ist
    die Behörde für Umwelt, Klima, Energie und Agrarwirtschaft.
    Hamburg, den 18. Oktober 1976.
    Der Senat
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