ALR§710PR HE
    DE - Landesrecht Hessen

    Allgemeines Landrecht für die Preußischen Staaten Vom 5. Februar 1794

    Allgemeines Landrecht für die Preußischen Staaten Vom 5. Februar 1794
    Zum 13.06.2023 aktuellste verfügbare Fassung der Gesamtausgabe

    Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

    TitelGültig ab
    Allgemeines Landrecht für die Preußischen Staaten vom 5. Februar 179401.01.2004
    II. Teil01.01.2004
    11. Titel01.01.2004
    § 710 - Automatisierte Registerführung im Auftrag01.01.2004

    II. Teil

    11. Titel

    § 710 Automatisierte Registerführung im Auftrag

    Wo in Ansehung der Kosten zum Baue, und zur Unterhaltung der Kirchengebäude, durch Verträge, rechtskräftige Erkenntnisse, ununterbrochene Gewohnheiten, oder besondere Provinzialgesetze, gewisse Regeln bestimmt sind, da hat es auch ferner dabei sein Bewenden.
    Markierungen
    Leseansicht
    Verwendung von Cookies.

    Durch die Nutzung dieser Website akzeptieren Sie automatisch, dass wir Cookies verwenden. Cookie-Richtlinie

    Akzeptieren