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    DE - Landesrecht Hessen

    Gesetz zur Neugliederung des Rheingaukreises und des Untertaunuskreises Vom 26. Juni 1974

    Gesetz zur Neugliederung des Rheingaukreises und des Untertaunuskreises Vom 26. Juni 1974
    Zum 13.06.2023 aktuellste verfügbare Fassung der Gesamtausgabe
    Stand: letzte berücksichtigte Änderung: geändert durch Artikel 16 des Gesetzes vom 26. Oktober 1976 (GVBl. I S. 428, 431)

    Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

    TitelGültig ab
    Gesetz zur Neugliederung des Rheingaukreises und des Untertaunuskreises vom 26. Juni 197401.01.2004
    ERSTER ABSCHNITT - Neugliederung auf der Gemeindeebene01.01.2004
    § 1 - Stadt Bad Schwalbach01.01.2004
    § 2 - Gemeinde Heidenrod01.01.2004
    § 3 - Gemeinde Hohenstein01.01.2004
    § 4 - Stadt Idstein01.01.2004
    § 5 - Gemeinde Hünstetten01.01.2004
    § 6 - Gemeinde Niedernhausen01.01.2004
    § 7 - Gemeinde Schlangenbad01.01.2004
    § 8 - Stadt Eltville am Rhein01.01.2004
    § 9 - Stadt Oestrich-Winkel01.01.2004
    § 10 - Stadt Geisenheim01.01.2004
    § 11 - Stadt Rüdesheim am Rhein01.01.2004
    § 12 - Stadt Lorch01.01.2004
    ZWEITER ABSCHNITT - Neugliederung auf der Kreisebene01.01.2004
    § 13 - Rheingau-Taunus-Kreis01.01.2004
    DRITTER ABSCHNITT - Überleitungsvorschriften01.01.2004
    § 14 - Rechtsnachfolge, Auseinandersetzung01.01.2004
    § 15 - Rechtsstellung der Beamten01.01.2004
    § 16 - Orts- und Kreisrecht01.01.2004
    § 17 - Wahl der Vertretungskörperschaften der neugegliederten Gemeinden und des Rheingau-Taunus-Kreises01.01.2004
    § 18 - Gebietsänderungen vor Inkrafttreten des Gesetzes01.01.2004
    § 19 - Maßnahmen in der Übergangszeit01.01.2004
    VIERTER ABSCHNITT - Schlußvorschriften01.01.2004
    § 20 - Änderung der Grenzen der Regierungsbezirke01.01.2004
    § 21 - Ausführungsvorschriften01.01.2004
    § 22 - Inkrafttreten01.01.2004

    ERSTER ABSCHNITT Neugliederung auf der Gemeindeebene

    § 1 Stadt Bad Schwalbach

    Die Gemeinde Lindschied wird in die Stadt Bad Schwalbach eingegliedert.

    § 2 Gemeinde Heidenrod

    Die Gemeinde Hilgenroth wird in die Gemeinde Heidenrod eingegliedert.

    § 3 Gemeinde Hohenstein

    In die Gemeinde Hohenstein werden eingegliedert aus der Stadt
    Taunusstein die Flurstücke:
    Gemarkung Born
    Flur 5 Nr. 1 bis 8.

    § 4 Stadt Idstein

    Die Gemeinde Oberauroff wird in die Stadt Idstein eingegliedert.

    § 5 Gemeinde Hünstetten

    Die Gemeinden Bechtheim, Görsroth und Wallrabenstein
    werden in die Gemeinde Hünstetten eingegliedert.

    § 6 Gemeinde Niedernhausen

    (1) Die Gemeinden Engenhahn, Niederseelbach, Oberjosbach und Oberseelbach
    sowie die Gemeinde Niedernhausen aus dem Main-Taunus-Kreis werden zu einer
    Gemeinde im Untertaunuskreis mit dem Namen "Niedernhausen" zusammengeschlossen.
    (2) In die Gemeinde Niedernhausen werden eingegliedert:
    1.
    aus der Gemeinde Bremthal die Flurstücke:
    Gemarkung Niederjosbach Flur 1 Flur 9 Nr. 1 und 2;
    2.
    aus der Stadt Idstein die Flurstücke:
    Gemarkung Idstein Flur 83.

    § 7 Gemeinde Schlangenbad

    In die Gemeinde Schlangenbad werden eingegliedert:
    1.
    aus der Stadt Bad Schwalbach die Flurstücke:
    Gemarkung Wambach Flur 4;
    2.
    aus der Gemeinde Erbach (Rheingau) die Flurstücke:
    Gemarkung Niedergladbach Flur 15 Nr. 2, 4 bis 7 und 56.

    § 8 Stadt Eltville am Rhein

    Die Gemeinden Erbach (Rheingau) - mit Ausnahme der in § 7 Nr. 2 und § 9 Abs. 2 Nr. 2 genannten Flurstücke -, Martinsthal
    - mit Ausnahme der in § 9 Abs. 2 Nr. 4 genannten Flurstücke - und Rauenthal - mit Ausnahme der in § 9 Abs. 2 Nr. 5 genannten Flurstücke
    - werden in die Stadt Eltville am Rhein eingegliedert.

    § 9 Stadt Oestrich-Winkel

    (1) Die Gemeinde Hallgarten wird in die Stadt Oestrich-Winkel
    eingegliedert.
    (2) In die Stadt Oestrich-Winkel werden weiter eingegliedert
    1.
    aus der Stadt Eltville am Rhein die Flurstücke:
    Gemarkung Hallgarten Flur 18 Flur 23 mit Ausnahme der Flurstücke
    Nr. 16 und 18;
    2.
    aus der Gemeinde Erbach (Rheingau) die Flurstücke:
    Gemarkung Hallgarten Flur 19;
    3.
    aus der Gemeinde Kiedrich die Flurstücke:
    Gemarkung Hallgarten Flur 17 mit Ausnahme der Flurstücke
    Nr. 4/1, 33/1 und 34;
    4.
    aus der Gemeinde Martinsthal die Flurstücke:
    Gemarkung Hallgarten Flur 20 Nr. 5 bis 9;
    5.
    aus der Gemeinde Rauenthal die Flurstücke:
    Gemarkung Hallgarten Flur 21;
    6.
    aus der Gemeinde Walluf die Flurstücke:
    Gemarkung Hallgarten Flur 17 Nr. 4/1, 33/1 und 34 Flur 20
    mit Ausnahme der Flurstücke Nr. 5 bis 9;
    7.
    aus der Gemeinde Espenschied die Flurstücke:
    Gemarkung Hallgarten Flur 23 Nr. 16 und 18.

    § 10 Stadt Geisenheim

    Die Gemeinde Stephanshausen wird in die Stadt Geisenheim eingegliedert.

    § 11 Stadt Rüdesheim am Rhein

    (1) Die Gemeinden Assmannshausen und Presberg - mit Ausnahme der
    in § 12 Abs. 2 genannten Flurstücke - werden in die Stadt Rüdesheim am Rhein eingegliedert.
    (2) In die Stadt Rüdesheim am Rhein wird weiter eingegliedert
    aus der Stadt Geisenheim das Flurstück:
    Gemarkung Geisenheim
    Flur 32 Nr. 32/2.

    § 12 Stadt Lorch

    (1) Die Gemeinden Espenschied - mit Ausnahme der in § 9 Abs. 2 Nr. 7 genannten Flurstücke
    -, Ransel und Wollmerschied werden in die Stadt Lorch eingegliedert.
    (2) In die Stadt Lorch werden weiter eingegliedert aus der Gemeinde
    Presberg die Flurstücke:
    Gemarkung Presberg
    Flur 5 Nr. 2 bis 5, 8/1, 11 bis 16.

    ZWEITER ABSCHNITT Neugliederung auf der Kreisebene

    § 13 Rheingau-Taunus-Kreis

    Der Rheingaukreis mit den Städten Eltville am Rhein,
    Geisenheim, Lorch, Oestrich-Winkel, Rüdesheim am Rhein und den Gemeinden
    Kiedrich und Walluf und der Untertaunuskreis mit den Städten Idstein,
    Bad Schwalbach, Taunusstein und den Gemeinden Aarbergen, Heidenrod, Hohenstein,
    Hünstetten, Niedernhausen, Schlangenbad und Waldems werden zu einem Landkreis
    mit dem Namen "Rheingau-Taunus-Kreis" zusammengeschlossen. Sitz der Kreisverwaltung
    ist die Stadt Bad Schwalbach.

    DRITTER ABSCHNITT Überleitungsvorschriften

    § 14 Rechtsnachfolge, Auseinandersetzung

    Die neuen und aufnehmenden Gemeinden sind Rechtsnachfolger
    der bisherigen Gemeinden. Der Rheingau-Taunus-Kreis ist Rechtsnachfolger des
    Rheingaukreises und des Untertaunuskreises. Im übrigen gelten für
    die aus Anlaß der Neugliederung erforderlichen Auseinandersetzungen
    die Vorschriften des § 18 der Hessischen Gemeindeordnung und des § 15 der Hessischen Landkreisordnung.

    § 15 Rechtsstellung der Beamten

    Die Beamten der Landräte des Rheingaukreises und des
    Untertaunuskreises als Behörden der Landesverwaltung gelten mit dem Inkrafttreten
    dieses Gesetzes als versetzt zum Landrat des Rheingau-Taunus-Kreises als Behörde
    der Landesverwaltung.

    § 16 Orts- und Kreisrecht

    In den von der Neugliederung betroffenen Gemeinden und Landkreisen
    gilt das bisherige Orts- und Kreisrecht fort, bis es durch neues Recht ersetzt
    wird.

    § 17 Wahl der Vertretungskörperschaften der neugegliederten Gemeinden und des Rheingau-Taunus-Kreises

    (1) Die Vertretungskörperschaften der neugegliederten Gemeinden
    und des Rheingau-Taunus-Kreises werden am Tage der nächsten allgemeinen
    Kommunalwahlen in Hessen gewählt.
    (2) Der Wohnsitz in den bisherigen Gemeinden und Landkreisen gilt
    als Wohnsitz in den neuen oder aufnehmenden Gemeinden und im Rheingau-Taunus-Kreis.

    § 18 Gebietsänderungen vor Inkrafttreten des Gesetzes

    Bei Vorliegen der Voraussetzungen des § 17 Abs. 2 Satz 1 der Hessischen Gemeindeordnung und des § 14 Abs. 2 Satz 1 der Hessischen Landkreisordnung kann die Landesregierung vor
    Inkrafttreten dieses Gesetzes die im Ersten Abschnitt geregelten Gebietsänderungen
    aussprechen.

    § 19 Maßnahmen in der Übergangszeit

    Die an den im Ersten und Zweiten Abschnitt geregelten Gebietsänderungen
    beteiligten Gemeinden oder Landkreise können in der Übergangszeit
    bis zum Inkrafttreten dieses Gesetzes nur dann
    1.
    neue Investitionen und Investitionsförderungsmaßnahmen
    beginnen oder hierfür Aufträge erteilen,
    2.
    Kredite mit Ausnahme von Kassenkrediten aufnehmen,
    3.
    Vermögensgegenstände veräußern,
    4.
    Stellenpläne und deren Änderung im Wege der Nachtragssatzung beschließen,
    wenn sie darüber untereinander Einvernehmen erzielt haben. Die obere
    Aufsichtsbehörde kann Ausnahmen zulassen. Die Notwendigkeit der Erteilung
    einer Genehmigung der Aufsichtsbehörde bleibt unberührt. Das nach
    Satz 1 erforderliche Einvernehmen kann auch in den in dem Gesetz über kommunale Gemeinschaftsarbeit (KGG) vom 16. Dezember
    1969 (GVBl. I S. 307), zuletzt geändert durch Gesetz vom 15. Mai 1974
    (GVBl. I S. 241), geregelten Formen hergestellt werden.

    VIERTER ABSCHNITT Schlußvorschriften

    § 20 Änderung der Grenzen der Regierungsbezirke

    § 2 des Gesetzes über die Grenzen der Regierungsbezirke
    und den Dienstsitz der Regierungspräsidenten vom 29. April 1968 (GVBl.
    I S. 119), zuletzt geändert durch Gesetz vom 12. März 1974 (GVBl.
    I S. 154), wird wie folgt geändert:
    In Abs. 1 wird das Wort "Untertaunuskreis," gestrichen; anstelle des Wortes "Rheingaukreis" wird das Wort "Rheingau-Taunus-Kreis"
    eingefügt.

    § 21 Ausführungsvorschriften

    Der Minister des Innern erläßt die zur Ausführung dieses Gesetzes erforderlichen Rechtsverordnungen und Verwaltungsvorschriften.

    § 22 Inkrafttreten

    Dieses Gesetz tritt - mit Ausnahme der §§ 18 und 19 und
    des § 21 - am 1. Januar 1977 in Kraft; diese Vorschriften treten am Tage nach der Verkündung
    dieses Gesetzes in Kraft.
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