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    DE - Landesrecht Hessen

    Verordnung zur Bestimmung der zuständigen Stellen nach dem Vertrag vom 31. Mai 1988 zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Republik Österreich über Amts- und Rechtshilfe in Verwaltungssachen Vom 21. Dezember 1990

    Verordnung zur Bestimmung der zuständigen Stellen nach dem Vertrag vom 31. Mai 1988 zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Republik Österreich über Amts- und Rechtshilfe in Verwaltungssachen Vom 21. Dezember 1990
    Zum 13.06.2023 aktuellste verfügbare Fassung der Gesamtausgabe

    Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

    TitelGültig ab
    Verordnung zur Bestimmung der zuständigen Stellen nach dem Vertrag vom 31. Mai 1988 zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Republik Österreich über Amts- und Rechtshilfe in Verwaltungssachen vom 21. Dezember 199001.01.2004
    Eingangsformel01.01.2004
    § 101.01.2004
    § 201.01.2004
    § 301.01.2004
    Auf Grund des Art. 2 des Gesetzes zu dem Vertrag vom 31. Mai 1988 zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Republik Österreich über Amts- und Rechtshilfe in Verwaltungssachen vom 26. April 1990 (BGBl. II S. 357) wird verordnet:

    § 1

    Zuständige Stelle für die Wahrnehmung der Aufgaben nach Art. 2 Abs. 1 Satz 3 und Art. 10 Abs. 1 Satz 3 des Vertrages zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Republik Österreich über Amts- und Rechtshilfe in Verwaltungssachen vom 31. Mai 1988 (BGBl. 1990 II S. 358) ist das Regierungspräsidium Gießen.

    § 2

    Zuständige Stelle für die Erledigung von Ersuchen um Vollstreckung nach Art. 9 Abs. 2 Satz 1 des Vertrages zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Republik Österreich über Amts- und Rechtshilfe in Verwaltungssachen ist die Kasse der Gemeinde, in der der Vollstreckungsschuldner seinen Wohnsitz oder dauernden Aufenthalt hat. Für Gemeinden ohne eigene Vollziehungsbeamte oder Vollstreckungsstellen vollstreckt die Kasse des Landkreises, dem die Gemeinde angehört.

    § 3

    Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft.
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