Gefahrenabwehrverordnung gegen das Aufsteigenlassen von ballonartigen Leuchtkörpern Vom 16. Juli 2009
Gefahrenabwehrverordnung gegen das Aufsteigenlassen von ballonartigen Leuchtkörpern Vom 16. Juli 2009
Gesamtausgabe in der Gültigkeit vom 31.12.2022 bis 31.12.2032
| Stand: | letzte berücksichtigte Änderung: zuletzt geändert durch Verordnung vom 25. November 2022 (GVBl. S. 723) |
Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis
| Titel | Gültig ab |
|---|---|
| Gefahrenabwehrverordnung gegen das Aufsteigenlassen von ballonartigen Leuchtkörpern vom 16. Juli 2009 | 23.07.2009 bis 31.12.2032 |
| Eingangsformel | 23.07.2009 bis 31.12.2032 |
| § 1 | 31.12.2022 bis 31.12.2032 |
| § 2 | 31.12.2022 bis 31.12.2032 |
| § 3 | 31.12.2022 bis 31.12.2032 |
Aufgrund des § 72 Abs. 1 des Hessischen Gesetzes über die öffentliche Sicherheit und Ordnung in der Fassung vom 14. Januar 2005 (GVBl. I S. 14), zuletzt geändert durch Gesetz vom 19. November 2008 (GVBl. I S. 970), wird verordnet:
§ 1
In Hessen ist es verboten, ballonartige und leinengeführte ballonartige Leuchtkörper, bei denen die Luft mit festen, flüssigen oder gasförmigen Brennstoffen erwärmt wird, insbesondere Flug- oder Himmelslaternen, aufsteigen zu lassen.
§ 2
(1) Ordnungswidrig nach § 77 Abs. 1 des Hessischen Gesetzes über die öffentliche Sicherheit und Ordnung handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig entgegen § 1 einen ballonartigen oder leinengeführten ballonartigen Leuchtkörper aufsteigen lässt.
(2) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis zu fünftausend Euro geahndet werden.
§ 3
Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft. Sie tritt mit Ablauf des 31. Dezember 2032 außer Kraft.