TSchuldVHiV HE 1955
    DE - Landesrecht Hessen

    Verordnung über die Hinterlegung von Teilschuldverschreibungen zwecks Teilnahme an Gläubigerversammlungen Vom 4. August 1955

    Verordnung über die Hinterlegung von Teilschuldverschreibungen
    zwecks Teilnahme an Gläubigerversammlungen
    Vom 4. August 1955
    Zum 13.06.2023 aktuellste verfügbare Fassung der Gesamtausgabe

    Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

    TitelGültig ab
    Verordnung über die Hinterlegung von Teilschuldverschreibungen zwecks Teilnahme an Gläubigerversammlungen vom 4. August 195501.01.2004
    Eingangsformel01.01.2004
    § 101.01.2004
    § 201.01.2004
    Auf Grund des § 4 Abs. 2
    und des § 10 Abs. 2 des Gesetzes betreffend
    die gemeinsamen Rechte der Besitzer von Schuldverschreibungen
    vom 4. Dezember 1899 (Reichsgesetzbl. S. 691) wird verordnet:

    § 1

    *
    Die Hessische Landesbank - Girozentrale - in Frankfurt (Main)
    ist zur Hinterlegung von Schuldverschreibungen nach
    § 4 Abs. 2 und § 10 Abs. 2 des Gesetzes betreffend
    die gemeinsamen Rechte der Besitzer von Schuldverschreibungen
    geeignet.
    Fußnoten
    *)
    Vgl. den Staatsvertrag über die Bildung einer gemeinsamen Sparkassenorganisation vom 10. März 1992 (GVBl. I S. 190; GVBl. II Anhang S. 303).

    § 2

    Diese Verordnung tritt am Tage nach ihrer Verkündung
    in Kraft.
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