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    DE - Landesrecht Thüringen

    Thüringer Verordnung zur einstweiligen Sicherstellung künftiger Naturschutzgebiete im Landkreis Weimar und im Gebiet der Stadt Weimar Vom 17. Januar 1992

    Thüringer Verordnung zur einstweiligen Sicherstellung künftiger Naturschutzgebiete im Landkreis Weimar und im Gebiet der Stadt Weimar Vom 17. Januar 1992
    Zum 12.06.2023 aktuellste verfügbare Fassung der Gesamtausgabe

    Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

    TitelGültig ab
    Thüringer Verordnung zur einstweiligen Sicherstellung künftiger Naturschutzgebiete im Landkreis Weimar und im Gebiet der Stadt Weimar vom 17. Januar 199208.02.1992
    Eingangsformel08.02.1992
    § 108.02.1992
    § 208.02.1992
    § 308.02.1992
    § 408.02.1992
    § 508.02.1992
    § 608.02.1992
    § 708.02.1992
    Aufgrund des Artikel 6 § 6 Nr. 2 des Umweltrahmengesetzes vom 29. Juni
    1990 (GBl. I Nr. 42 S. 649), geändert durch Artikel 1 Satz 1 des Einigungsvertragsgesetzes
    vom 23. September 1990 (BGBl. II S. 885 -1226-) in Verbindung mit Anlage II
    Kapitel XII Abschnitt III Nr. 1 zum Einigungsvertrag wird verordnet:

    § 1

    (1) Die in Absatz 3 näher bezeichneten Gebiete werden als
    künftige Naturschutzgebiete für die Dauer von zwei Jahren einstweilig
    sichergestellt.
    (2) Die Grenzen der einstweilig sichergestellten Gebiete sind
    in Karten im Maßstab 1:10.000 festgelegt, in denen die Gebiete jeweils
    durch eine durchgehende Linie umrandet sind. Die Karten sind Bestandteil dieser
    Verordnung. Sie werden im Thüringer Umweltministerium - Oberste Naturschutzbehörde-,
    Richard-Breslau-Str. 11a, 5082 Erfurt archivmäßig verwahrt. Eine
    Abzeichnung der Karten befindet sich bei der Kreisverwaltung Weimar, Schwanseestr.
    17, O-5300 Weimar und bei der Stadtverwaltung der kreisfreien Stadt Weimar,
    Markt 15, O-5300 Weimar. Die Karten können während der Dienststunden
    von jedermann eingesehen werden.
    (3) Im einzelnen sind folgende Gebiete als künftige Naturschutzgebiete
    einstweilig sichergestellt:
    1.
    "Südhang des Ettersberg", Gemarkungen Gaberndorf, Daasdorf am Berge, Stadt Weimar, ca. 300 ha; das Gebiet
    wird wie folgt begrenzt:
    a)
    Teilbereich Weimar Stadt:
    Ausgangspunkt Lützendorf unter Ausklammerung des bebauten Geländes;
    westliche Verlängerung des Weges "Am Herrenrödchen" entlang der
    Stadtgrenze bis zum Katzgraben (Weimar Flur 13, Flurstück 1/1); von hier
    nordwestlich entlang der Stadtgrenze bis an den Waldrand (Flurstücke
    "Am Katzgraben", "Am Hottelstedter Weg"); diesem folgend ost-südost,
    später nordost über den Katzgrund (Flurstücke "In den Salzmannslehden"
    und "Untern drei Linden") bis zum Bernhardtsberg; hier nach nordwest ("Kastanienallee");
    weiter ost-nordost den Waldrand entlang bis zum "Herrenrödchen" (Flurstücke
    "An der Allee", "Am Holze"); von da süd-südost (Flurstücke
    "Hinterm Rödchen", "Am Ettersburger Marktwege") und das Herrenrödchen
    ausklammernd im Halbkreis bis zum Weg, diesem folgend bis an das Kasernengelände;
    dieses nördlich und westlich umgehend bis zum Weg "Am Herrenrödchen";
    die Gebäude des Gutes umgehend zum Ausgangspunkt.
    b)
    Teilbereich Weimar Landkreis:
    Ausgangspunkt Gedenkstätte Buchenwald, Nordwestecke; vom Ausgangspunkt
    der Waldgrenze folgend nach west zum Höhenpunkt 461,5 (HP); der Waldgrenze
    zur "Teufelskrippe" folgend nach süd, dann das Waldstück "Daasdorfer
    Lehden" nördlich und östlich umgehend bis zum Hangweg unterhalb
    HP 354,6; das Fuchstal querend und der hangseitigen Ackergrenze folgend bis
    zu HP 350,8; den Hangweg entlang, unterhalb des markanten Erdfalls den Weg
    nach Gaberndorf entlang; den Unterlauf des Rödelgrabens queren, das Rödelholz
    dabei einschließend, nicht jedoch den östlich davon gelegenen Wald;
    weiter der "Ackergrenze" folgend (auf vorhandenen Wegen) zum "Dürrebaumsgraben";
    diesem westlich bachabwärts folgend zurück zum Hangweg; auf diesem
    nach ost über HP 286,7 und zur Kreisgrenze am Katzgraben; der Kreisgrenze
    folgend nach nord-nordwest bis zur Grenze des geschlossenen Waldes; entlang
    der Waldkante nach west bis zum einzeln stehenden Haus (Gärtnerei), von
    dort in gerader Linie zum Eckturm "südost" der Gedenkstätte, die
    Gedenkstätte ausschließend entlang der äußeren Mauer
    bis zur Nordwestecke zurück.
    2.
    "Seeteich Blankenhain", Gemarkungen Blankenhain, Rottdorf, ca. 20 ha; das Gebiet liegt östlich der Straße
    Egendorf-Blankenhain, nördlich des Schwarzabaches bis in den Bereich
    der sauren Wiesen, südlich des Verlandungsbereiches zum Acker.
    3.
    "Goethetal", Gemarkungen Thangelstedt, Rettwitz, ca. 60 ha; das Gebiet liegt ca. 1,5 km südlich Thangelstedt,
    es wird im Westen begrenzt durch den Übergang vom Tal zum Acker, im Norden
    und Osten durch die Hangoberkante des Tales (Nutzungsgrenze zum Acker).
    4.
    "Ossau-Jägersberg-Schafholzberg", Gemarkungen Hochdorf, Altdörnfeld, Neudörnfeld, Rottdorf, ca. 20
    ha; das Gebiet liegt ca. 1,5 km südlich von Blankenhain; es wird im Norden
    begrenzt durch die Grenze des geschlossenen Waldbestandes des Höhenzuges
    Ossau, im Süden durch einen markanten Feldweg zwischen der B 85 und der
    Ortsverbindungsstraße Dörnfeld/Rottdorf, der Grenzverlauf im Osten
    und im Westen ergibt sich aus der Karte.
    (4) Die einstweilig sichergestellten Gebiete sind durch amtliche
    Schilder gekennzeichnet.
    (5) Bereits einstweilig gesichert ist das Naturschutzgebiet "Großschwabhäuser
    Hain", Gemarkungen Döbritschen, Großschwabhausen, ca. 14,9 ha;
    das Gebiet liegt ca. 0,5 km südwestlich von Großschwabhausen, es
    wird im Nordwesten und Westen begrenzt durch die Verbindungsstraße Döbritschen-Großschwabhausen,
    im Süden durch die Waldkante, im Osten durch einen markanten Waldweg
    am Planetarium vorbei in Süd-Nord-Richtung.

    § 2

    Die einstweilige Sicherstellung dient
    1.
    im Bereich des Südhanges des Ettersberg
    der vorläufigen Sicherung der ausgedehnten Trocken- und Magerrasen,
    der bewaldeten Erosionstäler mit Niederwaldresten und der thermophilen
    Gebüsche sowie Saumgesellschaften als Lebensraum von zahlreichen bestandsbedrohten
    Pflanzen- und Tierarten;
    2.
    im Bereich des Seeteiches Blankenhain
    der vorläufigen Sicherung der Wasser- und Röhrichtflächen,
    der Weidengehölze, der Hochstaudenflur, der Verlandungsbereiche und des
    angrenzenden Extensivgrünlandes zum Schutz vor allem der dort lebenden
    Vogelwelt;
    3.
    im Bereich des Goethetals
    der vorläufigen Sicherung des lückigen Kiefernwaldes auf
    südexponierten Kalkhängen mit Trockenrasen und Wacholderbeständen,
    der Reste früherer Weinberge und des extensiven Grünlandes;
    4.
    im Bereich von Ossau, Jägersberg und Schafholzberg
    der vorläufigen Sicherung der Halbtrockenrasenflächen mit
    eingestreuten schmalen Feldgehölzen sowie der vorhandenen kleinen offenen
    Block- und Geröllhalden, der Streuobstflächen und der an Hohlwegen
    zu Tage tretenden Kalksteinfelsflur.

    § 3

    Als Handlungen, die geeignet sind, die einstweilig sichergestellten
    Gebiete nachteilig zu verändern, sind verboten:
    1.
    bauliche Anlagen herzustellen, zu erweitern oder zu ändern;
    2.
    mineralische Rohstoffe oder Bodenbestandteile abzubauen oder zu gewinnen, Sprengungen oder Bohrungen vorzunehmen oder in
    sonstiger Weise die Bodengestalt zu verändern;
    3.
    Gewässer zu schaffen, zu verändern oder zu beseitigen, insbesondere Wasserläufe, Wasserflächen oder
    Tümpel einschließlich deren Ufer sowie den Zu- und Ablauf des Wassers
    oder den Grundwasserstand zu verändern sowie Feuchtgebiete zu entwässern;
    4.
    Pflanzen, einschließlich Bäume und Sträucher einzubringen, zu beschädigen oder zu entfernen;
    5.
    die einstweilig sichergestellten Gebiete außerhalb der Wege zu betreten, mit Fahrrädern zu befahren
    oder dort zu reiten;
    6.
    zu lagern, zu baden, zu zelten, Wohnwagen aufzustellen, zu lärmen, Feuer anzuzünden oder zu unterhalten,
    Drachenfliegen durchzuführen, Wasserfahrzeuge aller Art oder Modellschiffe
    einzusetzen oder Modellflugzeuge starten oder landen zu lassen;
    7.
    mit Kraftfahrzeugen einschließlich Fahrrädern mit Hilfsmotor außerhalb der dafür zugelassenen
    Straßen und Wege zu fahren oder Kraftfahrzeuge zu parken;
    8.
    Wiesen und Weiden oder Brachflächen umzubrechen, deren Nutzung zu ändern oder Dränmaßnahmen durchzuführen.

    § 4

    Ausgenommen von den Verboten des § 3 bleiben:
    1.
    die ordnungsgemäße landwirtschaftliche Bodennutzung mit den in § 3 Nr. 8 genannten
    Einschränkungen;
    2.
    die ordnungsgemäße forstwirtschaftliche Bodennutzung ohne Waldrodung oder Waldneuanlage;
    3.
    der Rückschnitt oder der Ersatz von Obstbäumen;
    4.
    die zur Erhaltung der Funktionsfähigkeit des Schutzgebietes notwendigen und von den Naturschutzbehörden angeordneten
    Überwachungs-, Schutz- und Pflegemaßnahmen.

    § 5

    Von den Verboten des § 3 kann unter den Voraussetzungen des § 31 Abs. 1 Nr. 1 und 2 des
    Bundesnaturschutzgesetzes auf Antrag Befreiung erteilt werden.
    Über den Antrag entscheidet die Oberste Naturschutzbehörde. Die
    Befreiung kann mit Nebenbestimmungen versehen werden.

    § 6

    Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig:
    1.
    bauliche Anlagen entgegen § 3 Nr. 1 herstellt, erweitert oder ändert;
    2.
    entgegen § 3 Nr. 2 mineralische Rohstoffe oder Bodenbestandteile
    abbaut oder gewinnt, Sprengungen oder Bohrungen vornimmt oder die Bodengestalt
    verändert;
    3.
    Wasser, Gewässer oder Feuchtgebiete in der in § 3 Nr. 3 bezeichneten
    Weise beeinflußt;
    4.
    Pflanzen einschließlich Bäume und Sträucher entgegen § 3 Nr. 4 einbringt,
    beschädigt oder entfernt;
    5.
    die einstweilig sichergestellten Gebiete entgegen § 3 Nr. 5 außerhalb
    der Wege betritt, befährt oder dort reitet;
    6.
    entgegen § 3 Nr. 6 lagert, badet, zeltet, Wohnwagen aufstellt, lärmt,
    Feuer anzündet oder unterhält, Drachenfliegerei durchführt
    oder Wasserfahrzeuge aller Art oder Modellschiffe einsetzt oder Modellflugzeuge
    starten oder landen läßt;
    7.
    entgegen § 3 Nr. 7 mit Kraftfahrzeugen einschließlich Fahrrädern
    mit Hilfsmotor außerhalb der dafür zugelassenen Straßen und
    Wege fährt oder Kraftfahrzeuge parkt;
    8.
    entgegen § 3 Nr. 8 Wiesen, Weiden oder Brachflächen umbricht,
    deren Nutzung ändert oder Dränmaßnahmen durchführt.
    Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße geahndet werden.

    § 7

    Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in
    Kraft.
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