ThürVersVO
    DE - Landesrecht Thüringen

    Thüringer Verordnung über die erlaubnisfreie schadlose Versickerung von Niederschlagswasser (Thüringer Niederschlagswasserversickerungsverordnung - ThürVersVO -) Vom 3. April 2002

    Thüringer Verordnung über die erlaubnisfreie schadlose Versickerung von Niederschlagswasser (Thüringer Niederschlagswasserversickerungsverordnung - ThürVersVO -) Vom 3. April 2002
    Zum 12.06.2023 aktuellste verfügbare Fassung der Gesamtausgabe
    Stand: letzte berücksichtigte Änderung: geändert durch Artikel 6 des Gesetzes vom 28. Mai 2019 (GVBl. S. 74, 122)

    Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

    TitelGültig ab
    Thüringer Verordnung über die erlaubnisfreie schadlose Versickerung von Niederschlagswasser (Thüringer Niederschlagswasserversickerungsverordnung - ThürVersVO -) vom 3. April 200214.06.2002
    Eingangsformel14.06.2002
    § 1 - Erlaubnisfreie Versickerung von Niederschlagswasser08.06.2019
    § 2 - Anforderungen an die zu entwässernden Flächen14.06.2002
    § 3 - Anforderungen an die Versickerungsanlagen14.06.2002
    § 4 - In-Kraft-Treten14.06.2002
    Aufgrund des § 49 Abs. 3 des Thüringer Wassergesetzes in der Fassung vom 4. Februar
    1999 (GVBl. S. 114), geändert durch Artikel 41 des Gesetzes vom 24. Oktober
    2001 (GVBl. S. 265), verordnet das :

    § 1 Erlaubnisfreie Versickerung von Niederschlagswasser

    Wird Niederschlagswasser in das Grundwasser eingeleitet (§ 46 Abs. 2 WHG), ist außerhalb von Wasserschutzgebieten, Heilquellenschutzgebieten, Wasservorbehaltsgebieten sowie außerhalb von Altlasten- oder Altlastenverdachtsflächen und von Flächen mit schädlichen Bodenveränderungen eine Erlaubnis nicht erforderlich, wenn das Niederschlagswasser nicht durch häuslichen, landwirtschaftlichen, gewerblichen oder sonstigen Gebrauch in seinen Eigenschaften verändert wurde, nicht mit anderem Abwasser oder wassergefährdenden Stoffen vermischt ist und die Anforderungen nach den §§ 2 und 3 erfüllt
    sind.

    § 2 Anforderungen an die zu entwässernden Flächen

    Niederschlagswasser darf auf dem Grundstück, auf dem
    es anfällt, erlaubnisfrei versickert werden, wenn es von folgenden Flächen
    abfließt:
    1.
    von Dachflächen, außer von Gebäuden in Industrie- und Gewerbegebieten, Sondergebieten nach § 11 der Baunutzungsverordnung
    (BauNVO) in der Fassung vom 23. Januar 1990 (BGBl. I S. 132)
    in der jeweils geltenden Fassung sowie von kupfer-, blei- oder zinkgedeckten
    Dachflächen,
    2.
    von Fußgängerbereichen, sonstigen öffentlichen Straßen, Pkw-Stellplätzen in Wohngebieten,
    Hof- oder Terrassenflächen, außer von Grundstücken in Industriegebieten,
    Gewerbegebieten und Sondergebieten nach § 11 BauNVO sowie von
    Flächen, auf denen mit wassergefährdenden Stoffen, Jauche, Gülle
    oder Silosickersaft umgegangen wird.

    § 3 Anforderungen an die Versickerungsanlagen

    (1) Niederschlagswasser ist in geeigneten Versickerungsanlagen
    flächenhaft über eine Bodenschicht in das Grundwasser einzuleiten.
    Geeignet ist eine Versickerungsanlage dann, wenn die Bodenschicht im Ober-
    und Unterboden eine ausreichende Wasserdurchlässigkeit aufweist und die
    Anlage so bemessen ist, dass durch ihre Versickerungsleistung das anfallende
    Niederschlagswasser auch bei starken Niederschlägen vollständig
    versickern kann und nicht oberflächlich oder seitlich abfließt.
    Die Mächtigkeit der Bodenschicht (Ober- und Unterboden) muss mindestens
    30 Zentimeter betragen. Sie muss bewachsen sein. Durch die Art der technischen
    Konstruktion der Versickerungsanlage ist zu gewährleisten, dass das versickernde
    Niederschlagswasser zu keinen Bodenabträgen (Erosionen) oder Verschlämmungen
    führt.
    (2) Wenn eine Versickerung in Anlagen nach Absatz 1 nicht möglich
    ist, kann Niederschlagswasser von Flächen nach § 2 Nr. 1 und, nach Vorreinigung, beispielsweise in einem
    Absetzschacht, Absetzbecken, Absetzteich oder Bodenfilter, von Flächen
    nach § 2 Nr. 2 auch über Rigolen oder horizontale Sickerrohre versickert werden. Der Abstand
    zwischen der Sohle dieser Versickerungsanlagen und dem höchsten zu erwartenden
    Grundwasserstand muss mindestens 1 Meter betragen.
    (3) Bei der Bemessung, Ausgestaltung und dem Betrieb von Versickerungsanlagen
    nach den Absätzen 1 und 2 sind die allgemein anerkannten Regeln der Technik
    zu beachten.

    § 4 In-Kraft-Treten

    Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in
    Kraft.
    Erfurt, den 3. April 2002
    Der Minister für Landwirtschaft,
    Naturschutz und Umwelt
    Dr. Volker Sklenar
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