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    DE - Landesrecht Thüringen

    Thüringer Verordnung über die Erweiterung der Tätigkeit der Studentenwerke bei den Hochschulen auf die Fachhochschulen Vom 22. Oktober 1991

    Thüringer Verordnung über die Erweiterung der Tätigkeit der Studentenwerke bei den Hochschulen auf die Fachhochschulen Vom 22. Oktober 1991
    Zum 12.06.2023 aktuellste verfügbare Fassung der Gesamtausgabe

    Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

    TitelGültig ab
    Thüringer Verordnung über die Erweiterung der Tätigkeit der Studentenwerke bei den Hochschulen auf die Fachhochschulen vom 22. Oktober 199122.11.1991
    Eingangsformel22.11.1991
    § 1 - Zuständigkeit der Studentenwerke22.11.1991
    § 2 - Vertretung im Vorstand der Studentenwerke22.11.1991
    § 3 - Inkrafttreten22.11.1991
    Aufgrund des § 12 Absatz 2 des Gesetzes über die Studentenwerke bei den Hochschulen des Landes Thüringen vom 25. Juni 1991 (GVBl. S. 111) wird verordnet:

    § 1 Zuständigkeit der Studentenwerke

    (1) Die Zuständigkeit der im § 2 Absatz 1 Nummern 1 bis 3 des Gesetzes über die Studentenwerke bei den Hochschulen des Landes Thüringen genannten Studentenwerke wird auf die Fachhochschulen wie folgt erweitert:
    1.
    das Studentenwerk Jena
    für die Fachhochschule Jena
    2.
    das Studentenwerk Erfurt
    für die Fachhochschule Erfurt
    3.
    das Studentenwerk Ilmenau
    für die Fachhochschule Schmalkalden.
    (2) Die Zuständigkeit beginnt am 1. Oktober 1991.

    § 2 Vertretung im Vorstand der Studentenwerke

    (1) Die Fachhochschulen sind jeweils im Vorstand des gemäß § 1 zuständigen Studentenwerkes durch den Rektor und einen Studierenden, der durch den Studentenrat für die Dauer von zwei Jahren bestellt wird, vertreten.
    (2) Abweichend vom Absatz 1 ist die Fachhochschule Erfurt im Vorstand des Studentenwerkes Erfurt mit dem Rektor, einem Professor, der vom Senat der Fachhochschule für die Dauer von zwei Jahren bestellt wird, und zwei Studierenden, die vom Studentenrat für die Dauer von zwei Jahren bestellt werden, vertreten.

    § 3 Inkrafttreten

    Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft.
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