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    DE - Landesrecht Thüringen

    Allgemeine Anordnung des Ministeriums für Wissenschaft, Forschung und Kultur zur Übertragung von Zuständigkeiten im Beihilferecht vom 27. April 1998

    Allgemeine Anordnung des Ministeriums für Wissenschaft, Forschung und Kultur zur Übertragung von Zuständigkeiten im Beihilferecht vom 27. April 1998
    Zum 12.06.2023 aktuellste verfügbare Fassung der Gesamtausgabe

    Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

    TitelGültig ab
    Allgemeine Anordnung des Ministeriums für Wissenschaft, Forschung und Kultur zur Übertragung von Zuständigkeiten im Beihilferecht vom 27. April 199823.06.1998
    Eingangsformel23.06.1998
    § 123.06.1998
    § 223.06.1998
    ThürGVBl. 1998 S. 198
    Aufgrund des § 136 Abs. 3 des Thüringer Beamtengesetzes vom 10. Juni 1994 (GVBl. S. 589), zuletzt geändert durch Gesetz vom 16. Dezember 1996 (GVBl. S. 320), ordnet das Ministerium für Wissenschaft, Forschung und Kultur an:

    § 1

    Die Vertretung des Dienstherrn im Geschäftsbereich des Ministeriums für Wissenschaft, Forschung und Kultur bei Klagen aus dem Beamtenverhältnis wird in Beihilfeangelegenheiten auf das Landesverwaltungsamt - Zentrale Beihilfestelle - übertragen. Für besondere Fälle bleibt die Vertretung des Dienstherrn durch den Minister für Wissenschaft, Forschung und Kultur vorbehalten.

    § 2

    Diese Anordnung tritt am Tage nach der Veröffentlichung in Kraft.
    Erfurt, den 27. April 1998
    Der Minister für Wissenschaft, Forschung und Kultur
    Schuchardt
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