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    DE - Landesrecht Thüringen

    Thüringer Verordnung zur Übertragung der Ermächtigung zum Erlass von Bestimmungen über die Dienstkleidung der Beamten Vom 10. Juni 2000

    Thüringer Verordnung zur Übertragung der Ermächtigung zum Erlass von Bestimmungen über die Dienstkleidung der Beamten Vom 10. Juni 2000
    Zum 12.06.2023 aktuellste verfügbare Fassung der Gesamtausgabe
    Stand: letzte berücksichtigte Änderung: geändert durch Artikel 25 des Gesetzes vom 20. März 2009 (GVBl. S. 238, 273)

    Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

    TitelGültig ab
    Thüringer Verordnung zur Übertragung der Ermächtigung zum Erlass von Bestimmungen über die Dienstkleidung der Beamten vom 10. Juni 200014.07.2000
    Eingangsformel14.07.2000
    § 101.04.2009
    § 214.07.2000
    Aufgrund des § 80 Satz 2 des Thüringer Beamtengesetzes (ThürBG) in der Fassung vom 8. September 1999 (GVBl. S. 525) und des § 7 Abs. 2 Satz 1 des Verkündungsgesetzes vom 30. Januar 1991 (GBl. S. 2) verordnet die Landesregierung:

    § 1

    Die Befugnis der Landesregierung zum Erlass von Bestimmungen über die Dienstkleidung der Beamten nach § 57 Satz 1 ThürBG wird auf die obersten Dienstbehörden übertragen.

    § 2

    Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft.
    Erfurt, den 10. Juni 2000
    Die Landesregierung
    Der MinisterpräsidentDer Innenminister
    Bernhard VogelCh. Köckert
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