JAmtV TH 2005
    DE - Landesrecht Thüringen

    Anordnung über die Errichtung des Landesjugendamtes Vom 22. März 2005

    Anordnung über die Errichtung des Landesjugendamtes Vom 22. März 2005
    Zum 12.06.2023 aktuellste verfügbare Fassung der Gesamtausgabe
    Stand: letzte berücksichtigte Änderung: § 3 neu gefasst, § 4 geändert, § 5 neu eingefügt durch Anordnung vom 12. Mai 2011 (GVBl. S. 89)

    Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

    TitelGültig ab
    Anordnung über die Errichtung des Landesjugendamtes vom 22. März 200508.04.2005
    § 1 - Errichtung08.04.2005
    § 2 - Zusammensetzung08.04.2005
    § 3 - Organisatorische Anbindung31.05.2011
    § 4 - Wahrnehmung der Aufgaben31.05.2011
    § 5 - Gleichstellungsbestimmung31.05.2011
    § 6 - In-Kraft-Treten31.05.2011

    § 1 Errichtung

    Das Landesjugendamt wird als obere Landesbehörde im Ministerium für Soziales, Familie und Gesundheit errichtet.

    § 2 Zusammensetzung

    Das Landesjugendamt besteht aus dem Landesjugendhilfeausschuss und der Verwaltung des Landesjugendamtes.

    § 3 Organisatorische Anbindung

    Die Aufgaben der Verwaltung des Landesjugendamtes werden der für Kinder- und Jugendhilfe zuständigen Abteilung in dem für Kinder- und Jugendhilfe zuständigen Ministerium übertragen. Der Leiter der Verwaltung des Landesjugendamtes ist der Abteilungsleiter.

    § 4 Wahrnehmung der Aufgaben

    (1) Der Landesjugendhilfeausschuss befasst sich mit allen Angelegenheiten der Kinder- und Jugendhilfe, soweit sie von überörtlicher Bedeutung sind und nicht zu den laufenden Geschäften gehören.
    (2) Der Leiter der Verwaltung des Landesjugendamtes führt die Geschäfte der laufenden Verwaltung im Rahmen der gesetzlichen Bestimmungen, dieser Anordnung und der Beschlüsse des Landesjugendhilfeausschusses. Er berichtet dem Landesjugendhilfeausschuss über wichtige Angelegenheiten und führt seine Beschlüsse aus. Hält er einen Beschluss für rechtswidrig oder für nicht vollziehbar, so hat er den Minister für Soziales, Familie und Gesundheit, im Bereich der Kindertagesbetreuung auch den insoweit zuständigen Minister, unverzüglich zu unterrichten und eine Weisung über das weitere Vorgehen einzuholen.

    § 5 Gleichstellungsbestimmung

    Status- und Funktionsbezeichnungen in dieser Anordnung gelten jeweils in männlicher und weiblicher Form.

    § 6 In-Kraft-Treten

    Diese Anordnung tritt am Tage nach der Veröffentlichung in Kraft.
    Erfurt, den 22. März 2005
    Die Landesregierung
    Der Ministerpräsident Der Minister für Soziales,
    Familie und Gesundheit
    Dieter Althaus Klaus Zeh
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