BKGG§6bAÜtrG TH
    DE - Landesrecht Thüringen

    Thüringer Gesetz zur Übertragung der Aufgabe nach § 6b des Bundeskindergeldgesetzes Vom 23. Mai 2011

    Thüringer Gesetz zur Übertragung der Aufgabe nach § 6b des Bundeskindergeldgesetzes Vom 23. Mai 2011
    Zum 12.06.2023 aktuellste verfügbare Fassung der Gesamtausgabe

    Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

    TitelGültig ab
    Thüringer Gesetz zur Übertragung der Aufgabe nach § 6b des Bundeskindergeldgesetzes vom 23. Mai 201101.01.2011
    Eingangsformel01.01.2011
    § 101.01.2011
    § 201.01.2011
    Der Landtag hat das folgende Gesetz beschlossen:

    § 1

    (1) Die Gewährung von Leistungen für Bildung und Teilhabe nach § 6b BKGG wird den Landkreisen und kreisfreien Städten jeweils als Aufgabe des eigenen Wirkungskreises übertragen.
    (2) Örtlich zuständig ist der Landkreis oder die kreisfreie Stadt, in dem oder in der die leistungsberechtigte Person ihren gewöhnlichen Aufenthalt hat oder, soweit dieser nicht feststellbar ist, sich tatsächlich aufhält.

    § 2

    Dieses Gesetz tritt mit Wirkung vom 1. Januar 2011 in Kraft.
    Erfurt, den 23. Mai 2011 Die Präsidentin des Landtags Birgit Diezel
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