ThürTierNebZVO
    DE - Landesrecht Thüringen

    Thüringer Verordnung über Zuständigkeiten auf dem Gebiet der Verarbeitung und Beseitigung von nicht für den menschlichen Verzehr bestimmten tierischen Nebenprodukten (Thüringer Tierische Nebenprodukte-Zuständigkeitsverordnung - ThürTierNebZVO -) Vom 18. Juni 2009

    Thüringer Verordnung über Zuständigkeiten auf dem
    Gebiet der Verarbeitung und Beseitigung von nicht für
    den menschlichen Verzehr bestimmten tierischen Nebenprodukten
    (Thüringer Tierische Nebenprodukte-Zuständigkeitsverordnung - ThürTierNebZVO -)
    Vom 18. Juni 2009
    Zum 12.06.2023 aktuellste verfügbare Fassung der Gesamtausgabe
    Stand: letzte berücksichtigte Änderung: §§ 1, 1a, 2 geändert, § 4 neu eingefügt, bisheriger § 4 wird § 5 durch Artikel 3 der Verordnung vom 29. März 2018 (GVBl. S. 84, 88)

    Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

    TitelGültig ab
    Thüringer Verordnung über Zuständigkeiten auf dem Gebiet der Verarbeitung und Beseitigung von nicht für den menschlichen Verzehr bestimmten tierischen Nebenprodukten (Thüringer Tierische Nebenprodukte-Zuständigkeitsverordnung - ThürTierNebZVO -) vom 18. Juni 200929.08.2009
    Eingangsformel29.08.2009
    § 1 - Zuständigkeiten nach der Verordnung (EG) Nr. 1069/200924.04.2018
    § 1a - Zuständigkeiten nach der Verordnung (EU) Nr. 142/201124.04.2018
    § 2 - Zuständigkeiten nach dem Tierische Nebenprodukte-Beseitigungsgesetz24.04.2018
    § 3 - Zuständigkeiten nach der Tierische Nebenprodukte-Beseitigungsverordnung28.06.2013
    § 4 - Gleichstellungsbestimmung24.04.2018
    § 5 - Inkrafttreten24.04.2018
    Aufgrund des § 1 Abs. 3 des Thüringer Tierische Nebenprodukte-Beseitigungsgesetzes
    vom 10. Juni 2005 (GVBl. S. 224), geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 8. April 2009 (GVBl. S. 322), verordnet das Ministerium für Soziales, Familie und Gesundheit:

    § 1 Zuständigkeiten nach der Verordnung (EG) Nr. 1069/2009

    Nach der Verordnung (EG) Nr. 1069/2009
    des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. Oktober 2009 mit Hygienevorschriften für nicht für den menschlichen Verzehr bestimmte tierische Nebenprodukte und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1774/2002 (Verordnung über tierische Nebenprodukte) (ABl. L 300 vom 14.11.2009, S. 1; 2014 L 348 S. 31) in der jeweils geltenden Fassung ist
    1.
    das für das Veterinärwesen zuständige Ministerium zuständig für die Entgegennahme der Unterrichtung über die Ergebnisse der durch die Kommission durchgeführten Kontrollen nach Artikel 49 Abs. 1 Unterabs. 3,
    2.
    das Landesamt für Verbraucherschutz zuständig für
    a)
    die Zulassung der Verwendung tierischer Nebenprodukte und ihrer Folgeprodukte zu Forschungszwecken und anderen spezifischen Zwecken nach Artikel 17 Abs. 1 Unterabs. 1,
    b)
    die Zulassung der Beseitigung nach Artikel 19 Abs. 1 Buchst. e,
    c)
    die Genehmigung eines alternativen Systems für die Übermittlung von Informationen nach Artikel 21 Abs. 3 Unterabs. 2,
    d)
    die Zulassung von Anlagen oder Betrieben nach Artikel 24 Abs. 1 Buchst. a bis c und h jeweils in Verbindung mit Artikel 44 Abs. 1 einschließlich der Zuteilung einer amtlichen Nummer nach Artikel 47 Abs. 1 Unterabs. 2 oder gegebenenfalls die bedingte Zulassung der vorgenannten Anlagen oder Betriebe oder die Verlängerung dieser Zulassung nach Artikel 44 Abs. 2;
    bezogen auf Artikel 24 Abs. 1 Buchst. a gilt die Zuständigkeit des Landesamts für Verbraucherschutz nur im Fall der Verarbeitung von Material der Kategorien 1 und 2 und bezogen auf Artikel 24 Abs. 1 Buchst. h nur im Fall der Behandlung von Material der Kategorie 1; ergibt sich im Fall mehrerer Tätigkeiten im Sinne des Artikels 24 Abs. 1 in einer Anlage oder einem Betrieb eine Zuständigkeit des Landesamts bezogen auf mindestens eine der Tätigkeiten, ist das Landesamt zuständige Behörde für die Zulassung des Betriebs oder der Anlage,
    e)
    die Aussetzung oder Entziehung der Zulassung von Anlagen oder Betrieben, die Erteilung konkreter Auflagen und das Verbot, vorübergehend oder dauerhaft Tätigkeiten nach der
    Verordnung (EG) Nr. 1069/2009 auszuüben, soweit nach Buchstabe d das Landesamt für Verbraucherschutz für die Erteilung der Zulassung zuständig war, nach Artikel 46 Abs. 1 Unterabs. 1 oder Abs. 2,
    f)
    die Aufgaben nach Artikel 48 Abs. 1.

    § 1a Zuständigkeiten nach der Verordnung (EU) Nr. 142/2011

    Nach der Verordnung (EU) Nr. 142/2011
    der Kommission vom 25. Februar 2011 zur Durchführung der
    Verordnung (EG) Nr. 1069/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates mit Hygienevorschriften für nicht für den menschlichen Verzehr bestimmte tierische Nebenprodukte sowie zur Durchführung der
    Richtlinie 97/78/EG des Rates hinsichtlich bestimmter gemäß der genannten Richtlinie von Veterinärkontrollen an der Grenze befreiter Proben und Waren (ABl. L 54 vom 26.2.2011, S. 1; 2015 L 175 S. 128, L 214 S. 29, 30) in der jeweils geltenden Fassung ist
    1.
    das für das Veterinärwesen zuständige Ministerium zuständig für
    a)
    die Gestattung des Inverkehrbringens, auch durch Einfuhr, und der Ausfuhr bestimmten Materials der Kategorie 1 nach Artikel 26,
    b)
    die Gestattung der Einfuhr und der Durchfuhr von
    aa)
    Proben für Forschungs- und Diagnosezwecke nach Artikel 27 Nr. 1 Satz 1,
    bb)
    Handelsmustern nach Artikel 28 Nr. 1 in Verbindung mit Anhang XIV Kapitel III Abschnitt 2 Nr. 1 und
    cc)
    Ausstellungsstücken nach Artikel 28 Nr. 3 und Anhang XIV Kapitel III Abschnitt 3 Nr. 1 Buchst. b,
    c)
    die Genehmigung im Fall der Versendung von Ausstellungsstücken, die in einen anderen Mitgliedstaat eingeführt wurden, nach Thüringen nach Anhang XIV Kapitel III Abschnitt 3 Nr. 3 Buchst. b oder die Genehmigung der Einfuhr bestimmten Materials nach Kapitel IV Abschnitt 2 Nr. 1;
    2.
    das Landesamt für Verbraucherschutz zuständig für
    a)
    die Gestattung des Transports, der Verwendung und der Beseitigung von Proben für Forschungs- und Diagnosezwecke nach Artikel 11 Nr. 1,
    b)
    die Erteilung einer Sondergenehmigung für das Verbringen von unverarbeiteter Gülle von anderen Tierarten als Geflügel und Equiden aus einem anderen Mitgliedstaat nach Anhang XI Kapitel I Abschnitt 1 Nr. 1 Buchst. b.

    § 2 Zuständigkeiten nach dem Tierische Nebenprodukte-Beseitigungsgesetz

    Nach dem Tierische Nebenprodukte-Beseitigungsgesetz
    vom 25. Januar 2004 (BGBl. I S. 82) in der jeweils geltenden Fassung ist
    1.
    das für das Veterinärwesen zuständige Ministerium zuständig für die Übertragung der Pflicht zur Abholung, Sammlung, Beförderung, Lagerung, Behandlung, Verarbeitung oder Beseitigung von tierischen Nebenprodukten auf eine natürliche oder juristische Person des Privatrechts nach
    § 3 Abs. 3 Satz 1 ,
    2.
    das Landesamt für Verbraucherschutz zuständig:
    a)
    nach § 3 Abs. 4 Satz 1
    für die Verpflichtung eines Verarbeitungsbetriebs, einer Verbrennungsanlage oder einer Mitverbrennungsanlage, einer anderen Beseitigungspflichtigen vorübergehend die Mitbenutzung des Betriebs gegen angemessenes Entgelt zu gestatten,
    b)
    nach § 3 Abs. 4 Satz 2
    für die Festsetzung des Entgelts, wenn eine Einigung über das Entgelt nicht zustande kommt und
    c)
    nach § 10 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 und Satz 2
    für die Erteilung einer Genehmigung für die Abhäutung, Öffnung oder Zerlegung verendeter oder getöteter Tiere durch besonders qualifizierte Tierärzte.

    § 3 Zuständigkeiten nach der Tierische Nebenprodukte-Beseitigungsverordnung

    Nach der Tierische Nebenprodukte-Beseitigungsverordnung
    vom 27. Juli 2006 (BGBl. I S. 1735) in der jeweils geltenden Fassung ist
    1.
    das für das Veterinärwesen zuständige Ministerium zuständig für die Mitteilung der Zulassung und Registrierung von Betrieben und Anlagen unter Angabe der erteilten Zulassungs- oder Registriernummer sowie für die Rücknahme oder den Widerruf einer Zulassung oder Registrierung an das Bundesministerium nach
    § 26 Abs. 2 ,
    2.
    das Landesamt für Verbraucherschutz zuständig für die Genehmigung von Ausnahmen nach
    § 27 Abs. 1 , soweit sich die Genehmigung auf Blut zu Forschungszwecken bezieht.

    § 4 Gleichstellungsbestimmung

    Status- und Funktionsbezeichnungen in dieser Verordnung gelten jeweils in männlicher und weiblicher Form.

    § 5 Inkrafttreten

    Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft.
    Erfurt, den 18. Juni 2009
    Die Ministerin für Soziales, Familie und Gesundheit
    Ch. Lieberknecht
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