ThürGenTZustVO
    DE - Landesrecht Thüringen

    Thüringer Verordnung zur Regelung von Zuständigkeiten auf dem Gebiet des Gentechnikrechts (ThürGenTZustVO) Vom 14. April 1998

    Thüringer Verordnung zur Regelung von Zuständigkeiten
    auf dem Gebiet des Gentechnikrechts (ThürGenTZustVO)
    Vom 14. April 1998
    Zum 12.06.2023 aktuellste verfügbare Fassung der Gesamtausgabe
    Stand: letzte berücksichtigte Änderung: zuletzt geändert durch Artikel 32 des Gesetzes vom 18. Dezember 2018 (GVBl. 731, 756)

    Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

    TitelGültig ab
    Thüringer Verordnung zur Regelung von Zuständigkeiten auf dem Gebiet des Gentechnikrechts (ThürGenTZustVO) vom 14. April 199826.05.1998
    Eingangsformel26.05.1998
    § 1 - Allgemeine Zuständigkeit01.01.2019
    § 2 - Überwachung01.09.2013
    § 3 - Behördliche Anordnungen01.01.2019
    § 4 - Ordnungswidrigkeiten01.01.2019
    § 5 - Inkrafttreten26.05.1998
    Aufgrund des § 31 Halbsatz 1 des Gentechnikgesetzes (GenTG)
    in der Fassung vom 16. Dezember 1993 (BGBl. I S. 2066), geändert durch Artikel 5 § 1 des Gesetzes vom 24. Juni 1994 (BGBl. I S. 1416),
    des § 7 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2 Satz 1 des Verkündungsgesetzes
    vom 30. Januar 1991 (GBl. S. 2 ) und
    des § 36 Abs. 2 Satz 1 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten
    in der Fassung vom 19. Februar 1987 (BGBl. I S. 602), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 17. März 1997 (BGBl. I S. 534), verordnet die Landesregierung:

    § 1 Allgemeine Zuständigkeit

    (1) Zuständige Behörde für die Ausführung des Gentechnikgesetzes und der aufgrund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnungen ist das Landesamt für Umwelt, Bergbau und Naturschutz, soweit sich nicht aus den nachfolgenden Bestimmungen etwas anderes ergibt.
    (2) Zuständige Behörde nach Anhang VI der
    Gentechnik-Sicherheitsverordnung in der Fassung vom 14. März 1995 (BGBl. I S. 297) in der jeweils geltenden Fassung ist das Landesamt für Verbraucherschutz.

    § 2 Überwachung

    Zuständige Behörde für die Überwachung nach
    § 25 GenTG für
    1.
    die Belange des Arbeitsschutzes im Sinne des
    § 2 Abs. 1 des Arbeitsschutzgesetzes
    , soweit diese durch die in § 2 Abs. 1 GenTG
    genannten Anlagen und Tätigkeiten berührt sind, und
    2.
    die Überwachung der biologischen Sicherheit im Sinne des
    § 1 Nr. 1 GenTG einschließlich der experimentellen Kontrolle
    ist das Landesamt für Verbraucherschutz.

    § 3 Behördliche Anordnungen

    Behördliche Anordnungen nach dem Gentechnikgesetz und den aufgrund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnungen trifft das Landesamt für Umwelt, Bergbau und Naturschutz. Soweit im Einzelfall im Rahmen der Überwachung zur Beseitigung festgestellter oder zur Verhütung künftiger Verstöße gegen das Gentechnikgesetz oder gegen die aufgrund des Gentechnikgesetzes erlassenen Rechtsverordnungen behördliche Anordnungen erforderlich sind, können bei Gefahr im Verzug für die in
    § 1 Nr. 1 GenTG genannten Schutzgüter die nach
    § 2 Nr. 1 und 2 zuständigen Behörden jeweils für ihren Zuständigkeitsbereich vorläufige Anordnungen erlassen. Das Landesamt für Umwelt, Bergbau und Naturschutz ist unverzüglich zu unterrichten und entscheidet über die endgültige Regelung.

    § 4 Ordnungswidrigkeiten

    Zuständige Behörde für die Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten nach
    § 38 GenTG ist das Landesamt für Umwelt, Bergbau und Naturschutz.

    § 5 Inkrafttreten

    Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft.
    Erfurt, den 14. April 1998
    Die Landesregierung
    Der Ministerpräsident Die Ministerin für Soziales und Gesundheit
    Bernhard Vogel Ellenberger
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