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    DE - Landesrecht Thüringen

    Thüringer Verordnung über die Auflösung der Gemeinde Sichelreuth und ihre Eingliederung in die Gemeinde Neuhaus-Schierschnitz Vom 13. Mai 1993

    Thüringer Verordnung über die Auflösung der Gemeinde Sichelreuth und ihre Eingliederung in die Gemeinde Neuhaus-Schierschnitz Vom 13. Mai 1993
    Zum 12.06.2023 aktuellste verfügbare Fassung der Gesamtausgabe

    Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

    TitelGültig ab
    Thüringer Verordnung über die Auflösung der Gemeinde Sichelreuth und ihre Eingliederung in die Gemeinde Neuhaus-Schierschnitz vom 13. Mai 199314.07.1993
    Eingangsformel14.07.1993
    § 1 - Auflösung und Eingliederung14.07.1993
    § 2 - Rechtsnachfolge, Auseinandersetzung14.07.1993
    § 3 - Übergangsbestimmungen14.07.1993
    § 4 - Gesetzesvorbehalt14.07.1993
    § 5 - Inkrafttreten14.07.1993
    Aufgrund des § 12 Abs. 2 Satz 1 der Vorläufigen Kommunalordnung für das Land Thüringen (VKO) in der Fassung vom 24. Juli 1992 (GVBl. S. 383) verordnet der Innenminister im Einvernehmen mit den beteiligten Gemeinden:

    § 1 Auflösung und Eingliederung

    Die Gemeinde Sichelreuth, Landkreis Sonneberg, wird aufgelöst und in die Gemeinde Neuhaus-Schierschnitz, Landkreis Sonneberg, eingegliedert.

    § 2 Rechtsnachfolge, Auseinandersetzung

    (1) Die aufnehmende Gemeinde Neuhaus-Schierschnitz ist Rechtsnachfolgerin der bisherigen Gemeinde Sichelreuth.
    (2) Für die laufende Amtsperiode wird die Gemeindevertretung Neuhaus-Schierschnitz um fünf Mitglieder der bisherigen Gemeindevertretung Sichelreuth erweitert.
    (3) Die Rechtsfolgen der Eingliederung im übrigen ergeben sich aus § 12 a Abs. 1 und 3 VKO.

    § 3 Übergangsbestimmungen

    (1) Das Ortsrecht der aufgelösten Gemeinde gilt, soweit es nicht durch die Gemeindeauflösung gegenstandslos geworden ist, für den jeweiligen ursprünglichen Geltungsbereich so lange fort, bis es durch die aus der Gebietsänderung hervorgegangene Gemeinde wirksam ersetzt wird, längstens jedoch bis zum Ende des dritten auf das Inkrafttreten dieser Verordnung folgenden Kalenderjahres.
    (2) Die Wirksamkeit der von der aufgelösten Gemeinde aufgestellten Bauleitpläne wird durch diese Verordnung nicht berührt.

    § 4 Gesetzesvorbehalt

    Aus dieser Verordnung kann im Hinblick auf die Bestimmung des § 12 Abs. 5 VKO kein Anspruch auf Bestandsschutz der hier geregelten Gebietsänderung erhoben werden.

    § 5 Inkrafttreten

    Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft.
    Erfurt, den 13. Mai 1993
    Der Innenminister
    Schuster
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