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    DE - Landesrecht Thüringen

    Thüringer Verordnung über die Bildung der Verwaltungsgemeinschaft "Vogtländisches Oberland" Vom 25. Januar 1994

    Thüringer Verordnung über die Bildung
    der Verwaltungsgemeinschaft "Vogtländisches Oberland"
    Vom 25. Januar 1994
    Zum 12.06.2023 aktuellste verfügbare Fassung der Gesamtausgabe

    Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

    TitelGültig ab
    Thüringer Verordnung über die Bildung der Verwaltungsgemeinschaft "Vogtländisches Oberland" vom 25. Januar 199425.02.1994
    Eingangsformel25.02.1994
    § 1 - Bildung der Verwaltungsgemeinschaft25.02.1994
    § 2 - Gesetzesvorbehalt25.02.1994
    § 3 - Inkrafttreten25.02.1994
    Aufgrund des § 31 Abs. 2 der Vorläufigen Kommunalordnung für das Land Thüringen (VKO) in der Fassung vom 24. Juli 1992 (GVBl. S. 383) verordnet der Innenminister:

    § 1 Bildung der Verwaltungsgemeinschaft

    (1) Folgende Gemeinden bilden auf der Grundlage des § 31 Abs. 1 Satz 1 VKO eine Verwaltungsgemeinschaft:
    Pöllwitz,
    Arnsgrün und
    Bernsgrün aus dem Landkreis Zeulenroda sowie
    Cossengrün,
    Schönbach und
    Hohndorf aus dem Landkreis Greiz.
    (2) Die Verwaltungsgemeinschaft führt den Namen "Vogtländisches Oberland" und hat ihren Sitz in Pöllwitz.

    § 2 Gesetzesvorbehalt

    Aus dieser Verordnung kann im Hinblick auf die Bestimmung des § 12 Abs. 5 VKO kein Anspruch auf Bestandsschutz der hiermit gebildeten Verwaltungsgemeinschaft erhoben werden.

    § 3 Inkrafttreten

    Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft.
    Erfurt, den 25. Januar 1994
    Der Innenminister
    Schuster
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