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    DE - Landesrecht Thüringen

    Thüringer Verordnung über die Ausgliederung des Ortsteils Hohes Kreuz der Stadt Stadtilm und seine Eingliederung in die Gemeinde Niederwillingen Vom 23. März 1994

    Thüringer Verordnung über die Ausgliederung des Ortsteils Hohes Kreuz der Stadt Stadtilm und seine Eingliederung in die Gemeinde Niederwillingen Vom 23. März 1994
    Zum 12.06.2023 aktuellste verfügbare Fassung der Gesamtausgabe

    Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

    TitelGültig ab
    Thüringer Verordnung über die Ausgliederung des Ortsteils Hohes Kreuz der Stadt Stadtilm und seine Eingliederung in die Gemeinde Niederwillingen vom 23. März 199409.04.1994
    Eingangsformel09.04.1994
    § 1 - Ausgliederung und Eingliederung09.04.1994
    § 2 - Rechtsnachfolge, Auseinandersetzung09.04.1994
    § 3 - Übergangsbestimmungen09.04.1994
    § 4 - Gesetzesvorbehalt09.04.1994
    § 5 - Inkrafttreten09.04.1994
    Aufgrund des § 12 Abs. 2 Satz 1 der Vorläufigen Kommunalordnung für das Land Thüringen (VKO) in der Fassung vom 24. Juli 1992 (GVBl. S. 383) verordnet der Innenminister im Einvernehmen mit den beteiligten Gemeinden:

    § 1 Ausgliederung und Eingliederung

    Der Ortsteil Hohes Kreuz der Stadt Stadtilm, Landkreis Arnstadt, wird aus der Stadt ausgegliedert und in die Gemeinde Niederwillingen, Landkreis Arnstadt, eingegliedert.

    § 2 Rechtsnachfolge, Auseinandersetzung

    (1) Die aufnehmende Gemeinde Niederwillingen ist hinsichtlich des Ortsteils Hohes Kreuz Rechtsnachfolgerin der abgebenden Stadt Stadtilm.
    (2) Für die laufende Amtsperiode wird die Gemeindevertretung Niederwillingen um einen der Stadtverordnetenversammlung Stadtilm angehörenden Einwohner des Ortsteils Hohes Kreuz erweitert.
    (3) Die Rechtsfolgen der Eingliederung im übrigen ergeben sich aus § 12 a Abs. 1 und 3 VKO.

    § 3 Übergangsbestimmungen

    (1) Das Ortsrecht des ausgegliederten Ortsteils gilt, soweit es nicht durch die Ausgliederung gegenstandslos geworden ist, für den jeweiligen ursprünglichen Geltungsbereich so lange fort, bis es durch die aufnehmende Gemeinde wirksam ersetzt wird, längstens jedoch bis zum ende des dritten auf das Inkrafttreten dieser Verordnung folgenden Kalenderjahres.
    (2) Die Wirksamkeit der den Ortsteil betreffenden Bauleitpläne wird durch diese Verordnung nicht berührt.

    § 4 Gesetzesvorbehalt

    Aus dieser Verordnung kann im Hinblick auf die Bestimmung des § 12 Abs. 5 VKO kein Anspruch auf Bestandsschutz der hier geregelten Gebietsänderung erhoben werden.

    § 5 Inkrafttreten

    Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft.
    Erfurt, den 23. März 1994
    Der Innenminister
    Schuster
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