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    DE - Landesrecht Thüringen

    Thüringer Verordnung über die Bildung der Verwaltungsgemeinschaft "Barchfeld" Vom 17. Juni 1994

    Thüringer Verordnung über die Bildung der Verwaltungsgemeinschaft "Barchfeld" Vom 17. Juni 1994
    Zum 12.06.2023 aktuellste verfügbare Fassung der Gesamtausgabe

    Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

    TitelGültig ab
    Thüringer Verordnung über die Bildung der Verwaltungsgemeinschaft "Barchfeld" vom 17. Juni 199430.06.1994
    Eingangsformel30.06.1994
    § 1 - Bildung der Verwaltungsgemeinschaft30.06.1994
    § 2 - Gesetzesvorbehalt30.06.1994
    § 3 - Inkrafttreten30.06.1994
    Aufgrund des § 31 Abs. 2 der Vorläufigen Kommunalordnung für das Land Thüringen (VKO) in der Fassung vom 24. Juli 1992 (GVBl. S. 383) verordnet der Innenminister:

    § 1 Bildung der Verwaltungsgemeinschaft

    (1) Folgende Gemeinden des Landkreises Bad Salzungen bilden auf der Grundlage des § 31 Abs. 1 Satz 1 VKO eine Verwaltungsgemeinschaft:
    Barchfeld und
    Immelborn.
    (2) Die Verwaltungsgemeinschaft führt den Namen "Barchfeld" und hat ihren Sitz in Barchfeld.

    § 2 Gesetzesvorbehalt

    Aus dieser Verordnung kann im Hinblick auf die Bestimmung des § 12 Abs. 5 VKO kein Anspruch auf Bestandsschutz der hiermit gebildeten Verwaltungsgemeinschaft erhoben werden.

    § 3 Inkrafttreten

    Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft.
    Erfurt, den 17. Juni 1994
    Der Innenminister
    Schuster
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