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    DE - Landesrecht Thüringen

    Thüringer Gesetz zur Eingliederung der Gemeinde Kleinwechsungen in die Gemeinde Werther Vom 25. Mai 2000

    Thüringer Gesetz zur Eingliederung der Gemeinde Kleinwechsungen in die Gemeinde Werther Vom 25. Mai 2000
    Zum 12.06.2023 aktuellste verfügbare Fassung der Gesamtausgabe

    Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

    TitelGültig ab
    Thüringer Gesetz zur Eingliederung der Gemeinde Kleinwechsungen in die Gemeinde Werther vom 25. Mai 200006.06.2000
    Eingangsformel06.06.2000
    § 1 - Bestandsänderung06.06.2000
    § 2 - Ortschaftsverfassung, Gemeinderat06.06.2000
    § 3 - Ortsrecht06.06.2000
    § 4 - Wohnsitz06.06.2000
    § 5 - Freistellung von Kosten06.06.2000
    § 6 - Gleichstellungsbestimmung06.06.2000
    § 7 - In-Kraft-Treten06.06.2000
    Der Landtag hat das folgende Gesetz beschlossen:

    § 1 Bestandsänderung

    Die Gemeinde Kleinwechsungen wird aufgelöst. Das Gebiet der aufgelösten Gemeinde wird in das Gebiet der Gemeinde Werther eingegliedert. Die Gemeinde Werther ist Rechtsnachfolgerin der aufgelösten Gemeinde.

    § 2 Ortschaftsverfassung, Gemeinderat

    Die aufgelöste Gemeinde besteht als Ortschaft mit eigenem Namen fort. Mit Wirksamwerden der Bestandsänderung ist für den Rest der gesetzlichen Amtszeit des Ortschaftsrats und des Ortsbürgermeisters der aufgelösten Gemeinde die Ortschaftsverfassung eingeführt. § 45 Abs. 7 der Thüringer Kommunalordnung (ThürKO) bleibt unberührt. § 9 Abs. 5 ThürKO findet keine Anwendung.

    § 3 Ortsrecht

    (1) Das zum Zeitpunkt der Eingliederung in der Gemeinde Kleinwechsungen geltende Ortsrecht gilt als Recht der aufnehmenden Gemeinde fort, bis es wirksam durch die aufnehmende Gemeinde ersetzt wird. Das Ortsrecht ist spätestens bis zum Ende des der Eingliederung folgenden Kalenderjahres anzupassen.
    (2) Die in der Gemeinde Kleinwechsungen geltende Hauptsatzung tritt mit In-Kraft-Treten dieses Gesetzes außer Kraft.
    (3) Die aufnehmende Gemeinde kann als Rechtsnachfolgerin der aufgelösten Gemeinde deren Mitgliedschaft in Zweckverbänden, kommunalen Arbeitsgemeinschaften und Vereinigungen sowie Zweckvereinbarungen innerhalb eines Jahres kündigen. Die Kündigung bedarf der Genehmigung der Rechtsaufsichtsbehörde. Die Genehmigung kann unter dem Gesichtspunkt des öffentlichen Wohls versagt werden.

    § 4 Wohnsitz

    Soweit für Rechte oder Pflichten die Wohndauer im Gebiet der Gemeinde Werther maßgebend ist, wird die bis zum In-Kraft-Treten dieses Gesetzes ununterbrochene Wohndauer im Gebiet der Gemeinde Kleinwechsungen angerechnet.

    § 5 Freistellung von Kosten

    Das Land und die seiner Aufsicht unterstehenden Körperschaften erheben für Rechtshandlungen, die bei der Durchführung dieses Gesetzes notwendig werden, keine Kosten (Gebühren und Auslagen).

    § 6 Gleichstellungsbestimmung

    Status- und Funktionsbezeichnungen in diesem Gesetz gelten jeweils in weiblicher und männlicher Form.

    § 7 In-Kraft-Treten

    Dieses Gesetz tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft.
    Erfurt, den 25. Mai 2000
    Die Präsidentin des Landtags
    Lieberknecht
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