TPDesign/TSysPlAusbV
    DE - Deutsches Bundesrecht

    Verordnung über die Berufsausbildung zum Technischen Produktdesigner und zur Technischen Produktdesignerin sowie zum Technischen Systemplaner und zur Technischen Systemplanerin*)

    TPDesign/TSysPlAusbV
    Ausfertigungsdatum: 21.06.2011
    Vollzitat:
    "Verordnung über die Berufsausbildung zum Technischen Produktdesigner und zur Technischen Produktdesignerin sowie zum Technischen Systemplaner und zur Technischen Systemplanerin vom 21. Juni 2011 (BGBl. I S. 1215), die durch Artikel 1 der Verordnung vom 17. Oktober 2014 (BGBl. I S. 1630) geändert worden ist"
    Stand:
    Geändert durch Art. 1 V v. 17.10.2014 I 1630
    V aufgeh. durch § 29 Abs. 2 dieser V mWv 1.8.2016; die Geltung dieser V ist gem. § 29 idF d. Art. 1 V v. 17.10.2014 I 1630 über den 31.7.2016 hinaus verlängert worden
    *)
    Diese Rechtsverordnung ist eine Ausbildungsordnung im Sinne des § 4 des Berufsbildungsgesetzes. Die Ausbildungsordnung und der damit abgestimmte von der Ständigen Konferenz der Kultusminister der Länder in der Bundesrepublik Deutschland beschlossene Rahmenlehrplan für die Berufsschule werden demnächst als Beilage zum Bundesanzeiger veröffentlicht.
    Fußnote
    (+++ Textnachweis ab: 1.8.2011 +++)

    Eingangsformel

    Auf Grund des § 4 Absatz 1 in Verbindung mit § 5 des Berufsbildungsgesetzes vom 23. März 2005 (BGBl. I S. 931), von denen § 4 Absatz 1 durch Artikel 232 Nummer 1 der Verordnung vom 31. Oktober 2006 (BGBl. I S. 2407) geändert worden ist, verordnen das Bundesministerium für Wirtschaft und Technologie im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Bildung und Forschung:

    Inhaltsübersicht

    Teil 1
    Gemeinsame Vorschriften
    §  1Staatliche Anerkennung der Ausbildungsberufe
    §  2Dauer der Berufsausbildung
    §  3Struktur der Berufsausbildung

    Teil 2
    Vorschriften
    für den Ausbildungsberuf
    zum Technischen Produktdesigner
    und zur Technischen Produktdesignerin
    §  4Ausbildungsrahmenplan, Ausbildungsberufsbild
    §  5Durchführung der Berufsausbildung
    §  6Abschlussprüfung in der Fachrichtung Produktgestaltung und -konstruktion
    §  7Teil 1 der Abschlussprüfung in der Fachrichtung Produktgestaltung und -konstruktion
    §  8Teil 2 der Abschlussprüfung in der Fachrichtung Produktgestaltung und -konstruktion
    §  9Gewichtungs- und Bestehensregelungen in der Fachrichtung Produktgestaltung und -konstruktion
    § 10Abschlussprüfung in der Fachrichtung Maschinen- und Anlagenkonstruktion
    § 11Teil 1 der Abschlussprüfung in der Fachrichtung Maschinen- und Anlagenkonstruktion
    § 12Teil 2 der Abschlussprüfung in der Fachrichtung Maschinen- und Anlagenkonstruktion
    § 13Gewichtungs- und Bestehensregelungen in der Fachrichtung Maschinen- und Anlagenkonstruktion

    Teil 3
    Vorschriften
    für den Ausbildungsberuf
    zum Technischen Systemplaner
    und zur Technischen Systemplanerin
    § 14Ausbildungsrahmenplan, Ausbildungsberufsbild
    § 15Durchführung der Berufsausbildung
    § 16Abschlussprüfung in der Fachrichtung Versorgungs- und Ausrüstungstechnik
    § 17Teil 1 der Abschlussprüfung in der Fachrichtung Versorgungs- und Ausrüstungstechnik
    § 18Teil 2 der Abschlussprüfung in der Fachrichtung Versorgungs- und Ausrüstungstechnik
    § 19Gewichtungs- und Bestehensregelungen in der Fachrichtung Versorgungs- und Ausrüstungstechnik
    § 20Abschlussprüfung in der Fachrichtung Stahl- und Metallbautechnik
    § 21Teil 1 der Abschlussprüfung in der Fachrichtung Stahl- und Metallbautechnik
    § 22Teil 2 der Abschlussprüfung in der Fachrichtung Stahl- und Metallbautechnik
    § 23Gewichtungs- und Bestehensregelungen in der Fachrichtung Stahl- und Metallbautechnik
    § 24Abschlussprüfung in der Fachrichtung Elektrotechnische Systeme
    § 25Teil 1 der Abschlussprüfung in der Fachrichtung Elektrotechnische Systeme
    § 26Teil 2 der Abschlussprüfung in der Fachrichtung Elektrotechnische Systeme
    § 27Gewichtungs- und Bestehensregelungen in der Fachrichtung Elektrotechnische Systeme

    Teil 4
    Schlussvorschriften
    § 28Bestehende Berufsausbildungsverhältnisse
    § 29Inkrafttreten, Außerkrafttreten

    Anlagen
    Anlage 1:Ausbildungsrahmenplan für die Berufsausbildung zum Technischen Produktdesigner und zur Technischen Produktdesignerin – Sachliche Gliederung
    Anlage 2:Ausbildungsrahmenplan für die Berufsausbildung zum Technischen Produktdesigner und zur Technischen Produktdesignerin – Zeitliche Gliederung
    Anlage 3:Ausbildungsrahmenplan für die Berufsausbildung zum Technischen Systemplaner und zur Technischen Systemplanerin – Sachliche Gliederung
    Anlage 4:Ausbildungsrahmenplan für die Berufsausbildung zum Technischen Systemplaner und zur Technischen Systemplanerin – Zeitliche Gliederung

    Teil 1

    Gemeinsame Vorschriften

    § 1 Staatliche Anerkennung der Ausbildungsberufe

    Die Ausbildungsberufe
    1. Technischer Produktdesigner und Technische Produktdesignerin,
    2. Technischer Systemplaner und Technische Systemplanerin
    werden nach § 4 Absatz 1 des Berufsbildungsgesetzes staatlich anerkannt.

    § 2 Dauer der Berufsausbildung

    Die Ausbildungen dauern jeweils dreieinhalb Jahre.

    § 3 Struktur der Berufsausbildung

    (1) Die Ausbildungen gliedern sich wie folgt:
    1. für beide Ausbildungsberufe in gemeinsame Qualifikationen über zwölf Monate,
    2. für jeden Ausbildungsberuf in spezifische Qualifikationen sowie
    3. im Ausbildungsberuf Technischer Produktdesigner und Technische Produktdesignerin in die Fachrichtungen
    a) Produktgestaltung und -konstruktion,
    b) Maschinen- und Anlagenkonstruktion,
    4. im Ausbildungsberuf Technischer Systemplaner und Technische Systemplanerin in die Fachrichtungen
    a) Versorgungs- und Ausrüstungstechnik,
    b) Stahl- und Metallbautechnik,
    c) Elektrotechnische Systeme.
    (2) Die gemeinsamen Qualifikationen und die jeweiligen spezifischen und fachrichtungsspezifischen Qualifikationen werden verteilt über die gesamte Ausbildungszeit vermittelt.

    Teil 2

    Vorschriften für den Ausbildungsberuf zum Technischen Produktdesigner und zur Technischen Produktdesignerin

    § 4 Ausbildungsrahmenplan, Ausbildungsberufsbild

    (1) Gegenstand der Berufsausbildung sind mindestens die im Ausbildungsrahmenplan (Anlage 1, Sachliche Gliederung) aufgeführten Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten (berufliche Handlungsfähigkeit). Eine von dem Ausbildungsrahmenplan (Anlage 2, Zeitliche Gliederung) abweichende Organisation der Ausbildung ist insbesondere zulässig, soweit betriebspraktische Besonderheiten die Abweichung erfordern.
    (2) Die Berufsausbildung zum Technischen Produktdesigner und zur Technischen Produktdesignerin gliedert sich wie folgt (Ausbildungsberufsbild):
    Abschnitt A
    Gemeinsame berufsprofilgebende Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten nach § 3 Absatz 1 Nummer 1:
    1. Erstellen und Anwenden technischer Dokumente,
    2. Rechnergestützt Konstruieren,
    3. Unterscheiden von Werkstoffen,
    4. Unterscheiden von Fertigungsverfahren und Montagetechniken,
    5. Ausführen von Berechnungen;
    Abschnitt B
    Weitere berufsprofilgebende Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten nach § 3 Absatz 1 Nummer 2:
    1. Beurteilen von Werk- und Hilfsstoffen,
    2. Produktentwicklung:
    2.1 Produktentstehungsprozess,
    2.2 Planen und Konzipieren von Bauteilen und Baugruppen,
    2.3 Entwerfen, Ausarbeiten und Berechnen von Bauteilen und Baugruppen,
    3. Auswählen von Fertigungs- und Fügeverfahren sowie Montagetechniken,
    4. Ausführen von Simulationen;
    Abschnitt C
    Berufsprofilgebende Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten in der Fachrichtung Produktgestaltung und -konstruktion nach § 3 Absatz 1 Nummer 3 Buchstabe a:
    1. Gestalten und Entwerfen von Objekten,
    2. Konstruieren mit Freiformflächen,
    3. Konstruieren von Objekten,
    4. Simulation und Präsentation;
    Abschnitt D
    Berufsprofilgebende Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten in der Fachrichtung Maschinen- und Anlagenkonstruktion nach § 3 Absatz 1 Nummer 3 Buchstabe b:
    1. Ändern und Prüfen von Werkstoffeigenschaften,
    2. Erstellen von Konstruktionen,
    3. Fertigungstechnik,
    4. Füge- und Montagetechnik,
    5. Steuerungs- und Elektrotechnik;
    Abschnitt E
    Gemeinsame integrative Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten nach § 3 Absatz 1 Nummer 1:
    1. Berufsbildung, Arbeits- und Tarifrecht,
    2. Aufbau und Organisation des Ausbildungsbetriebes,
    3. Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der Arbeit,
    4. Umweltschutz,
    5. Anwenden von Informations- und Kommunikationstechniken,
    6. Arbeitsplanung und -organisation,
    7. Durchführen von qualitätssichernden Maßnahmen,
    8. Kundenorientierung.

    § 5 Durchführung der Berufsausbildung

    (1) Die in dieser Verordnung genannten Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten sollen so vermittelt werden, dass die Auszubildenden zur Ausübung einer qualifizierten beruflichen Tätigkeit im Sinne von § 1 Absatz 3 des Berufsbildungsgesetzes befähigt werden, die insbesondere selbstständiges Planen, Durchführen und Kontrollieren einschließt. Diese Befähigung ist auch in Prüfungen nach den §§ 6 bis 8 und 10 bis 12 nachzuweisen.
    (2) Die Ausbildenden haben unter Zugrundelegung des Ausbildungsrahmenplans für die Auszubildenden einen Ausbildungsplan zu erstellen.
    (3) Die Auszubildenden haben einen schriftlichen Ausbildungsnachweis zu führen. Ihnen ist Gelegenheit zu geben, den schriftlichen Ausbildungsnachweis während der Ausbildungszeit zu führen. Die Ausbildenden haben den schriftlichen Ausbildungsnachweis regelmäßig durchzusehen.

    § 6 Abschlussprüfung in der Fachrichtung Produktgestaltung und -konstruktion

    (1) Die Abschlussprüfung besteht aus den beiden zeitlich auseinanderfallenden Teilen 1 und 2. Durch die Abschlussprüfung ist festzustellen, ob der Prüfling die berufliche Handlungsfähigkeit erworben hat. In der Abschlussprüfung soll der Prüfling nachweisen, dass er die dafür erforderlichen beruflichen Fertigkeiten beherrscht, die notwendigen beruflichen Kenntnisse und Fähigkeiten besitzt und mit dem im Berufsschulunterricht zu vermittelnden, für die Berufsausbildung wesentlichen Lehrstoff vertraut ist. Die Ausbildungsordnung ist zugrunde zu legen. Dabei sollen Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten, die bereits Gegenstand von Teil 1 der Abschlussprüfung waren, in Teil 2 der Abschlussprüfung nur insoweit einbezogen werden, als es für die Feststellung der Berufsbefähigung erforderlich ist.
    (2) Bei der Ermittlung des Gesamtergebnisses wird Teil 1 der Abschlussprüfung mit 30 Prozent und Teil 2 der Abschlussprüfung mit 70 Prozent gewichtet.

    § 7 Teil 1 der Abschlussprüfung in der Fachrichtung Produktgestaltung und -konstruktion

    (1) Teil 1 der Abschlussprüfung soll zum Ende des zweiten Ausbildungsjahres stattfinden.
    (2) Teil 1 der Abschlussprüfung erstreckt sich auf die in der Anlage 2 für das erste bis dritte Ausbildungshalbjahr aufgeführten Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten sowie auf den im Berufsschulunterricht zu vermittelnden Lehrstoff, soweit er für die Berufsausbildung wesentlich ist.
    (3) Teil 1 der Abschlussprüfung findet in dem Prüfungsbereich Technische Dokumente statt.
    (4) Für den Prüfungsbereich Technische Dokumente bestehen folgende Vorgaben:
    1. Der Prüfling soll nachweisen, dass er
    a) Arbeitsschritte planen, dokumentieren und in den Produktentstehungsprozess einordnen,
    b) Freihandskizzen erstellen,
    c) strukturierte 3D-Datensätze nach geometrischen sowie nach fertigungs- und werkstofftechnischen Besonderheiten erstellen und ändern,
    d) Berechnungen durchführen und
    e) technische Dokumente erstellen und dabei insbesondere Zeichnungen in Ansichten und Schnitten ableiten sowie Bemaßungen, Toleranzen, Passungen und Oberflächenbeschaffenheit beurteilen und eintragen
    kann;
    2. der Prüfling soll dazu ein Prüfungsprodukt erstellen und darauf bezogene Aufgaben schriftlich lösen;
    3. die Prüfungszeit beträgt insgesamt sieben Stunden; davon für die Erstellung des Prüfungsproduktes fünfeinhalb Stunden und für die schriftlich zu lösenden Aufgaben 90 Minuten.

    § 8 Teil 2 der Abschlussprüfung in der Fachrichtung Produktgestaltung und -konstruktion

    (1) Teil 2 der Abschlussprüfung erstreckt sich auf die in den Anlagen 1 und 2 aufgeführten Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten sowie auf den im Berufsschulunterricht zu vermittelnden Lehrstoff, soweit er für die Berufsausbildung wesentlich ist.
    (2) Teil 2 der Abschlussprüfung besteht aus den Prüfungsbereichen:
    1. Arbeitsauftrag,
    2. Produktentwicklung,
    3. Wirtschafts- und Sozialkunde.
    (3) Für den Prüfungsbereich Arbeitsauftrag bestehen folgende Vorgaben:
    1. Der Prüfling soll nachweisen, dass er
    a) Arbeitsaufträge analysieren, Informationen beschaffen, technische und organisatorische Schnittstellen klären,
    b) Methoden des betrieblichen Projektmanagements anwenden,
    c) Lösungsvarianten entwickeln und skizzieren und unter gestalterischen, technischen, betriebswirtschaftlichen und ökologischen Gesichtspunkten bewerten und auswählen,
    d) methodisch konstruieren, insbesondere funktions-, fertigungs-, beanspruchungs- und prüfgerecht, dazu einen 3D-Datensatz sowie technische Dokumente anfertigen,
    e) Berechnungen, Simulationen und Animationen durchführen und
    f) Dokumentationen und Präsentationen erstellen
    kann;
    2. Prüfungsvariante 1
    a) der Prüfling soll einen betrieblichen Auftrag durchführen, mit praxisbezogenen Unterlagen dokumentieren, seinen Arbeitsauftrag, die Durchführung und die Arbeitsergebnisse präsentieren und dazu ein auftragsbezogenes Fachgespräch führen; das Fachgespräch wird in Bezug auf den 3D-Datensatz, die Dokumentationen und die praxisbezogenen Unterlagen geführt; dem Prüfungsausschuss ist vor der Durchführung des betrieblichen Auftrags die Aufgabenstellung einschließlich eines geplanten Bearbeitungszeitraums zur Genehmigung vorzulegen;
    b) die Prüfungszeit für die Durchführung des betrieblichen Auftrags einschließlich Dokumentation beträgt insgesamt 70 Stunden, für die Präsentation höchstens zehn Minuten und für das auftragsbezogene Fachgespräch höchstens 20 Minuten;
    3. Prüfungsvariante 2
    a) der Prüfling soll ein Prüfungsprodukt, das einem betrieblichen Auftrag entspricht, erstellen, mit praxisbezogenen Unterlagen dokumentieren, seinen Arbeitsauftrag, die Durchführung und die Arbeitsergebnisse präsentieren und dazu ein auftragsbezogenes Fachgespräch führen; das Fachgespräch wird in Bezug auf den 3D-Datensatz, die Dokumentationen und die praxisbezogenen Unterlagen geführt;
    b) die Prüfungszeit für die Erstellung des Prüfungsproduktes einschließlich Dokumentation beträgt insgesamt 70 Stunden, für die Präsentation höchstens zehn Minuten und für das auftragsbezogene Fachgespräch höchstens 20 Minuten;
    4. der Ausbildungsbetrieb wählt die Prüfungsvariante nach Nummer 2 oder 3 aus und teilt sie dem Prüfling und der zuständigen Stelle mit der Anmeldung zur Prüfung mit.
    (4) Für den Prüfungsbereich Produktentwicklung bestehen folgende Vorgaben:
    1. Der Prüfling soll nachweisen, dass er
    a) mit Informations- und Kommunikationssystemen umgehen,
    b) Angaben in technischen Dokumenten erläutern,
    c) Funktionen analysieren und beschreiben, auch in englischer Sprache,
    d) Fertigungs- und Fügeverfahren sowie Montagetechniken beurteilen,
    e) Werkstoffanforderungen und -eigenschaften beurteilen,
    f) technische Berechnungen durchführen,
    g) Gestaltungsmöglichkeiten beschreiben,
    h) qualitätssichernde Maßnahmen durchführen,
    i) Methoden des Projektmanagements im Produktentwicklungsprozess anwenden und
    j) mit dem Kunden, auch in englischer Sprache, kommunizieren
    kann;
    2. der Prüfling soll praxisbezogene Aufgaben schriftlich bearbeiten;
    3. die Prüfungszeit beträgt 150 Minuten.
    (5) Für den Prüfungsbereich Wirtschafts- und Sozialkunde bestehen folgende Vorgaben:
    1. Der Prüfling soll nachweisen, dass er allgemeine wirtschaftliche und gesellschaftliche Zusammenhänge der Berufs- und Arbeitswelt darstellen und beurteilen kann;
    2. der Prüfling soll praxisbezogene Aufgaben schriftlich lösen;
    3. die Prüfungszeit beträgt 60 Minuten.

    § 9 Gewichtungs- und Bestehensregelungen in der Fachrichtung Produktgestaltung und -konstruktion

    (1) Die Prüfungsbereiche sind wie folgt zu gewichten:
    1.Prüfungsbereich Technische
    Dokumente
    30 Prozent,


    2.Prüfungsbereich Arbeitsauftrag35 Prozent,

    3.Prüfungsbereich Produktentwicklung25 Prozent,

    4.Prüfungsbereich Wirtschafts- und
    Sozialkunde
    10 Prozent.
    (2) Die Abschlussprüfung ist bestanden, wenn die Leistungen
    1. im Gesamtergebnis von Teil 1 und 2 der Abschlussprüfung mit mindestens „ausreichend“,
    2. im Prüfungsbereich Arbeitsauftrag mit mindestens „ausreichend“,
    3. im Ergebnis von Teil 2 der Abschlussprüfung mit mindestens „ausreichend“,
    4. in mindestens einem der übrigen Prüfungsbereiche von Teil 2 der Abschlussprüfung mit mindestens „ausreichend“ und
    5. in keinem Prüfungsbereich von Teil 2 der Abschlussprüfung mit „ungenügend“
    bewertet worden sind.
    (3) Auf Antrag des Prüflings ist die Prüfung in einem der in Teil 2 der Abschlussprüfung mit schlechter als „ausreichend“ bewerteten Prüfungsbereiche, in denen Prüfungsleistungen mit eigener Anforderung und Gewichtung schriftlich zu erbringen sind, durch eine mündliche Prüfung von etwa 15 Minuten zu ergänzen, wenn dies für das Bestehen der Prüfung den Ausschlag geben kann. Bei der Ermittlung des Ergebnisses für diesen Prüfungsbereich sind das bisherige Ergebnis und das Ergebnis der mündlichen Ergänzungsprüfung im Verhältnis von 2:1 zu gewichten.

    § 10 Abschlussprüfung in der Fachrichtung Maschinen- und Anlagenkonstruktion

    (1) Die Abschlussprüfung besteht aus den beiden zeitlich auseinanderfallenden Teilen 1 und 2. Durch die Abschlussprüfung ist festzustellen, ob der Prüfling die berufliche Handlungsfähigkeit erworben hat. In der Abschlussprüfung soll der Prüfling nachweisen, dass er die dafür erforderlichen beruflichen Fertigkeiten beherrscht, die notwendigen beruflichen Kenntnisse und Fähigkeiten besitzt und mit dem im Berufsschulunterricht zu vermittelnden, für die Berufsausbildung wesentlichen Lehrstoff vertraut ist. Die Ausbildungsordnung ist zugrunde zu legen. Dabei sollen Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten, die bereits Gegenstand von Teil 1 der Abschlussprüfung waren, in Teil 2 der Abschlussprüfung nur insoweit einbezogen werden, als es für die Feststellung der Berufsbefähigung erforderlich ist.
    (2) Bei der Ermittlung des Gesamtergebnisses wird Teil 1 der Abschlussprüfung mit 30 Prozent und Teil 2 der Abschlussprüfung mit 70 Prozent gewichtet.

    § 11 Teil 1 der Abschlussprüfung in der Fachrichtung Maschinen- und Anlagenkonstruktion

    (1) Teil 1 der Abschlussprüfung soll zum Ende des zweiten Ausbildungsjahres stattfinden.
    (2) Teil 1 der Abschlussprüfung erstreckt sich auf die in der Anlage 2 für das erste bis dritte Ausbildungshalbjahr aufgeführten Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten sowie auf den im Berufsschulunterricht zu vermittelnden Lehrstoff, soweit er für die Berufsausbildung wesentlich ist.
    (3) Teil 1 der Abschlussprüfung findet in dem Prüfungsbereich Technische Dokumente statt.
    (4) Für den Prüfungsbereich Technische Dokumente bestehen folgende Vorgaben:
    1. Der Prüfling soll nachweisen, dass er
    a) Arbeitsschritte planen, dokumentieren und in den Produktentstehungsprozess einordnen,
    b) Freihandskizzen erstellen,
    c) strukturierte 3D-Datensätze nach geometrischen sowie nach fertigungs- und werkstofftechnischen Besonderheiten erstellen und ändern,
    d) Berechnungen durchführen und
    e) technische Dokumente erstellen und dabei insbesondere Zeichnungen in Ansichten und Schnitten ableiten sowie Bemaßungen, Toleranzen, Passungen und Oberflächenbeschaffenheit eintragen
    kann;
    2. der Prüfling soll dazu ein Prüfungsprodukt erstellen und darauf bezogene Aufgaben schriftlich lösen;
    3. die Prüfungszeit beträgt insgesamt sieben Stunden; davon für die Erstellung des Prüfungsproduktes fünfeinhalb Stunden und für die schriftlich zu lösenden Aufgaben 90 Minuten.

    § 12 Teil 2 der Abschlussprüfung in der Fachrichtung Maschinen- und Anlagenkonstruktion

    (1) Teil 2 der Abschlussprüfung erstreckt sich auf die in den Anlagen 1 und 2 aufgeführten Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten sowie auf den im Berufsschulunterricht zu vermittelnden Lehrstoff, soweit er für die Berufsausbildung wesentlich ist.
    (2) Teil 2 der Abschlussprüfung besteht aus den Prüfungsbereichen:
    1. Arbeitsauftrag,
    2. Entwicklung und Konstruktion,
    3. Wirtschafts- und Sozialkunde.
    (3) Für den Prüfungsbereich Arbeitsauftrag bestehen folgende Vorgaben:
    1. Der Prüfling soll nachweisen, dass er
    a) Arbeitsaufträge analysieren, Informationen beschaffen, technische und organisatorische Schnittstellen klären,
    b) Lösungsvarianten unter technischen, betriebswirtschaftlichen und ökologischen Gesichtspunkten bewerten und auswählen,
    c) Methoden des betrieblichen Projektmanagements anwenden,
    d) funktions-, fertigungs-, beanspruchungs- und prüfgerecht konstruieren,
    e) methodisch konstruieren, Berechnungen durchführen sowie notwendige technische Dokumente ableiten und
    f) Dokumentationen und Präsentationen erstellen
    kann;
    2. Prüfungsvariante 1
    a) der Prüfling soll einen betrieblichen Auftrag durchführen, mit praxisbezogenen Unterlagen dokumentieren, seinen Arbeitsauftrag, die Durchführung und die Arbeitsergebnisse präsentieren und dazu ein auftragsbezogenes Fachgespräch führen; das Fachgespräch wird in Bezug auf den 3D-Datensatz, die Dokumentationen und die praxisbezogenen Unterlagen geführt; dem Prüfungsausschuss ist vor der Durchführung des betrieblichen Auftrags die Aufgabenstellung einschließlich eines geplanten Bearbeitungszeitraums zur Genehmigung vorzulegen;
    b) die Prüfungszeit für die Durchführung des betrieblichen Auftrags einschließlich Dokumentation beträgt insgesamt 70 Stunden, für die Präsentation höchstens zehn Minuten und für das auftragsbezogene Fachgespräch höchstens 20 Minuten;
    3. Prüfungsvariante 2
    a) der Prüfling soll ein Prüfungsprodukt, das einem betrieblichen Auftrag entspricht, erstellen, mit praxisbezogenen Unterlagen dokumentieren, seinen Arbeitsauftrag, die Durchführung und die Arbeitsergebnisse präsentieren und dazu ein auftragsbezogenes Fachgespräch führen; das Fachgespräch wird in Bezug auf den 3D-Datensatz und die praxisbezogenen Unterlagen geführt;
    b) die Prüfungszeit für die Erstellung des Prüfungsproduktes einschließlich Dokumentation beträgt insgesamt 70 Stunden, für die Präsentation höchstens zehn Minuten und für das auftragsbezogene Fachgespräch höchstens 20 Minuten;
    4. der Ausbildungsbetrieb wählt die Prüfungsvariante nach Nummer 2 oder 3 aus und teilt sie dem Prüfling und der zuständigen Stelle mit der Anmeldung zur Prüfung mit.
    (4) Für den Prüfungsbereich Entwicklung und Konstruktion bestehen folgende Vorgaben:
    1. Der Prüfling soll nachweisen, dass er
    a) mit Informations- und Kommunikationssystemen umgehen,
    b) Angaben in technischen Dokumenten erläutern,
    c) Funktionen analysieren und beschreiben, auch in englischer Sprache,
    d) Fertigungs- und Fügeverfahren sowie Montagetechniken beurteilen,
    e) Werkstoffanforderungen und -eigenschaften beurteilen,
    f) Toleranzen, Passungen und Oberflächenangaben anwenden und beurteilen,
    g) funktionale Zusammenhänge in der Steuerungs- und Elektrotechnik berücksichtigen,
    h) Maschinen- und Verbindungselemente verwenden,
    i) technische Berechnungen durchführen,
    j) qualitätssichernde Maßnahmen durchführen und
    k) mit dem Kunden, auch in englischer Sprache, kommunizieren
    kann;
    2. der Prüfling soll praxisbezogene Aufgaben schriftlich bearbeiten;
    3. die Prüfungszeit beträgt 150 Minuten.
    (5) Für den Prüfungsbereich Wirtschafts- und Sozialkunde bestehen folgende Vorgaben:
    1. Der Prüfling soll nachweisen, dass er allgemeine wirtschaftliche und gesellschaftliche Zusammenhänge der Berufs- und Arbeitswelt darstellen und beurteilen kann;
    2. der Prüfling soll praxisbezogene Aufgaben schriftlich lösen;
    3. die Prüfungszeit beträgt 60 Minuten.

    § 13 Gewichtungs- und Bestehensregelungen in der Fachrichtung Maschinen- und Anlagenkonstruktion

    (1) Die Prüfungsbereiche sind wie folgt zu gewichten:
    1.Prüfungsbereich Technische
    Dokumente
    30 Prozent,


    2.Prüfungsbereich Arbeitsauftrag35 Prozent,

    3.Prüfungsbereich Entwicklung
    und Konstruktion
    25 Prozent,


    4.Prüfungsbereich Wirtschafts-
    und Sozialkunde
    10 Prozent.
    (2) Die Abschlussprüfung ist bestanden, wenn die Leistungen
    1. im Gesamtergebnis von Teil 1 und 2 der Abschlussprüfung mit mindestens „ausreichend“,
    2. im Prüfungsbereich Arbeitsauftrag mit mindestens „ausreichend“,
    3. im Ergebnis von Teil 2 der Abschlussprüfung mit mindestens „ausreichend“,
    4. in mindestens einem der übrigen Prüfungsbereiche von Teil 2 der Abschlussprüfung mit mindestens „ausreichend“ und
    5. in keinem Prüfungsbereich von Teil 2 der Abschlussprüfung mit „ungenügend“
    bewertet worden sind.
    (3) Auf Antrag des Prüflings ist die Prüfung in einem der in Teil 2 der Abschlussprüfung mit schlechter als „ausreichend“ bewerteten Prüfungsbereiche, in denen Prüfungsleistungen mit eigener Anforderung und Gewichtung schriftlich zu erbringen sind, durch eine mündliche Prüfung von etwa 15 Minuten zu ergänzen, wenn dies für das Bestehen der Prüfung den Ausschlag geben kann. Bei der Ermittlung des Ergebnisses für diesen Prüfungsbereich sind das bisherige Ergebnis und das Ergebnis der mündlichen Ergänzungsprüfung im Verhältnis von 2:1 zu gewichten.

    Teil 3

    Vorschriften für den Ausbildungsberuf zum Technischen Systemplaner und zur Technischen Systemplanerin

    § 14 Ausbildungsrahmenplan, Ausbildungsberufsbild

    (1) Gegenstand der Berufsausbildung sind mindestens die im Ausbildungsrahmenplan (Anlage 3, Sachliche Gliederung) aufgeführten Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten (berufliche Handlungsfähigkeit). Eine von dem Ausbildungsrahmenplan (Anlage 4, Zeitliche Gliederung) abweichende Organisation der Ausbildung ist insbesondere zulässig, soweit betriebspraktische Besonderheiten die Abweichung erfordern.
    (2) Die Berufsausbildung zum Technischen Systemplaner und zur Technischen Systemplanerin gliedert sich wie folgt (Ausbildungsberufsbild):
    Abschnitt A
    Gemeinsame berufsprofilgebende Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten nach § 3 Absatz 1 Nummer 1:
    1. Erstellen und Anwenden technischer Dokumente,
    2. Rechnergestützt Konstruieren,
    3. Unterscheiden von Werkstoffen,
    4. Unterscheiden von Fertigungsverfahren und Montagetechniken,
    5. Ausführen von Berechnungen;
    Abschnitt B
    Weitere berufsprofilgebende Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten nach § 3 Absatz 1 Nummer 2:
    1. Beurteilen von Werkstoffen und Korrosionsschutzverfahren,
    2. Beurteilen von Montage- und Fügeverfahren,
    3. Erstellen technischer Unterlagen,
    4. Anfertigen von Skizzen;
    Abschnitt C
    Berufsprofilgebende Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten in der Fachrichtung Versorgungs- und Ausrüstungstechnik nach § 3 Absatz 1 Nummer 4 Buchstabe a:
    1. Erstellen technischer Unterlagen für die Versorgungs- und Ausrüstungstechnik,
    2. Ausführen von Detailkonstruktionen,
    3. Anfertigen von schematischen und perspektivischen Darstellungen,
    4. Anfertigen von technischen Dokumentationen für die Versorgungs- und Ausrüstungstechnik,
    5. Ausführen technischer Berechnungen,
    6. Beurteilen von Systemkomponenten;
    Abschnitt D
    Berufsprofilgebende Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten in der Fachrichtung Stahl- und Metallbautechnik nach § 3 Absatz 1 Nummer 4 Buchstabe b:
    1. Erstellen technischer Unterlagen der Stahl- und Metallbautechnik,
    2. Entwerfen und Konstruieren,
    3. Berücksichtigen von bauphysikalischen Anforderungen,
    4. Durchführen von Berechnungen,
    5. Auswählen von Fertigungs-, Montage- und Fügeverfahren;
    Abschnitt E
    Berufsprofilgebende Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten in der Fachrichtung Elektrotechnische Systeme nach § 3 Absatz 1 Nummer 4 Buchstabe c:
    1. Erstellen technischer Unterlagen für elektrotechnische Systeme,
    2. Ausführen von Berechnungen,
    3. Beurteilen und Anwenden von Systemkomponenten,
    4. Ausführen von Detailplänen,
    5. Anfertigen von schematischen und perspektivischen Darstellungen,
    6. Anfertigen von technischen Dokumentationen;
    Abschnitt F
    Gemeinsame integrative Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten nach § 3 Absatz 1 Nummer 1:
    1. Berufsbildung, Arbeits- und Tarifrecht,
    2. Aufbau und Organisation des Ausbildungsbetriebes,
    3. Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der Arbeit,
    4. Umweltschutz,
    5. Anwenden von Informations- und Kommunikationstechniken,
    6. Arbeitsplanung und -organisation,
    7. Durchführen von qualitätssichernden Maßnahmen,
    8. Kundenorientierung.

    § 15 Durchführung der Berufsausbildung

    (1) Die in dieser Verordnung genannten Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten sollen so vermittelt werden, dass die Auszubildenden zur Ausübung einer qualifizierten beruflichen Tätigkeit im Sinne von § 1 Absatz 3 des Berufsbildungsgesetzes befähigt werden, die insbesondere selbstständiges Planen, Durchführen und Kontrollieren einschließt. Diese Befähigung ist auch in Prüfungen nach den §§ 16 bis 18, 20 bis 22 und 24 bis 26 nachzuweisen.
    (2) Die Ausbildenden haben unter Zugrundelegung des Ausbildungsrahmenplans für die Auszubildenden einen Ausbildungsplan zu erstellen.
    (3) Die Auszubildenden haben einen schriftlichen Ausbildungsnachweis zu führen. Ihnen ist Gelegenheit zu geben, den schriftlichen Ausbildungsnachweis während der Ausbildungszeit zu führen. Die Ausbildenden haben den schriftlichen Ausbildungsnachweis regelmäßig durchzusehen.

    § 16 Abschlussprüfung in der Fachrichtung Versorgungs- und Ausrüstungstechnik

    (1) Die Abschlussprüfung besteht aus den beiden zeitlich auseinanderfallenden Teilen 1 und 2. Durch die Abschlussprüfung ist festzustellen, ob der Prüfling die berufliche Handlungsfähigkeit erworben hat. In der Abschlussprüfung soll der Prüfling nachweisen, dass er die dafür erforderlichen beruflichen Fertigkeiten beherrscht, die notwendigen beruflichen Kenntnisse und Fähigkeiten besitzt und mit dem im Berufsschulunterricht zu vermittelnden, für die Berufsausbildung wesentlichen Lehrstoff vertraut ist. Die Ausbildungsordnung ist zugrunde zu legen. Dabei sollen Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten, die bereits Gegenstand von Teil 1 der Abschlussprüfung waren, in Teil 2 der Abschlussprüfung nur insoweit einbezogen werden, als es für die Feststellung der Berufsbefähigung erforderlich ist.
    (2) Bei der Ermittlung des Gesamtergebnisses wird Teil 1 der Abschlussprüfung mit 30 Prozent und Teil 2 der Abschlussprüfung mit 70 Prozent gewichtet.

    § 17 Teil 1 der Abschlussprüfung in der Fachrichtung Versorgungs- und Ausrüstungstechnik

    (1) Teil 1 der Abschlussprüfung soll zum Ende des zweiten Ausbildungsjahres stattfinden.
    (2) Teil 1 der Abschlussprüfung erstreckt sich auf die in der Anlage 4 für das erste bis dritte Ausbildungshalbjahr aufgeführten Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten sowie auf den im Berufsschulunterricht zu vermittelnden Lehrstoff, soweit er für die Berufsausbildung wesentlich ist.
    (3) Teil 1 der Abschlussprüfung findet im Prüfungsbereich Erstellen technischer Unterlagen statt.
    (4) Für den Prüfungsbereich Erstellen technischer Unterlagen bestehen folgende Vorgaben:
    1. Der Prüfling soll nachweisen, dass er
    a) Grundkörper in Ansichten darstellen,
    b) Bauteile in Ansichten und Schnitten darstellen,
    c) Skizzen anfertigen,
    d) technische Zeichnungen normgerecht bemaßen und ergänzen,
    e) Werkstoffe sowie Fertigungs- und Fügetechniken unterscheiden und
    f) Bauteildetails mit Hilfe von Stücklistenangaben und technischen Unterlagen auswählen und darstellen
    kann;
    2. der Prüfling soll dazu ein Prüfungsprodukt in Form einer technischen Zeichnung anfertigen und darauf bezogene Aufgaben schriftlich lösen;
    3. die Prüfungszeit beträgt insgesamt sieben Stunden; davon für die Erstellung des Prüfungsproduktes fünf Stunden und für die schriftlich zu lösenden Aufgaben 120 Minuten.

    § 18 Teil 2 der Abschlussprüfung in der Fachrichtung Versorgungs- und Ausrüstungstechnik

    (1) Teil 2 der Abschlussprüfung erstreckt sich auf die in den Anlagen 3 und 4 aufgeführten Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten sowie auf den im Berufsschulunterricht zu vermittelnden Lehrstoff, soweit er für die Berufsausbildung wesentlich ist.
    (2) Teil 2 der Abschlussprüfung besteht aus den Prüfungsbereichen:
    1. Arbeitsauftrag,
    2. Systemplanung,
    3. Wirtschafts- und Sozialkunde.
    (3) Für den Prüfungsbereich Arbeitsauftrag bestehen folgende Vorgaben:
    1. Der Prüfling soll nachweisen, dass er
    a) Arbeitsaufträge analysieren, Informationen beschaffen, technische und organisatorische Schnittstellen klären,
    b) technische Zeichnungen unter Beachtung der Normen und Vorschriften mit Anlagenschema erstellen,
    c) Funktionszusammenhänge und Datenblätter erstellen,
    d) fachspezifische Berechnungen, insbesondere wärmetechnische und strömungstechnische Berechnungen durchführen,
    e) Kenndaten von Anlagenkomponenten unter Berücksichtigung von Schall- und Brandschutz ermitteln, gesetzliche Bestimmungen berücksichtigen und
    f) Fertigungsunterlagen und Materialzusammenstellungen erstellen sowie Befestigungssysteme auswählen
    kann;
    2. hierfür ist aus folgenden Gebieten auszuwählen:
    a) Heizungstechnik,
    b) Klimatechnik und
    c) Sanitärtechnik;
    3. Prüfungsvariante 1
    a) der Prüfling soll einen betrieblichen Auftrag durchführen, mit praxisbezogenen Unterlagen dokumentieren, seinen Arbeitsauftrag, die Durchführung und die Arbeitsergebnisse präsentieren und dazu ein auftragsbezogenes Fachgespräch führen; das Fachgespräch wird in Bezug auf den Datensatz und die praxisbezogenen Unterlagen geführt; dem Prüfungsausschuss ist vor der Durchführung des betrieblichen Auftrags die Aufgabenstellung einschließlich eines geplanten Bearbeitungszeitraums zur Genehmigung vorzulegen;
    b) die Prüfungszeit für die Durchführung des betrieblichen Auftrags einschließlich Dokumentation beträgt insgesamt 40 Stunden, für die Präsentation höchstens zehn Minuten und für das auftragsbezogene Fachgespräch höchstens 20 Minuten;
    4. Prüfungsvariante 2
    a) der Prüfling soll ein Prüfungsprodukt, das einem betrieblichen Auftrag entspricht, erstellen, mit praxisbezogenen Unterlagen dokumentieren, seinen Arbeitsauftrag, die Durchführung und die Arbeitsergebnisse präsentieren und dazu ein auftragsbezogenes Fachgespräch führen; das Fachgespräch wird in Bezug auf den Datensatz und die praxisbezogenen Unterlagen geführt;
    b) die Prüfungszeit für die Erstellung des Prüfungsproduktes einschließlich Dokumentation beträgt insgesamt 40 Stunden, für die Präsentation höchstens zehn Minuten und für das auftragsbezogene Fachgespräch höchstens 20 Minuten;
    5. der Ausbildungsbetrieb wählt die Prüfungsvariante nach Nummer 3 oder 4 aus und teilt sie dem Prüfling und der zuständigen Stelle mit der Anmeldung zur Prüfung mit.
    (4) Für den Prüfungsbereich Systemplanung bestehen folgende Vorgaben:
    1. Der Prüfling soll nachweisen, dass er
    a) Skizzen oder Anlagenschemata oder Materialauszüge erstellen,
    b) Tabellenkalkulationen und Datenblätter unter Berücksichtigung der Normen und Richtlinien erstellen,
    c) Anlagenkomponenten nach Produktunterlagen, insbesondere Auslegungsdiagrammen, bestimmen,
    d) wärmetechnische und strömungstechnische Berechnungen durchführen,
    e) Wirkungsgrade berechnen,
    f) Eigenschaften von flüssigen und gasförmigen Medien bestimmen und
    g) Skizzen oder Funktionsschemata erstellen
    kann;
    2. der Prüfling soll praxisbezogene Aufgaben schriftlich lösen;
    3. die Prüfungszeit beträgt insgesamt 180 Minuten.
    (5) Für den Prüfungsbereich Wirtschafts- und Sozialkunde bestehen folgende Vorgaben:
    1. Der Prüfling soll nachweisen, dass er allgemeine wirtschaftliche und gesellschaftliche Zusammenhänge der Berufs- und Arbeitswelt darstellen und beurteilen kann;
    2. der Prüfling soll praxisbezogene Aufgaben schriftlich lösen;
    3. die Prüfungszeit beträgt 60 Minuten.

    § 19 Gewichtungs- und Bestehensregelungen in der Fachrichtung Versorgungs- und Ausrüstungstechnik

    (1) Die Prüfungsbereiche sind wie folgt zu gewichten:
    1.Prüfungsbereich Erstellen
    technischer Unterlagen
    30 Prozent,


    2.Prüfungsbereich Arbeitsauftrag35 Prozent,

    3.Prüfungsbereich Systemplanung25 Prozent,

    4.Prüfungsbereich Wirtschafts- und
    Sozialkunde
    10 Prozent.
    (2) Die Abschlussprüfung ist bestanden, wenn die Leistungen
    1. im Gesamtergebnis von Teil 1 und 2 der Abschlussprüfung mit mindestens „ausreichend“,
    2. im Prüfungsbereich Arbeitsauftrag mit mindestens „ausreichend“,
    3. im Ergebnis von Teil 2 der Abschlussprüfung mit mindestens „ausreichend“,
    4. in mindestens einem der übrigen Prüfungsbereiche von Teil 2 der Abschlussprüfung mit mindestens „ausreichend“ und
    5. in keinem Prüfungsbereich von Teil 2 der Abschlussprüfung mit „ungenügend“
    bewertet worden sind.
    (3) Auf Antrag des Prüflings ist die Prüfung in einem der in Teil 2 der Abschlussprüfung mit schlechter als „ausreichend“ bewerteten Prüfungsbereiche, in denen Prüfungsleistungen mit eigener Anforderung und Gewichtung schriftlich zu erbringen sind, durch eine mündliche Prüfung von etwa 15 Minuten zu ergänzen, wenn dies für das Bestehen der Prüfung den Ausschlag geben kann. Bei der Ermittlung des Ergebnisses für diesen Prüfungsbereich sind das bisherige Ergebnis und das Ergebnis der mündlichen Ergänzungsprüfung im Verhältnis von 2:1 zu gewichten.

    § 20 Abschlussprüfung in der Fachrichtung Stahl- und Metallbautechnik

    (1) Die Abschlussprüfung besteht aus den beiden zeitlich auseinanderfallenden Teilen 1 und 2. Durch die Abschlussprüfung ist festzustellen, ob der Prüfling die berufliche Handlungsfähigkeit erworben hat. In der Abschlussprüfung soll der Prüfling nachweisen, dass er die dafür erforderlichen beruflichen Fertigkeiten beherrscht, die notwendigen beruflichen Kenntnisse und Fähigkeiten besitzt und mit dem im Berufsschulunterricht zu vermittelnden, für die Berufsausbildung wesentlichen Lehrstoff vertraut ist. Die Ausbildungsordnung ist zugrunde zu legen. Dabei sollen Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten, die bereits Gegenstand von Teil 1 der Abschlussprüfung waren, in Teil 2 der Abschlussprüfung nur insoweit einbezogen werden, als es für die Feststellung der Berufsbefähigung erforderlich ist.
    (2) Bei der Ermittlung des Gesamtergebnisses wird Teil 1 der Abschlussprüfung mit 25 Prozent, Teil 2 der Abschlussprüfung mit 75 Prozent gewichtet.

    § 21 Teil 1 der Abschlussprüfung in der Fachrichtung Stahl- und Metallbautechnik

    (1) Teil 1 der Abschlussprüfung soll zum Ende des zweiten Ausbildungsjahres stattfinden.
    (2) Teil 1 der Abschlussprüfung erstreckt sich auf die in der Anlage 4 für das erste bis dritte Ausbildungshalbjahr aufgeführten Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten sowie auf den im Berufsschulunterricht zu vermittelnden Lehrstoff, soweit er für die Berufsausbildung wesentlich ist.
    (3) Teil 1 der Abschlussprüfung besteht aus dem Prüfungsbereich Erstellen technischer Unterlagen.
    (4) Für den Prüfungsbereich Erstellen technischer Unterlagen bestehen folgende Vorgaben:
    1. Der Prüfling soll nachweisen, dass er
    a) Grundkörper in Ansichten darstellen,
    b) Bauteile in Ansichten und Schnitten darstellen,
    c) Baugruppen aus Stahlprofilen perspektivisch darstellen,
    d) Skizzen anfertigen,
    e) technische Zeichnungen von Bauteilen normgerecht bemaßen und ergänzen,
    f) Werkstoffe sowie Fertigungs- und Fügetechniken unterscheiden und
    g) Bauteildetails mit Hilfe von Stücklistenangaben und technischen Unterlagen auswählen und darstellen
    kann;
    2. der Prüfling soll dazu ein Prüfungsprodukt in Form einer technischen Zeichnung anfertigen und darauf bezogene Aufgaben schriftlich lösen;
    3. die Prüfungszeit beträgt insgesamt sieben Stunden; davon für die Erstellung des Prüfungsproduktes fünf Stunden und für die schriftlich zu lösenden Aufgaben 120 Minuten.

    § 22 Teil 2 der Abschlussprüfung in der Fachrichtung Stahl- und Metallbautechnik

    (1) Teil 2 der Abschlussprüfung erstreckt sich auf die in den Anlagen 3 und 4 aufgeführten Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten sowie auf den im Berufsschulunterricht zu vermittelnden Lehrstoff, soweit er für die Berufsausbildung wesentlich ist.
    (2) Teil 2 der Abschlussprüfung besteht aus den Prüfungsbereichen:
    1. Konstruktionsauftrag,
    2. Baukonstruktion,
    3. Wirtschafts- und Sozialkunde.
    (3) Für den Prüfungsbereich Konstruktionsauftrag bestehen folgende Vorgaben:
    1. Der Prüfling soll nachweisen, dass er
    a) technische Zeichnungen für Werkstatt und Baustelle mit den erforderlichen Ansichten, Schnitten und Einzelheiten herstellen und werkstatt- und montagegerecht bemaßen und
    b) Stücklisten erstellen
    kann;
    2. hierfür ist aus folgenden Gebieten auszuwählen:
    a) Stahlbautechnik und
    b) Metallbautechnik;
    3. der Prüfling soll ein Prüfungsprodukt in Form einer technischen Zeichnung erstellen und ein auftragsbezogenes Fachgespräch führen;
    4. die Prüfungszeit beträgt für das Prüfungsprodukt sieben Stunden und für das Fachgespräch 15 Minuten.
    (4) Für den Prüfungsbereich Baukonstruktion bestehen folgende Vorgaben:
    1. Der Prüfling soll nachweisen, dass er
    a) Ergebnisse statischer und bauphysikalischer Berechnungen in die Zeichnungserstellung einfließen lassen,
    b) Systemmaße ermitteln,
    c) lösbare und nichtlösbare Verbindungen beurteilen und auswählen und
    d) Abwicklungen erstellen
    kann;
    2. der Prüfling soll praxisbezogene Aufgaben schriftlich bearbeiten;
    3. die Prüfungszeit beträgt insgesamt 180 Minuten.
    (5) Für den Prüfungsbereich Wirtschafts- und Sozialkunde bestehen folgende Vorgaben:
    1. Der Prüfling soll nachweisen, dass er allgemeine wirtschaftliche und gesellschaftliche Zusammenhänge der Berufs- und Arbeitswelt darstellen und beurteilen kann;
    2. der Prüfling soll praxisbezogene Aufgaben schriftlich lösen;
    3. die Prüfungszeit beträgt 60 Minuten.

    § 23 Gewichtungs- und Bestehensregelungen in der Fachrichtung Stahl- und Metallbautechnik

    (1) Die Prüfungsbereiche sind wie folgt zu gewichten:
    1.Prüfungsbereich Erstellen
    technischer Unterlagen
    25 Prozent,


    2.Prüfungsbereich Konstruktionsauftrag40 Prozent,

    3.Prüfungsbereich Baukonstruktion25 Prozent,

    4.Prüfungsbereich Wirtschafts- und
    Sozialkunde
    10 Prozent.
    (2) Die Abschlussprüfung ist bestanden, wenn die Leistungen
    1. im Gesamtergebnis von Teil 1 und 2 der Abschlussprüfung mit mindestens „ausreichend“,
    2. im Prüfungsbereich Konstruktionsauftrag mit mindestens „ausreichend“,
    3. im Ergebnis von Teil 2 der Abschlussprüfung mit mindestens „ausreichend“,
    4. in mindestens einem der übrigen Prüfungsbereiche von Teil 2 der Abschlussprüfung mit mindestens „ausreichend“ und
    5. in keinem Prüfungsbereich von Teil 2 der Abschlussprüfung mit „ungenügend“
    bewertet worden sind.
    (3) Auf Antrag des Prüflings ist die Prüfung in einem der in Teil 2 der Abschlussprüfung mit schlechter als „ausreichend“ bewerteten Prüfungsbereiche, in denen Prüfungsleistungen mit eigener Anforderung und Gewichtung schriftlich zu erbringen sind, durch eine mündliche Prüfung von etwa 15 Minuten zu ergänzen, wenn dies für das Bestehen der Prüfung den Ausschlag geben kann. Bei der Ermittlung des Ergebnisses für diesen Prüfungsbereich sind das bisherige Ergebnis und das Ergebnis der mündlichen Ergänzungsprüfung im Verhältnis von 2:1 zu gewichten.

    § 24 Abschlussprüfung in der Fachrichtung Elektrotechnische Systeme

    (1) Die Abschlussprüfung besteht aus den beiden zeitlich auseinanderfallenden Teilen 1 und 2. Durch die Abschlussprüfung ist festzustellen, ob der Prüfling die berufliche Handlungsfähigkeit erworben hat. In der Abschlussprüfung soll der Prüfling nachweisen, dass er die dafür erforderlichen beruflichen Fertigkeiten beherrscht, die notwendigen beruflichen Kenntnisse und Fähigkeiten besitzt und mit dem im Berufsschulunterricht zu vermittelnden, für die Berufsausbildung wesentlichen Lehrstoff vertraut ist. Die Ausbildungsordnung ist zugrunde zu legen. Dabei sollen Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten, die bereits Gegenstand von Teil 1 der Abschlussprüfung waren, in Teil 2 der Abschlussprüfung nur insoweit einbezogen werden, als es für die Feststellung der Berufsbefähigung erforderlich ist.
    (2) Bei der Ermittlung des Gesamtergebnisses wird Teil 1 der Abschlussprüfung mit 30 Prozent, Teil 2 der Abschlussprüfung mit 70 Prozent gewichtet.

    § 25 Teil 1 der Abschlussprüfung in der Fachrichtung Elektrotechnische Systeme

    (1) Teil 1 der Abschlussprüfung soll zum Ende des zweiten Ausbildungsjahres stattfinden.
    (2) Teil 1 der Abschlussprüfung erstreckt sich auf die in der Anlage 4 für das erste bis dritte Ausbildungshalbjahr aufgeführten Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten sowie auf den im Berufsschulunterricht zu vermittelnden Lehrstoff, soweit er für die Berufsausbildung wesentlich ist.
    (3) Teil 1 der Abschlussprüfung besteht aus dem Prüfungsbereich Erstellen technischer Unterlagen.
    (4) Für den Prüfungsbereich Erstellen technischer Unterlagen bestehen folgende Vorgaben:
    1. Der Prüfling soll nachweisen, dass er
    a) Grundkörper in Ansichten darstellen,
    b) Bauteile in Ansichten und Schnitten darstellen,
    c) Skizzen anfertigen,
    d) technische Zeichnungen normgerecht bemaßen und ergänzen,
    e) Werkstoffe sowie Fertigungs- und Fügetechniken unterscheiden und
    f) Bauteildetails mit Hilfe von Stücklistenangaben und technischen Unterlagen auswählen und darstellen und
    g) technische Unterlagen der Installationstechnik entwerfen und ändern
    kann;
    2. der Prüfling soll dazu ein Prüfungsprodukt in Form einer technischen Zeichnung anfertigen und darauf bezogene Aufgaben schriftlich lösen;
    3. die Prüfungszeit beträgt insgesamt sieben Stunden; davon für die Erstellung des Prüfungsproduktes fünf Stunden und für die schriftlich zu lösenden Aufgaben 120 Minuten.

    § 26 Teil 2 der Abschlussprüfung in der Fachrichtung Elektrotechnische Systeme

    (1) Teil 2 der Abschlussprüfung erstreckt sich auf die in den Anlagen 3 und 4 aufgeführten Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten sowie auf den im Berufsschulunterricht zu vermittelnden Lehrstoff, soweit er für die Berufsausbildung wesentlich ist.
    (2) Teil 2 der Abschlussprüfung besteht aus den Prüfungsbereichen:
    1. Arbeitsauftrag,
    2. Systemplanung,
    3. Wirtschafts- und Sozialkunde.
    (3) Für den Prüfungsbereich Arbeitsauftrag bestehen folgende Vorgaben:
    1. Der Prüfling soll nachweisen, dass er
    a) Arbeitsaufträge analysieren, Informationen beschaffen, technische und organisatorische Schnittstellen klären,
    b) technische Zeichnungen unter Beachtung der Normen und Vorschriften mit Übersichtsschalt- und Stromlaufplänen erstellen,
    c) Funktionszusammenhänge und Datenblätter erstellen,
    d) Berechnungen, insbesondere Querschnitts- und Leistungsberechnungen durchführen,
    e) Kenndaten von Anlagenkomponenten unter Berücksichtigung sicherheits-, brandschutz- und schallschutztechnischer Aspekte ermitteln, gesetzliche Bestimmungen berücksichtigen,
    f) Aufbauskizzen und Materialauszüge erstellen und Befestigungssysteme auswählen und
    g) Dokumentationen erstellen
    kann;
    2. Prüfungsvariante 1
    a) der Prüfling soll einen betrieblichen Auftrag durchführen, mit praxisbezogenen Unterlagen dokumentieren, seinen Arbeitsauftrag, die Durchführung und die Arbeitsergebnisse präsentieren und dazu ein auftragsbezogenes Fachgespräch führen; das Fachgespräch wird in Bezug auf den Datensatz und die praxisbezogenen Unterlagen geführt; dem Prüfungsausschuss ist vor der Durchführung des betrieblichen Auftrags die Aufgabenstellung einschließlich eines geplanten Bearbeitungszeitraums zur Genehmigung vorzulegen;
    b) die Prüfungszeit für die Durchführung des betrieblichen Auftrags einschließlich Dokumentation beträgt insgesamt 40 Stunden, für die Präsentation höchstens zehn Minuten und für das auftragsbezogene Fachgespräch höchstens 20 Minuten;
    3. Prüfungsvariante 2
    a) der Prüfling soll ein Prüfungsprodukt, das einem betrieblichen Auftrag entspricht, erstellen, mit praxisbezogenen Unterlagen dokumentieren, seinen Arbeitsauftrag, die Durchführung und die Arbeitsergebnisse präsentieren und dazu ein auftragsbezogenes Fachgespräch führen; das Fachgespräch wird in Bezug auf den Datensatz und die praxisbezogenen Unterlagen geführt;
    b) die Prüfungszeit für die Erstellung des Prüfungsproduktes einschließlich Dokumentation beträgt insgesamt 40 Stunden, für die Präsentation höchstens zehn Minuten und für das auftragsbezogene Fachgespräch höchstens 20 Minuten;
    4. der Ausbildungsbetrieb wählt die Prüfungsvariante nach Nummer 2 oder 3 aus und teilt sie dem Prüfling und der zuständigen Stelle mit der Anmeldung zur Prüfung mit.
    (4) Für den Prüfungsbereich Systemplanung bestehen folgende Vorgaben:
    1. Der Prüfling soll nachweisen, dass er
    a) Beleuchtungsstärken berechnen,
    b) Querschnitts- und Leistungsberechnungen durchführen,
    c) Stromlaufpläne und Installationspläne zeichnen,
    d) Übersichtspläne erstellen und
    e) Skizzen oder Funktionsschemata oder Materialauszüge erstellen
    kann;
    2. der Prüfling soll praxisbezogene Aufgaben schriftlich bearbeiten;
    3. die Prüfungszeit beträgt insgesamt 180 Minuten.
    (5) Für den Prüfungsbereich Wirtschafts- und Sozialkunde bestehen folgende Vorgaben:
    1. Der Prüfling soll nachweisen, dass er allgemeine wirtschaftliche und gesellschaftliche Zusammenhänge der Berufs- und Arbeitswelt darstellen und beurteilen kann;
    2. der Prüfling soll praxisbezogene Aufgaben schriftlich lösen;
    3. die Prüfungszeit beträgt 60 Minuten.

    § 27 Gewichtungs- und Bestehensregelungen in der Fachrichtung Elektrotechnische Systeme

    (1) Die Prüfungsbereiche sind wie folgt zu gewichten:
    1.Prüfungsbereich Erstellen
    technischer Unterlagen
    30 Prozent,


    2.Prüfungsbereich Arbeitsauftrag35 Prozent,

    3.Prüfungsbereich Systemplanung25 Prozent,

    4.Prüfungsbereich Wirtschafts- und
    Sozialkunde
    10 Prozent.
    (2) Die Abschlussprüfung ist bestanden, wenn die Leistungen
    1. im Gesamtergebnis von Teil 1 und 2 der Abschlussprüfung mit mindestens „ausreichend“,
    2. im Prüfungsbereich Arbeitsauftrag mit mindestens „ausreichend“,
    3. im Ergebnis von Teil 2 der Abschlussprüfung mit mindestens „ausreichend“,
    4. in mindestens einem der übrigen Prüfungsbereiche von Teil 2 der Abschlussprüfung mit mindestens „ausreichend“ und
    5. in keinem Prüfungsbereich von Teil 2 der Abschlussprüfung mit „ungenügend“
    bewertet worden sind.
    (3) Auf Antrag des Prüflings ist die Prüfung in einem der in Teil 2 der Abschlussprüfung mit schlechter als „ausreichend“ bewerteten Prüfungsbereiche, in denen Prüfungsleistungen mit eigener Anforderung und Gewichtung schriftlich zu erbringen sind, durch eine mündliche Prüfung von etwa 15 Minuten zu ergänzen, wenn dies für das Bestehen der Prüfung den Ausschlag geben kann. Bei der Ermittlung des Ergebnisses für diesen Prüfungsbereich sind das bisherige Ergebnis und das Ergebnis der mündlichen Ergänzungsprüfung im Verhältnis von 2:1 zu gewichten.

    Teil 4

    Schlussvorschriften

    § 28 Bestehende Berufsausbildungsverhältnisse

    Berufsausbildungsverhältnisse, die bei Inkrafttreten dieser Verordnung in den Ausbildungsberufen Technischer Zeichner/Technische Zeichnerin und Technischer Produktdesigner/Technische Produktdesignerin bestehen, können unter Anrechnung der bisher zurückgelegten Ausbildungszeit nach den Vorschriften dieser Verordnung fortgesetzt werden, wenn die Vertragsparteien dies vereinbaren und noch keine Zwischenprüfung abgelegt wurde.

    § 29 Inkrafttreten, Außerkrafttreten

    Diese Verordnung tritt am 1. August 2011 in Kraft. Gleichzeitig treten die Technischer Zeichner-Ausbildungsverordnung vom 17. Dezember 1993 (BGBl. 1994 I S. 25), die zuletzt durch Artikel 2 der Verordnung vom 19. Juni 2000 (BGBl. I S. 863) geändert worden ist, und die Verordnung über die Berufsausbildung zum Technischen Produktdesigner/zur Technischen Produktdesignerin vom 24. Juni 2005 (BGBl. I S. 1804, 2261) außer Kraft.

    Anlage 1 (zu § 4 Absatz 1 Satz 1) Ausbildungsrahmenplan für die Berufsausbildung zum Technischen Produktdesigner und zur Technischen Produktdesignerin

    (Fundstelle: BGBl. I 2011, 1227 - 1232)
    – Sachliche Gliederung –
    Abschnitt A: Gemeinsame berufsprofilgebende Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten
    Lfd. Nr.Teil des
    Ausbildungsberufsbildes
    Zu vermittelnde
    Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten
    123
    1Erstellen und Anwenden
    technischer Dokumente
    (§ 4 Absatz 2
    Abschnitt A Nummer 1)
    a)
    Normvorgaben zur Erstellung technischer Zeichnungen berücksichtigen
    b)
    geometrische Beziehungen unterscheiden
    c)
    Einzelteile und Baugruppen in Ansichten und Schnitten normgerecht darstellen
    d)
    Regeln der Maßeintragung anwenden
    e)
    Werkstücke räumlich darstellen
    f)
    Freihandskizzen anfertigen und bemaßen
    g)
    technische Begleitunterlagen, insbesondere Stücklisten, erstellen und pflegen
    h)
    technische Dokumentations- und Präsentationsunterlagen erstellen
    i)
    Stücklisten, Tabellen, Diagramme, Handbücher und Bedienungshinweise verwenden
    2Rechnergestützt Konstruieren
    (§ 4 Absatz 2
    Abschnitt A Nummer 2)
    a)
    Datensätze für Einzelteile und Baugruppen nach technischen Vorgaben und eigenen Entwürfen erstellen
    b)
    Strukturierungsmethoden anwenden
    c)
    Zeichnungen ableiten oder erstellen
    d)
    Symbole auswählen und verwenden
    e)
    Kauf- und Normteile aus Bibliotheken und Katalogen auswählen und verwenden
    3Unterscheiden von Werkstoffen
    (§ 4 Absatz 2
    Abschnitt A Nummer 3)
    a)
    Informationen über Werkstoffe hinsichtlich ihrer Eigenschaften, Bearbeitungs- und Verwendungsmöglichkeiten einholen
    b)
    Werkstoffe und Halbzeuge hinsichtlich ihrer Verfügbarkeit, Wirtschaftlichkeit und Umweltverträglichkeit unterscheiden
    c)
    Werkstoffnormung berücksichtigen
    4Unterscheiden von
    Fertigungsverfahren und
    Montagetechniken
    (§ 4 Absatz 2
    Abschnitt A Nummer 4)
    a)
    branchentypische Fertigungs- und Fügeverfahren unterscheiden
    b)
    Montagetechniken unterscheiden
    5Ausführen von Berechnungen
    (§ 4 Absatz 2
    Abschnitt A Nummer 5)
    a)
    Längen und Winkel sowie Flächen, Volumen und Massen berechnen
    b)
    Längen- und Volumenausdehnung berechnen
    Abschnitt B: Weitere berufsprofilgebende Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten
    Lfd. Nr.Teil des
    Ausbildungsberufsbildes
    Zu vermittelnde
    Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten
    123
    1Beurteilen von Werk- und Hilfsstoffen
    (§ 4 Absatz 2
    Abschnitt B Nummer 1)
    a)
    Werkstoffe hinsichtlich ihrer Eigenschaften, Bearbeitungs- und Verwendungsmöglichkeiten beurteilen
    b)
    Hilfsstoffe unterscheiden und ihrer Verwendung nach zuordnen
      
    c)
    Werk- und Hilfsstoffe hinsichtlich ihrer Verfügbarkeit, Wirtschaftlichkeit und Umweltverträglichkeit beurteilen
    d)
    Werkstoffnormung anwenden
    e)
    Werkstoffeigenschaften in technischen Dokumenten beschreiben
    2Produktentwicklung
    (§ 4 Absatz 2
    Abschnitt B Nummer 2)
     
    2.1Produktentstehungsprozess
    (§ 4 Absatz 2
    Abschnitt B Nummer 2.1)
    a)
    den betrieblichen Produktentstehungsprozess berücksichtigen
    b)
    Inhalte und Aufgaben des eigenen Arbeitsfeldes dem Produktentstehungsprozess zuordnen
    c)
    Methoden des Projekt- und Prozessmanagements anwenden
    d)
    Schritte der methodischen Konstruktion unterscheiden
    e)
    analytische und statistische Werkzeuge zur Qualitätssicherung interpretieren und anwenden
    f)
    mit vor- und nachgelagerten Bereichen kommunizieren, die Schnittstellen identifizieren und Abstimmungen herbeiführen
    g)
    in den Phasen des Produktlebenszyklus, insbesondere Entwicklung und Konstruktion, Fertigung und Montage, Inbetriebnahme, Wartung und Instandhaltung, Service, Demontage und Entsorgung, die rechtlichen Vorgaben einhalten
    2.2Planen und Konzipieren von Bauteilen und Baugruppen
    (§ 4 Absatz 2
    Abschnitt B Nummer 2.2)
    a)
    Konstruktionsarten unterscheiden
    b)
    Produktanforderungen definieren, Lastenheft, Pflichtenheft und Anforderungslisten unterscheiden sowie Qualitätsanforderungen berücksichtigen
    c)
    Kreativitätstechniken zur Lösungsfindung anwenden
    d)
    Lösungen unter Berücksichtigung von technischen, wirtschaftlichen und ökologischen Kriterien entwickeln, bewerten und auswählen
    e)
    Lösungen visualisieren und präsentieren
    2.3Entwerfen, Ausarbeiten und Berechnen von Bauteilen und Baugruppen
    (§ 4 Absatz 2
    Abschnitt B Nummer 2.3)
    a)
    funktions-, fertigungs-, beanspruchungs-, montage- und prüfgerechte Anforderungen an Konstruktionen berücksichtigen
    b)
    Designvorgaben nach technischen und funktionalen Gesichtspunkten beachten
    c)
    Bauteile und Halbzeuge nach Vorgaben und technischen Unterlagen auswählen
    d)
    Verwendung von Norm- und Kaufteilen berücksichtigen
    e)
    Werkstoffanforderungen und -eigenschaften berücksichtigen
    f)
    Toleranzen, Passungen und Oberflächen festlegen
    g)
    Detailkonstruktionen anfertigen
    h)
    konstruktive Änderungen vornehmen
    i)
    Füge- und Verbindungstechniken berücksichtigen
    j)
    Berechnungen zur Mechanik, insbesondere Geschwindigkeit, Kräfte und Kräftezerlegung sowie Drehmoment und Reibung, durchführen
    k)
    Festigkeitsberechnungen, insbesondere der Flächenpressung, Zug-, Druck- und Scherbeanspruchung, durchführen
    l)
    Arbeit, Leistung und Wirkungsgrad berechnen
    m)
    Datensätze erstellen und Datenqualität im Prozess sichern
    n)
    unterschiedliche Datenformate austauschen und anwenden
    3Auswählen von Fertigungs-
    und Fügeverfahren sowie Montagetechniken
    (§ 4 Absatz 2
    Abschnitt B Nummer 3)
    a)
    Fertigungsverfahren im Konstruktionsprozess auswählen
    b)
    Montagetechnik und Fügeverfahren im Konstruktionsprozess auswählen
    4Ausführen von Simulationen
    (§ 4 Absatz 2
    Abschnitt B Nummer 4)
    a)
    virtuelle Zusammenbauten erstellen und auf Kollision prüfen
    b)
    branchen- und betriebsspezifische Simulationsverfahren anwenden
    Abschnitt C: Berufsprofilgebende Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten in der Fachrichtung Produktgestaltung und -konstruktion
    Lfd. Nr.Teil des
    Ausbildungsberufsbildes
    Zu vermittelnde
    Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten
    123
    1Gestalten und
    Entwerfen von Objekten
    (§ 4 Absatz 2
    Abschnitt C Nummer 1)
    a)
    Produkt-, Wettbewerbs- und Patentrecherchen durchführen
    b)
    Stufen des Designprozesses, insbesondere Skizzen, CAD-Modelle und physikalische Modelle, unterscheiden
    c)
    Grundlagen der Gestaltung anwenden
    d)
    Entwurfsskizzen erstellen
    e)
    Objekte funktionsgerecht gestalten
    f)
    Objekte unter Beachtung ergonomischer Richtlinien und rechtlicher Vorgaben gestalten
    g)
    Objekte unter Berücksichtigung von Materialeigenschaften gestalten
    2Konstruieren mit Freiformflächen
    (§ 4 Absatz 2
    Abschnitt C Nummer 2)
    a)
    Kurvenarten unterscheiden
    b)
    Raumkurven erzeugen
    c)
    Kurven glätten
    d)
    Kurvenübergänge erzeugen und beurteilen
    e)
    Freiformflächen erzeugen und beurteilen
    f)
    Flächenübergänge erzeugen und beurteilen
    g)
    Flächenverbände erzeugen und beurteilen
    h)
    Objekte mit Freiformflächen erstellen und beurteilen
    3Konstruieren von Objekten
    (§ 4 Absatz 2
    Abschnitt C Nummer 3)
    a)
    Designvorgaben nach technischen, funktionalen und ästhetischen Gesichtspunkten umsetzen
    b)
    Objekte als Flächen-, Volumen- und Hybridmodell konstruieren
    c)
    Objekte funktions- und beanspruchungsgerecht konstruieren
    d)
    Objekte unter Berücksichtigung von Fertigungstechniken, insbesondere Tiefziehen, Spritzgießen und Biegen, konstruieren
    e)
    Objekte unter Berücksichtigung von Fügeverfahren und Montagetechniken, insbesondere Kleben, Schweißen, Clip- und Schnappverbindungen, konstruieren
    f)
    Objekte ergonomisch konstruieren
    g)
    Objekte unter Berücksichtigung von Werkstoffen, insbesondere Bleche, Kunststoff, Holz, Verbundwerkstoffe, Glas, Papier und Pappe, konstruieren
    h)
    Objekte, insbesondere unter Berücksichtigung von Berechnungs- und Versuchsergebnissen, optimieren
    4Simulation und Präsentation
    (§ 4 Absatz 2
    Abschnitt C Nummer 4)
    a)
    Simulationen erstellen, nutzen und auswerten
    b)
    Verhalten von Bauteilen und Baugruppen durch virtuelle Bewegungssimulationen prüfen
    c)
    Objekte fotorealistisch präsentieren und animieren
    d)
    Visualisierungstechniken anwenden
    Abschnitt D: Berufsprofilgebende Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten in der Fachrichtung Maschinen- und Anlagenkonstruktion
    Lfd. Nr.Teil des
    Ausbildungsberufsbildes
    Zu vermittelnde
    Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten
    123
    1Ändern und Prüfen von Werkstoffeigenschaften
    (§ 4 Absatz 2
    Abschnitt D Nummer 1)
    a)
    Verfahren zur Änderung von Werkstoffeigenschaften auswählen
    b)
    Prüfverfahren zur Feststellung der Werkstoffeigenschaften auswählen
    2Erstellen von Konstruktionen
    (§ 4 Absatz 2
    Abschnitt D Nummer 2)
    a)
    Aufbau, Funktion und Wirkungsweise von Maschinenelementen, insbesondere Getriebe, Kupplungen und Vorrichtungen, auswählen
    b)
    Konstruktionen mit Funktionseinheiten, Standardteilen und Verbindungselementen entwickeln
    c)
    Gusskonstruktionen erstellen
    d)
    Schweißkonstruktionen erstellen
    3Fertigungstechnik
    (§ 4 Absatz 2
    Abschnitt D Nummer 3)
    a)
    Auswirkungen der Urformtechnik auf die Bemaßung, Gestaltung, Oberflächenbeschaffenheit und Messbarkeit von Bauteilen in der Konstruktion umsetzen
    b)
    Auswirkungen der Umformtechnik auf die Bemaßung, Gestaltung, Oberflächenbeschaffenheit und Messbarkeit von Bauteilen in der Konstruktion umsetzen
    c)
    Auswirkungen der Zerspanungstechnik auf die Bemaßung, Gestaltung, Oberflächenbeschaffenheit und Messbarkeit von Bauteilen in der Konstruktion umsetzen
    d)
    fertigungstechnische Berechnungen durchführen
    4Füge- und Montagetechnik
    (§ 4 Absatz 2
    Abschnitt D Nummer 4)
    a)
    Auswirkungen der Füge- und Montagetechniken auf die Gestaltung, Bemaßung, Oberflächenbeschaffenheit und Messbarkeit von Bauteilen in der Konstruktion umsetzen
    b)
    Toleranzen und Passungen berechnen
    c)
    Maschinen- oder Verbindungselemente beanspruchungs- und funktionsgerecht in Konstruktionen verwenden
    5Steuerungs- und Elektrotechnik
    (§ 4 Absatz 2
    Abschnitt D Nummer 5)
    a)
    Elemente der Steuerungstechnik unterscheiden
    b)
    Schaltungen mit Bauelementen der Hydraulik und Elektropneumatik beurteilen
    c)
    grundlegende Gesetzmäßigkeiten der Elektrotechnik beachten und Grundgrößen berechnen
    d)
    Größen der Steuerungstechnik, insbesondere Drücke und Kräfte, berechnen
    e)
    Gefahren in der Steuerungs- und Elektrotechnik sowie die Anforderungen entsprechender Schutzmaßnahmen beachten
    f)
    Schaltpläne der Steuerungs- und Elektrotechnik in CAD-Datensätze einbinden
    Abschnitt E: Gemeinsame integrative Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten
    Lfd. Nr.Teil des
    Ausbildungsberufsbildes
    Zu vermittelnde
    Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten
    123
    1Berufsbildung,
    Arbeits- und Tarifrecht
    (§ 4 Absatz 2
    Abschnitt E Nummer 1)
    a)
    Bedeutung des Ausbildungsvertrages, insbesondere Abschluss, Dauer und Beendigung, erklären
    b)
    gegenseitige Rechte und Pflichten aus dem Ausbildungsvertrag nennen
    c)
    Möglichkeiten der beruflichen Fortbildung nennen
    d)
    wesentliche Teile des Arbeitsvertrages nennen
    e)
    wesentliche Bestimmungen der für den ausbildenden Betrieb geltenden Tarifverträge nennen
    2Aufbau und Organisation
    des Ausbildungsbetriebes
    (§ 4 Absatz 2
    Abschnitt E Nummer 2)
    a)
    Aufbau und Aufgaben des ausbildenden Betriebes erläutern
    b)
    Grundfunktionen des ausbildenden Betriebes wie Beschaffung, Fertigung, Absatz und Verwaltung erklären
    c)
    Beziehungen des ausbildenden Betriebes und seiner Beschäftigten zu Wirtschaftsorganisationen, Berufsvertretungen und Gewerkschaften nennen
    d)
    Grundlagen, Aufgaben und Arbeitsweise der betriebsverfassungs- oder personalvertretungsrechtlichen Organe des ausbildenden Betriebes beschreiben
    3Sicherheit und
    Gesundheitsschutz bei der Arbeit
    (§ 4 Absatz 2
    Abschnitt E Nummer 3)
    a)
    Gefährdung von Sicherheit und Gesundheit am Arbeitsplatz feststellen und Maßnahmen zu ihrer Vermeidung ergreifen
    b)
    berufsbezogene Arbeitsschutz- und Unfallverhütungsvorschriften anwenden
    c)
    Verhaltensweisen bei Unfällen beschreiben sowie erste Maßnahmen einleiten
    d)
    Vorschriften des vorbeugenden Brandschutzes anwenden; Verhaltensweisen bei Bränden beschreiben und Maßnahmen zur Brandbekämpfung ergreifen
    4Umweltschutz
    (§ 4 Absatz 2
    Abschnitt E Nummer 4)
    Zur Vermeidung betriebsbedingter Umweltbelastungen im beruflichen Einwirkungsbereich beitragen, insbesondere
    a)
    mögliche Umweltbelastungen durch den Ausbildungsbetrieb und seinen Beitrag zum Umweltschutz an Beispielen erklären
    b)
    für den Ausbildungsbetrieb geltende Regelungen des Umweltschutzes anwenden
    c)
    Möglichkeiten der wirtschaftlichen und umweltschonenden Energie- und Materialverwendung nutzen
    d)
    Abfälle vermeiden; Stoffe und Materialien einer umweltschonenden Entsorgung zuführen
    5Anwenden von Informations-
    und Kommunikationstechniken
    (§ 4 Absatz 2
    Abschnitt E Nummer 5)
    a)
    betriebliche Kommunikations- und Informationssysteme zur Übertragung von Daten, Bildern und Sprache anwenden
    b)
    Standardsoftware, insbesondere zur Tabellenkalkulation, Textverarbeitung und Präsentation, einsetzen
    c)
    Informationen, insbesondere auch englischsprachige, beschaffen, bewerten und nutzen
    d)
    Daten pflegen und sichern
    e)
    Vorschriften zur Datensicherheit beachten
    6Arbeitsplanung und -organisation
    (§ 4 Absatz 2
    Abschnitt E Nummer 6)
    a)
    Arbeitsaufträge und Vorgaben auf Umsetzbarkeit prüfen
    b)
    auftragsbezogene Informationen und Daten beschaffen, bewerten und nutzen
    c)
    Arbeitsschritte und -abläufe nach funktionalen, organisatorischen, fertigungstechnischen und wirtschaftlichen Kriterien festlegen und sicherstellen
      
    d)
    rechtliche, betriebliche und technische Vorschriften beachten
    e)
    Arbeitsauftrag planen und mit vor- und nachgelagerten Bereichen abstimmen
    f)
    Lösungsvarianten prüfen, darstellen und deren Wirtschaftlichkeit vergleichen
    g)
    Arbeitsergebnisse zusammenführen, erbrachte Leistungen kontrollieren und anhand der Vorgaben bewerten sowie dokumentieren
    h)
    Aufgaben im Team planen und bearbeiten; Teamergebnisse abstimmen, auswerten und präsentieren
    7Durchführen von
    qualitätssichernden Maßnahmen
    (§ 4 Absatz 2
    Abschnitt E Nummer 7)
    a)
    Ziele und Aufgaben qualitätssichernder Maßnahmen beachten
    b)
    qualitätssichernde Maßnahmen im eigenen Arbeitsbereich anwenden, insbesondere Zwischen- und Endergebnisse prüfen und beurteilen
    c)
    Fehler und Qualitätsmängel sowie deren Ursachen erkennen und Maßnahmen zur Beseitigung der Ursachen ergreifen und dokumentieren
    d)
    zur kontinuierlichen Verbesserung von Arbeitsvorgängen beitragen
    8Kundenorientierung
    (§ 4 Absatz 2
    Abschnitt E Nummer 8)
    a)
    kundenspezifische Anforderungen und Informationen entgegennehmen, im Betrieb weiterleiten und berücksichtigen
    b)
    Kunden unter Beachtung von betrieblichen Kommunikationsregeln informieren und beraten sowie Kundenanforderungen beachten
    c)
    mit Kunden in englischer Sprache kommunizieren
    d)
    kulturelle Identitäten berücksichtigen

    Anlage 2 (zu § 4 Absatz 1 Satz 2) Ausbildungsrahmenplan für die Berufsausbildung zum Technischen Produktdesigner und zur Technischen Produktdesignerin

    (Fundstelle: BGBl. I 2011, 1233 - 1243)
    – Zeitliche Gliederung –
    Abschnitt 1
    Lfd.
    Nr.
    Teil des
    Ausbildungsberufsbildes
    Zu vermittelnde
    Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten
    Zeitrahmen
    in Monaten
    1234
    1Berufsbildung,
    Arbeits- und Tarifrecht
    (§ 4 Absatz 2
    Abschnitt E Nummer 1)
    a)
    Bedeutung des Ausbildungsvertrages, insbesondere Abschluss, Dauer und Beendigung, erklären
    b)
    gegenseitige Rechte und Pflichten aus dem Ausbildungsvertrag nennen
    c)
    Möglichkeiten der beruflichen Fortbildung nennen
    d)
    wesentliche Teile des Arbeitsvertrages nennen
    e)
    wesentliche Bestimmungen der für den ausbildenden Betrieb geltenden Tarifverträge nennen
    während
    der gesamten
    Ausbildung
    zu vermitteln
    2Aufbau und
    Organisation des
    Ausbildungsbetriebes
    (§ 4 Absatz 2
    Abschnitt E Nummer 2)
    a)
    Aufbau und Aufgaben des ausbildenden Betriebes erläutern
    b)
    Grundfunktionen des ausbildenden Betriebes wie Beschaffung, Fertigung, Absatz und Verwaltung erklären
    c)
    Beziehungen des ausbildenden Betriebes und seiner Beschäftigten zu Wirtschaftsorganisationen, Berufsvertretungen und Gewerkschaften nennen
    d)
    Grundlagen, Aufgaben und Arbeitsweise der betriebsverfassungs- oder personalvertretungsrechtlichen Organe des ausbildenden Betriebes beschreiben
    3Sicherheit und
    Gesundheitsschutz
    bei der Arbeit
    (§ 4 Absatz 2
    Abschnitt E Nummer 3)
    a)
    Gefährdung von Sicherheit und Gesundheit am Arbeitsplatz feststellen und Maßnahmen zu ihrer Vermeidung ergreifen
    b)
    berufsbezogene Arbeitsschutz- und Unfallverhütungsvorschriften anwenden
    c)
    Verhaltensweisen bei Unfällen beschreiben sowie erste Maßnahmen einleiten
    d)
    Vorschriften des vorbeugenden Brandschutzes anwenden; Verhaltensweisen bei Bränden beschreiben und Maßnahmen der Brandbekämpfung ergreifen
    4Umweltschutz
    (§ 4 Absatz 2
    Abschnitt E Nummer 4)
    Zur Vermeidung betriebsbedingter Umweltbelastungen im beruflichen Einwirkungsbereich beitragen, insbesondere
    a)
    mögliche Umweltbelastungen durch den Ausbildungsbetrieb und seinen Beitrag zum Umweltschutz an Beispielen erklären
    b)
    für den Ausbildungsbetrieb geltende Regelungen des Umweltschutzes anwenden
    c)
    Möglichkeiten der wirtschaftlichen und umweltschonenden Energie- und Materialverwendung nutzen
    d)
    Abfälle vermeiden; Stoffe und Materialien einer umweltschonenden Entsorgung zuführen
    Abschnitt 2
    1. bis 3. Ausbildungshalbjahr:
    Zeitrahmen 1: Einfache Bauteile und Baugruppen darstellen
    Lfd.
    Nr.
    Teil des
    Ausbildungsberufsbildes
    Zu vermittelnde
    Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten
    (Nach Lernzielen der Anlage 1)
    Zeitrahmen
    in Monaten
    1234
    1Erstellen und Anwenden technischer Dokumente
    (§ 4 Absatz 2
    Abschnitt A Nummer 1)
    a)
    Normvorgaben zur Erstellung technischer Zeichnungen berücksichtigen
    b)
    geometrische Beziehungen unterscheiden
    c)
    Einzelteile und Baugruppen in Ansichten und Schnitten normgerecht darstellen
    d)
    Regeln der Maßeintragung anwenden
    e)
    Werkstücke räumlich darstellen
    f)
    Freihandskizzen anfertigen und bemaßen
    4 bis 6
    2Rechnergestützt
    Konstruieren
    (§ 4 Absatz 2
    Abschnitt A Nummer 2)
    a)
    Datensätze für Einzelteile und Baugruppen nach technischen Vorgaben und eigenen Entwürfen erstellen
    b)
    Strukturierungsmethoden anwenden
    e)
    Kauf- und Normteile aus Bibliotheken und Katalogen auswählen und verwenden
    3Unterscheiden
    von Werkstoffen
    (§ 4 Absatz 2
    Abschnitt A Nummer 3)
    a)
    Informationen über Werkstoffe hinsichtlich ihrer Eigenschaften, Bearbeitungs- und Verwendungsmöglichkeiten einholen
    4Ausführen
    von Berechnungen
    (§ 4 Absatz 2
    Abschnitt A Nummer 5)
    a)
    Längen und Winkel sowie Flächen, Volumen und Massen berechnen
    5Anwenden von
    Informations- und
    Kommunikationstechniken
    (§ 4 Absatz 2
    Abschnitt E Nummer 5)
    a)
    betriebliche Kommunikations- und Informationssysteme zur Übertragung von Daten, Bildern und Sprache anwenden
    b)
    Standardsoftware, insbesondere zur Tabellenkalkulation, Textverarbeitung und Präsentation, einsetzen
    c)
    Informationen, insbesondere auch englischsprachige, beschaffen, bewerten und nutzen
    d)
    Daten pflegen und sichern
    e)
    Vorschriften zur Datensicherheit beachten
    6Arbeitsplanung
    und -organisation
    (§ 4 Absatz 2
    Abschnitt E Nummer 6)
    a)
    Arbeitsaufträge und Vorgaben auf Umsetzbarkeit prüfen
    b)
    auftragsbezogene Informationen und Daten beschaffen, bewerten und nutzen
    7Kundenorientierung
    (§ 4 Absatz 2
    Abschnitt E Nummer 8)
    c)
    mit Kunden in englischer Sprache kommunizieren
    d)
    kulturelle Identitäten berücksichtigen
    Zeitrahmen 2: Technische Dokumente erstellen
    Lfd.
    Nr.
    Teil des
    Ausbildungsberufsbildes
    Zu vermittelnde
    Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten
    (Nach Lernzielen der Anlage 1)
    Zeitrahmen
    in Monaten
    1234
    1Erstellen und Anwenden technischer Dokumente
    (§ 4 Absatz 2
    Abschnitt A Nummer 1)
    g)
    technische Begleitunterlagen, insbesondere Stücklisten, erstellen und pflegen
    h)
    technische Dokumentations- und Präsentationsunterlagen erstellen
    i)
    Stücklisten, Tabellen, Diagramme, Handbücher und Bedienungshinweise verwenden
     
    2Rechnergestützt
    Konstruieren
    (§ 4 Absatz 2
    Abschnitt A Nummer 2)
    c)
    Zeichnungen ableiten oder erstellen
    d)
    Symbole auswählen und verwenden
    4 bis 6







    3Unterscheiden von Werkstoffen
    (§ 4 Absatz 2
    Abschnitt A Nummer 3)
    b)
    Werkstoffe und Halbzeuge hinsichtlich ihrer Verfügbarkeit, Wirtschaftlichkeit und Umweltverträglichkeit unterscheiden
    c)
    Werkstoffnormung berücksichtigen
    4Beurteilen von
    Werk- und Hilfsstoffen
    (§ 4 Absatz 2
    Abschnitt B Nummer 1)
    d)
    Werkstoffnormung anwenden
    e)
    Werkstoffeigenschaften in technischen Dokumenten beschreiben
    5Entwerfen,
    Ausarbeiten und
    Berechnen von
    Bauteilen und
    Baugruppen
    (§ 4 Absatz 2
    Abschnitt B
    Nummer 2.3)
    c)
    Bauteile und Halbzeuge nach Vorgaben und technischen Unterlagen auswählen
    d)
    Verwendung von Norm- und Kaufteilen berücksichtigen
    f)
    Toleranzen, Passungen und Oberflächen festlegen
    i)
    Füge- und Verbindungstechniken berücksichtigen
    m)
    Datensätze erstellen und Datenqualität im Prozess sichern
    6Anwenden von
    Informations- und
    Kommunikationstechniken
    (§ 4 Absatz 2
    Abschnitt E Nummer 5)
    b)
    Standardsoftware, insbesondere zur Tabellenkalkulation, Textverarbeitung und Präsentation, einsetzen
    c)
    Informationen, insbesondere auch englischsprachige, beschaffen, bewerten und nutzen
    d)
    Daten pflegen und sichern
    e)
    Vorschriften zur Datensicherheit beachten
    7Arbeitsplanung
    und -organisation
    (§ 4 Absatz 2
    Abschnitt E Nummer 6)
    c)
    Arbeitsschritte und -abläufe nach funktionalen, organisatorischen, fertigungstechnischen und wirtschaftlichen Kriterien festlegen und sicherstellen
    d)
    rechtliche, betriebliche und technische Vorschriften beachten
    g)
    Arbeitsergebnisse zusammenführen, erbrachte Leistungen kontrollieren und anhand der Vorgaben bewerten sowie dokumentieren
    Zeitrahmen 3: Bauteile werkstoff-, fertigungs- und montagegerecht gestalten und erstellen
    Lfd.
    Nr.
    Teil des
    Ausbildungsberufsbildes
    Zu vermittelnde
    Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten
    (Nach Lernzielen der Anlage 1)
    Zeitrahmen
    in Monaten
    1234
    1Unterscheiden von Fertigungsverfahren
    und Montagetechniken
    (§ 4 Absatz 2
    Abschnitt A Nummer 4)
    a)
    branchentypische Fertigungs- und Fügeverfahren unterscheiden
    b)
    Montagetechniken unterscheiden
     
    2Ausführen von Berechnungen
    (§ 4 Absatz 2
    Abschnitt A Nummer 5)
    b)
    Längen- und Volumenausdehnung berechnen
    3Beurteilen von
    Werk- und Hilfsstoffen
    (§ 4 Absatz 2
    Abschnitt B Nummer 1)
    a)
    Werkstoffe hinsichtlich ihrer Eigenschaften, Bearbeitungs- und Verwendungsmöglichkeiten beurteilen
    b)
    Hilfsstoffe unterscheiden und ihrer Verwendung nach zuordnen
    c)
    Werk- und Hilfsstoffe hinsichtlich ihrer Verfügbarkeit, Wirtschaftlichkeit und Umweltverträglichkeit beurteilen
    3 bis 5
    4Produktentstehungsprozess
    (§ 4 Absatz 2
    Abschnitt B
    Nummer 2.1)
    a)
    den betrieblichen Produktentstehungsprozess berücksichtigen
    b)
    Inhalte und Aufgaben des eigenen Arbeitsfeldes dem Produktentstehungsprozess zuordnen
    f)
    mit vor- und nachgelagerten Bereichen kommunizieren, die Schnittstellen identifizieren und Abstimmungen herbeiführen
    g)
    in den Phasen des Produktlebenszyklus, insbesondere Entwicklung und Konstruktion, Fertigung und Montage, Inbetriebnahme, Wartung und Instandhaltung, Service, Demontage und Entsorgung, die rechtlichen Vorgaben einhalten
    5Planen und Konzipieren von Bauteilen und Baugruppen
    (§ 4 Absatz 2
    Abschnitt B
    Nummer 2.2)
    b)
    Produktanforderungen definieren, Lastenheft, Pflichtenheft und Anforderungslisten unterscheiden sowie Qualitätsanforderungen berücksichtigen
    c)
    Kreativitätstechniken zur Lösungsfindung anwenden
    6Entwerfen, Ausarbeiten und Berechnen von Bauteilen und Baugruppen
    (§ 4 Absatz 2
    Abschnitt B
    Nummer 2.3)
    a)
    funktions-, fertigungs-, beanspruchungs-, montage- und prüfgerechte Anforderungen an Konstruktionen berücksichtigen
    e)
    Werkstoffanforderungen und -eigenschaften berücksichtigen
    7Auswählen von Fertigungs- und Fügeverfahren sowie Montagetechniken
    (§ 4 Absatz 2
    Abschnitt B Nummer 3)
    a)
    Fertigungsverfahren im Konstruktionsprozess auswählen
    b)
    Montagetechnik und Fügeverfahren im Konstruktionsprozess auswählen
    8Arbeitsplanung
    und -organisation
    (§ 4 Absatz 2
    Abschnitt E Nummer 6)
    e)
    Arbeitsauftrag planen und mit vor- und nachgelagerten Bereichen abstimmen
    9Durchführen von qualitätssichernden Maßnahmen
    (§ 4 Absatz 2
    Abschnitt E Nummer 7)
    b)
    qualitätssichernde Maßnahmen im eigenen Arbeitsbereich anwenden, insbesondere Zwischen- und Endergebnisse prüfen und beurteilen
    c)
    Fehler und Qualitätsmängel sowie deren Ursachen erkennen und Maßnahmen zur Beseitigung ergreifen und dokumentieren
    Zeitrahmen 4: Konstruktionsprozess umsetzen
    Lfd.
    Nr.
    Teil des
    Ausbildungsberufsbildes
    Zu vermittelnde
    Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten
    (Nach Lernzielen der Anlage 1)
    Zeitrahmen
    in Monaten
    1234
    1Produktentstehungsprozess
    (§ 4 Absatz 2
    Abschnitt B Nummer 2.1)
    b)
    Inhalte und Aufgaben des eigenen Arbeitsfeldes dem Produktentstehungsprozess zuordnen
    c)
    Methoden des Projekt- und Prozessmanagements anwenden
    d)
    Schritte der methodischen Konstruktion unterscheiden
    e)
    analytische und statistische Werkzeuge zur Qualitätssicherung interpretieren und anwenden
    f)
    mit vor- und nachgelagerten Bereichen kommunizieren, die Schnittstellen identifizieren und Abstimmungen herbeiführen
    g)
    in den Phasen des Produktlebenszyklus, insbesondere Entwicklung und Konstruktion, Fertigung und Montage, Inbetriebnahme, Wartung und Instandhaltung, Service, Demontage und Entsorgung, die rechtlichen Vorgaben einhalten
    3 bis 5
    2Planen und Konzipieren von Bauteilen und Baugruppen
    (§ 4 Absatz 2
    Abschnitt B
    Nummer 2.2)
    b)
    Produktanforderungen definieren, Lastenheft, Pflichtenheft und Anforderungslisten unterscheiden sowie Qualitätsanforderungen berücksichtigen
    e)
    Lösungen visualisieren und präsentieren
    3Entwerfen, Ausarbeiten und Berechnen von Bauteilen und Baugruppen
    (§ 4 Absatz 2
    Abschnitt B Nummer 2.3)
    n)
    unterschiedliche Datenformate austauschen und anwenden
    4Arbeitsplanung und
    -organisation
    (§ 4 Absatz 2
    Abschnitt E Nummer 6)
    e)
    Arbeitsauftrag planen und mit vor- und nachgelagerten Bereichen abstimmen
    f)
    Lösungsvarianten prüfen, darstellen und deren Wirtschaftlichkeit vergleichen
    h)
    Aufgaben im Team planen und bearbeiten; Teamergebnisse abstimmen, auswerten und präsentieren
    5Durchführen von qualitätssichernden Maßnahmen
    (§ 4 Absatz 2
    Abschnitt E Nummer 7)
    d)
    zur kontinuierlichen Verbesserung von Arbeitsvorgängen beitragen
    6Kundenorientierung
    (§ 4 Absatz 2
    Abschnitt E Nummer 8)
    a)
    kundenspezifische Anforderungen und Informationen entgegennehmen, im Betrieb weiterleiten und berücksichtigen
    Abschnitt 3
    4. bis 7. Ausbildungshalbjahr: Fachrichtung Produktgestaltung und -konstruktion
    Zeitrahmen 5: Komplexe Bauteile und Baugruppen konstruieren
    Lfd.
    Nr.
    Teil des
    Ausbildungsberufsbildes
    Zu vermittelnde
    Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten
    (Nach Lernzielen der Anlage 1)
    Zeitrahmen
    in Monaten
    1234
    1Planen und Konzipieren von Bauteilen und Baugruppen
    (§ 4 Absatz 2
    Abschnitt B Nummer 2.2)
    a)
    Konstruktionsarten unterscheiden
    b)
    Produktanforderungen definieren, Lastenheft, Pflichtenheft und Anforderungslisten unterscheiden sowie Qualitätsanforderungen berücksichtigen
    c)
    Kreativitätstechniken zur Lösungsfindung anwenden
    d)
    Lösungen unter Berücksichtigung von technischen, wirtschaftlichen und ökologischen Kriterien entwickeln, bewerten und auswählen
    e)
    Lösungen visualisieren und präsentieren





































    11 bis 13
    2Entwerfen, Ausarbeiten und Berechnen von Bauteilen und Baugruppen
    (§ 4 Absatz 2
    Abschnitt B Nummer 2.3)
    a)
    funktions-, fertigungs-, beanspruchungs-, montage- und prüfgerechte Anforderungen an Konstruktionen berücksichtigen
    b)
    Designvorgaben nach technischen und funktionalen Gesichtspunkten beachten
    g)
    Detailkonstruktionen anfertigen
    h)
    konstruktive Änderungen vornehmen
    j)
    Berechnungen zur Mechanik, insbesondere Geschwindigkeit, Kräfte und Kräftezerlegung sowie Drehmoment und Reibung, durchführen
    k)
    Festigkeitsberechnungen, insbesondere der Flächenpressung, Zug-, Druck- und Scherbeanspruchung, durchführen
    l)
    Arbeit, Leistung und Wirkungsgrad berechnen
    3Auswählen von Fertigungs- und Fügeverfahren sowie Montagetechniken
    (§ 4 Absatz 2
    Abschnitt B Nummer 3)
    a)
    Fertigungsverfahren im Konstruktionsprozess auswählen
    b)
    Montagetechnik und Fügeverfahren im Konstruktionsprozess auswählen
    4Ausführen von Simulationen
    (§ 4 Absatz 2
    Abschnitt B Nummer 4)
    a)
    virtuelle Zusammenbauten erstellen und auf Kollision prüfen
    b)
    branchen- und betriebsspezifische Simulationsverfahren anwenden
    5Gestalten und Entwerfen von Objekten
    (§ 4 Absatz 2
    Abschnitt C Nummer 1)
    c)
    Grundlagen der Gestaltung anwenden
    d)
    Entwurfsskizzen erstellen
    6Konstruieren mit Freiformflächen
    (§ 4 Absatz 2
    Abschnitt C Nummer 2)
    a)
    Kurvenarten unterscheiden
    b)
    Raumkurven erzeugen
    c)
    Kurven glätten
    d)
    Kurvenübergänge erzeugen und beurteilen
    e)
    Freiformflächen erzeugen und beurteilen
    7Konstruieren
    von Objekten
    (§ 4 Absatz 2
    Abschnitt C Nummer 3)
    d)
    Objekte unter Berücksichtigung von Fertigungstechniken, insbesondere Tiefziehen, Spritzgießen und Biegen, konstruieren
    e)
    Objekte unter Berücksichtigung von Fügeverfahren und Montagetechniken, insbesondere Kleben, Schweißen, Clip- und Schnappverbindungen, konstruieren
    g)
    Objekte unter Berücksichtigung von Werkstoffen, insbesondere Bleche, Kunststoff, Holz, Verbundwerkstoffe, Glas, Papier und Pappe, konstruieren
     
    8Anwenden von
    Informations- und
    Kommunikationstechniken
    (§ 4 Absatz 2
    Abschnitt E Nummer 5)
    c)
    Informationen, insbesondere auch englischsprachige, beschaffen, bewerten und nutzen
    d)
    Daten pflegen und sichern
     
    9Arbeitsplanung
    und -organisation
    (§ 4 Absatz 2
    Abschnitt E Nummer 6)
    c)
    Arbeitsschritte und -abläufe nach funktionalen, organisatorischen, fertigungstechnischen und wirtschaftlichen Kriterien festlegen und sicherstellen
    e)
    Arbeitsauftrag planen und mit vor- und nachgelagerten Bereichen abstimmen
    f)
    Lösungsvarianten prüfen, darstellen und deren Wirtschaftlichkeit vergleichen
    g)
    Arbeitsergebnisse zusammenführen, erbrachte Leistungen kontrollieren und anhand der Vorgaben bewerten sowie dokumentieren
     
    10Durchführen von qualitätssichernden Maßnahmen
    (§ 4 Absatz 2
    Abschnitt E Nummer 7)
    a)
    Ziele und Aufgaben qualitätssichernder Maßnahmen beachten
    c)
    Fehler und Qualitätsmängel sowie deren Ursachen erkennen und Maßnahmen zur Beseitigung ergreifen und dokumentieren
     
    11Kundenorientierung
    (§ 4 Absatz 2
    Abschnitt E Nummer 8)
    a)
    kundenspezifische Anforderungen und Informationen entgegennehmen, im Betrieb weiterleiten und berücksichtigen
     
    Zeitrahmen 6: Produkte entwerfen, gestalten und konstruieren
    Lfd.
    Nr.
    Teil des
    Ausbildungsberufsbildes
    Zu vermittelnde
    Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten
    (Nach Lernzielen der Anlage 1)
    Zeitrahmen
    in Monaten
    1234
    1Gestalten und Entwerfen von Objekten
    (§ 4 Absatz 2
    Abschnitt C Nummer 1)
    a)
    Produkt-, Wettbewerbs- und Patentrecherchen durchführen
    b)
    Stufen des Designprozesses, insbesondere Skizzen, CAD-Modelle und physikalische Modelle, unterscheiden
    e)
    Objekte funktionsgerecht gestalten
    f)
    Objekte unter Beachtung ergonomischer Richtlinien und rechtlicher Vorgaben gestalten
    g)
    Objekte unter Berücksichtigung von Materialeigenschaften gestalten
     
    2Konstruieren von Freiformflächen
    (§ 4 Absatz 2
    Abschnitt C Nummer 2)
    f)
    Flächenübergänge erzeugen und beurteilen
    g)
    Flächenverbände erzeugen und beurteilen
    h)
    Objekte mit Freiformflächen erstellen und beurteilen
    3Konstruieren
    von Objekten
    (§ 4 Absatz 2
    Abschnitt C Nummer 3)
    a)
    Designvorgaben nach technischen, funktionalen und ästhetischen Gesichtspunkten umsetzen
    b)
    Objekte als Flächen-, Volumen- und Hybridmodell konstruieren
    c)
    Objekte funktions- und beanspruchungsgerecht konstruieren
    f)
    Objekte ergonomisch konstruieren
    h)
    Objekte, insbesondere unter Berücksichtigung von Berechnungs- und Versuchsergebnissen, optimieren
    11 bis 13

    4Simulation und Präsentation
    (§ 4 Absatz 2
    Abschnitt C Nummer 4)
    a)
    Simulationen erstellen, nutzen und auswerten
    b)
    Verhalten von Bauteilen und Baugruppen durch virtuelle Bewegungssimulationen prüfen
    c)
    Objekte fotorealistisch präsentieren und animieren
    d)
    Visualisierungstechniken anwenden
    5Arbeitsplanung
    und -organisation
    (§ 4 Absatz 2
    Abschnitt E Nummer 6)
    h)
    Aufgaben im Team planen und bearbeiten; Teamergebnisse abstimmen, auswerten und präsentieren
    6Durchführen von qualitätssichernden Maßnahmen
    (§ 4 Absatz 2
    Abschnitt E Nummer 7)
    c)
    Fehler und Qualitätsmängel sowie deren Ursachen erkennen und Maßnahmen zur Beseitigung der Ursachen ergreifen und dokumentieren
    d)
    zur kontinuierlichen Verbesserung von Arbeitsvorgängen beitragen
     
    7Kundenorientierung
    (§ 4 Absatz 2
    Abschnitt E Nummer 8)
    b)
    Kunden unter Beachtung von betrieblichen Kommunikationsregeln informieren und beraten sowie Kundenanforderungen beachten
    c)
    mit Kunden in englischer Sprache kommunizieren
    d)
    kulturelle Identitäten berücksichtigen
    Abschnitt 4
    4. bis 7. Ausbildungshalbjahr: Fachrichtung Maschinen- und Anlagenkonstruktion
    Zeitrahmen 7: Komplexe Bauteile und Baugruppen konstruieren
    Lfd.
    Nr.
    Teil des
    Ausbildungsberufsbildes
    Zu vermittelnde
    Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten
    (Nach Lernzielen der Anlage 1)
    Zeitrahmen
    in Monaten
    1234
    1Beurteilen von Werk- und Hilfsstoffen
    (§ 4 Absatz 2
    Abschnitt B Nummer 1)
    a)
    Werkstoffe hinsichtlich ihrer Eigenschaften, Bearbeitungs- und Verwendungsmöglichkeiten beurteilen
    b)
    Hilfsstoffe unterscheiden und ihrer Verwendung nach zuordnen
     
    2Planen und Konzipieren von Bauteilen und Baugruppen
    (§ 4 Absatz 2
    Abschnitt B Nummer 2.2)
    a)
    Konstruktionsarten unterscheiden
    b)
    Produktanforderungen definieren, Lastenheft, Pflichtenheft und Anforderungslisten unterscheiden sowie Qualitätsanforderungen berücksichtigen
    c)
    Kreativitätstechniken zur Lösungsfindung anwenden
    d)
    Lösungen unter Berücksichtigung von technischen, wirtschaftlichen und ökologischen Kriterien entwickeln, bewerten und auswählen
    e)
    Lösungen visualisieren und präsentieren
    3Entwerfen,
    Ausarbeiten und
    Berechnen von
    Bauteilen und
    Baugruppen
    (§ 4 Absatz 2
    Abschnitt B
    Nummer 2.3)
    a)
    funktions-, fertigungs-, beanspruchungs-, montage- und prüfgerechte Anforderungen an Konstruktionen berücksichtigen
    b)
    Designvorgaben nach technischen und funktionalen Gesichtspunkten beachten
    g)
    Detailkonstruktionen anfertigen
    h)
    konstruktive Änderungen vornehmen
    j)
    Berechnungen zur Mechanik, insbesondere Geschwindigkeit, Kräfte und Kräftezerlegung sowie Drehmoment und Reibung, durchführen
    k)
    Festigkeitsberechnungen, insbesondere der Flächenpressung, Zug-, Druck- und Scherbeanspruchung, durchführen
    l)
    Arbeit, Leistung und Wirkungsgrad berechnen


    11 bis 13





    4Auswählen von
    Fertigungs- und
    Fügeverfahren sowie Montagetechniken
    (§ 4 Absatz 2
    Abschnitt B Nummer 3)
    a)
    Fertigungsverfahren im Konstruktionsprozess auswählen
    b)
    Montagetechnik und Fügeverfahren im Konstruktionsprozess auswählen
    5Ausführen
    von Simulationen
    (§ 4 Absatz 2
    Abschnitt B Nummer 4)
    a)
    virtuelle Zusammenbauten erstellen und auf Kollision prüfen
    b)
    branchen- und betriebsspezifische Simulationsverfahren anwenden
    6Ändern und Prüfen von Werkstoffeigenschaften
    (§ 4 Absatz 2
    Abschnitt D Nummer 1)
    a)
    Verfahren zur Änderung von Werkstoffeigenschaften auswählen
    b)
    Prüfverfahren zur Feststellung der Werkstoffeigenschaften auswählen
    7Steuerungs-
    und Elektrotechnik
    (§ 4 Absatz 2
    Abschnitt D Nummer 5)
    a)
    Elemente der Steuerungstechnik unterscheiden
    b)
    Schaltungen mit Bauelementen der Hydraulik und Elektropneumatik beurteilen
    c)
    grundlegende Gesetzmäßigkeiten der Elektrotechnik beachten und Grundgrößen berechnen
    d)
    Größen der Steuerungstechnik, insbesondere Drücke und Kräfte, berechnen
    e)
    Gefahren in der Steuerungs- und Elektrotechnik sowie die Anforderungen entsprechender Schutzmaßnahmen beachten
    f)
    Schaltpläne der Steuerungs- und Elektrotechnik in CAD-Datensätze einbinden
    8Arbeitsplanung
    und -organisation
    (§ 4 Absatz 2
    Abschnitt E Nummer 6)
    e)
    Arbeitsauftrag planen und mit vor- und nachgelagerten Bereichen abstimmen
    f)
    Lösungsvarianten prüfen, darstellen und deren Wirtschaftlichkeit vergleichen
    g)
    Arbeitsergebnisse zusammenführen, erbrachte Leistungen kontrollieren und anhand der Vorgaben bewerten sowie dokumentieren
    h)
    Aufgaben im Team planen und bearbeiten; Teamergebnisse abstimmen, auswerten und präsentieren
    9Durchführen von qualitätssichernden Maßnahmen
    (§ 4 Absatz 2
    Abschnitt E Nummer 7)
    b)
    qualitätssichernde Maßnahmen im eigenen Arbeitsbereich anwenden, insbesondere Zwischen- und Endergebnisse prüfen und beurteilen
    c)
    Fehler und Qualitätsmängel sowie deren Ursachen erkennen und Maßnahmen zur Beseitigung der Ursachen ergreifen und dokumentieren
    d)
    zur kontinuierlichen Verbesserung von Arbeitsvorgängen beitragen
     
    10Kundenorientierung
    (§ 4 Absatz 2
    Abschnitt E Nummer 8)
    c)
    mit Kunden in englischer Sprache kommunizieren
    Zeitrahmen 8: Technische Erzeugnisse konzipieren, entwerfen und ausarbeiten
    Lfd.
    Nr.
    Teil des
    Ausbildungsberufsbildes
    Zu vermittelnde
    Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten
    (Nach Lernzielen der Anlage 1)
    Zeitrahmen
    in Monaten
    1234
    1Entwerfen, Ausarbeiten und Berechnen von Bauteilen und Baugruppen
    (§ 4 Absatz 2
    Abschnitt B Nummer 2.3)
    c)
    Bauteile und Halbzeuge nach Vorgaben und technischen Unterlagen auswählen
    d)
    Verwendung von Norm- und Kaufteilen berücksichtigen
    i)
    Füge- und Verbindungstechniken berücksichtigen
    j)
    Berechnungen zur Mechanik, insbesondere Geschwindigkeit, Kräfte und Kräftezerlegung sowie Drehmoment und Reibung, durchführen
    k)
    Festigkeitsberechnungen, insbesondere der Flächenpressung, Zug-, Druck- und Scherbeanspruchung, durchführen
    l)
    Arbeit, Leistung und Wirkungsgrad berechnen

    11 bis 13
    2Ausführen von Simulationen
    (§ 4 Absatz 2
    Abschnitt B Nummer 4)
    a)
    virtuelle Zusammenbauten erstellen und auf Kollision prüfen
    b)
    branchen- und betriebsspezifische Simulationsverfahren anwenden
    3Erstellen von Konstruktionen
    (§ 4 Absatz 2
    Abschnitt D Nummer 2)
    a)
    Aufbau, Funktion und Wirkungsweise von Maschinenelementen, insbesondere Getriebe, Kupplungen und Vorrichtungen, auswählen
    b)
    Konstruktionen mit Funktionseinheiten, Standardteilen und Verbindungselementen entwickeln
    c)
    Gusskonstruktionen erstellen
    d)
    Schweißkonstruktionen erstellen
    4Fertigungstechnik
    (§ 4 Absatz 2
    Abschnitt D Nummer 3)
    a)
    Auswirkungen der Urformtechnik auf die Bemaßung, Gestaltung, Oberflächenbeschaffenheit und Messbarkeit von Bauteilen in der Konstruktion umsetzen
    b)
    Auswirkungen der Umformtechnik auf die Bemaßung, Gestaltung, Oberflächenbeschaffenheit und Messbarkeit von Bauteilen in der Konstruktion umsetzen
    c)
    Auswirkungen der Zerspanungstechnik auf die Bemaßung, Gestaltung, Oberflächenbeschaffenheit und Messbarkeit von Bauteilen in der Konstruktion umsetzen
    d)
    fertigungstechnische Berechnungen durchführen
    5Füge- und Montagetechnik
    (§ 4 Absatz 2
    Abschnitt D Nummer 4)
    a)
    Auswirkungen der Füge- und Montagetechniken auf die Gestaltung, Bemaßung, Oberflächenbeschaffenheit und Messbarkeit von Bauteilen in der Konstruktion umsetzen
    b)
    Toleranzen und Passungen berechnen
    c)
    Maschinen- oder Verbindungselemente beanspruchungs- und funktionsgerecht in Konstruktionen verwenden
     
    6Arbeitsplanung
    und -organisation
    (§ 4 Absatz 2
    Abschnitt E Nummer 6)
    c)
    Arbeitsschritte und -abläufe nach funktionalen, organisatorischen, fertigungstechnischen und wirtschaftlichen Kriterien festlegen und sicherstellen
    d)
    rechtliche, betriebliche und technische Vorschriften beachten
    7Durchführen von qualitätssichernden Maßnahmen
    (§ 4 Absatz 2
    Abschnitt E Nummer 7)
    a)
    Ziele und Aufgaben qualitätssichernder Maßnahmen beachten
    8Kundenorientierung
    (§ 4 Absatz 2
    Abschnitt E Nummer 8)
    b)
    Kunden unter Beachtung von betrieblichen Kommunikationsregeln informieren und beraten sowie Kundenanforderungen beachten
    c)
    mit Kunden in englischer Sprache kommunizieren

    Anlage 3 (zu § 14 Absatz 1 Satz 1) Ausbildungsrahmenplan für die Berufsausbildung zum Technischen Systemplaner und zur Technischen Systemplanerin

    (Fundstelle: BGBl. I 2011, 1244 - 1250)
    – Sachliche Gliederung –
    Abschnitt A: Gemeinsame berufsprofilgebende Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten
    Lfd. Nr.Teil des
    Ausbildungsberufsbildes
    Zu vermittelnde
    Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten
    123
    1Erstellen und Anwenden technischer Dokumente
    (§ 14 Absatz 2
    Abschnitt A Nummer 1)
    a)
    Normvorgaben zur Erstellung technischer Zeichnungen berücksichtigen
    b)
    geometrische Beziehungen unterscheiden
    c)
    Einzelteile und Baugruppen in Ansichten und Schnitten normgerecht darstellen
    d)
    Regeln der Maßeintragung anwenden
    e)
    Werkstücke räumlich darstellen
    f)
    Freihandskizzen anfertigen und bemaßen
    g)
    technische Begleitunterlagen, insbesondere Stücklisten, erstellen und pflegen
    h)
    technische Dokumentations- und Präsentationsunterlagen erstellen
    i)
    Stücklisten, Tabellen, Diagramme, Handbücher und Bedienungshinweise verwenden
    2Rechnergestützt Konstruieren
    (§ 14 Absatz 2
    Abschnitt A Nummer 2)
    a)
    Datensätze für Einzelteile und Baugruppen nach technischen Vorgaben und eigenen Entwürfen erstellen
    b)
    Strukturierungsmethoden anwenden
    c)
    Zeichnungen ableiten oder erstellen
    d)
    Symbole auswählen und verwenden
    e)
    Kauf- und Normteile aus Bibliotheken und Katalogen auswählen und verwenden
    3Unterscheiden von Werkstoffen
    (§ 14 Absatz 2
    Abschnitt A Nummer 3)
    a)
    Informationen über Werkstoffe hinsichtlich ihrer Eigenschaften, Bearbeitungs- und Verwendungsmöglichkeiten einholen
    b)
    Werkstoffe und Halbzeuge hinsichtlich ihrer Verfügbarkeit, Wirtschaftlichkeit und Umweltverträglichkeit unterscheiden
    c)
    Werkstoffnormung berücksichtigen
    4Unterscheiden von Fertigungsverfahren und Montagetechniken
    (§ 14 Absatz 2
    Abschnitt A Nummer 4)
    a)
    branchentypische Fertigungs- und Fügeverfahren unterscheiden
    b)
    Montagetechniken unterscheiden
    5Ausführen von Berechnungen
    (§ 14 Absatz 2
    Abschnitt A Nummer 5)
    a)
    Längen und Winkel sowie Flächen, Volumen und Massen berechnen
    b)
    Längen- und Volumenausdehnung berechnen
    Abschnitt B: Weitere berufsprofilgebende Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten
    Lfd. Nr.Teil des
    Ausbildungsberufsbildes
    Zu vermittelnde
    Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten
    123
    1Beurteilen von Werkstoffen und Korrosionsschutzverfahren
    (§ 14 Absatz 2
    Abschnitt B Nummer 1)
    a)
    Werkstoffeigenschaften anwendungsbezogen beurteilen
    b)
    Werkstoffe nach Verwendungszweck auswählen
    c)
    Korrosionsschutzverfahren unterscheiden und beurteilen
    2Beurteilen von Montage- und Fügeverfahren
    (§ 14 Absatz 2
    Abschnitt B Nummer 2)
    a)
    Verbindungstechnik für lösbare und nicht lösbare Verbindungen beurteilen und auswählen
    b)
    örtliche Gegebenheiten für Einzel- und Baugruppenmontage berücksichtigen
    3Erstellen technischer Unterlagen
    (§ 14 Absatz 2
    Abschnitt B Nummer 3)
    a)
    Teil-, Gruppen-, Gesamt- und Fertigungszeichnungen unter Anwendung der technischen Norm- und Regelwerke erstellen
    b)
    technische Unterlagen angrenzender Bereiche lesen, Schnittstellen identifizieren sowie angrenzende Bereiche darstellen
    c)
    Bauteile und Baugruppen fertigungs-, montage- und funktionsgerecht bemaßen
    d)
    Halbzeuge, Normteile, Bauteile und Baugruppen nach Vorgaben, technischen Unterlagen und Leistungsdaten auswählen
    e)
    Aufmaße erstellen
    f)
    technische Unterlagen, insbesondere Tabellen, handhaben und erstellen
    g)
    sicherheitstechnische Bestimmungen, insbesondere des Brandschutzes, beachten
    4Anfertigen von Skizzen
    (§ 14 Absatz 2
    Abschnitt B Nummer 4)
    a)
    Teil- und Detailskizzen nach örtlichen Gegebenheiten und Vorlagen anfertigen
    b)
    Bauteile und Baugruppen in ihrer räumlichen Anordnung zueinander skizzieren
    Abschnitt C: Berufsprofilgebende Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten in der Fachrichtung Versorgungs- und Ausrüstungstechnik
    Lfd. Nr.Teil des
    Ausbildungsberufsbildes
    Zu vermittelnde
    Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten
    123
    1Erstellen technischer Unterlagen
    für die Versorgungs- und Ausrüstungstechnik
    (§ 14 Absatz 2
    Abschnitt C Nummer 1)
    a)
    Funktions- und Aufmaßskizzen anfertigen
    b)
    umwelttechnische Vorgaben bei der Anfertigung von technischen Unterlagen beachten
    c)
    Bauteile und Baugruppen für Anlagen mit den jeweiligen Einbauteilen darstellen
    d)
    Ansichten und Schnitte von Bauteilen und Baugruppen festlegen und ableiten
    e)
    Abwicklungen von Bauteilen erstellen
    f)
    Bezeichnungen für Material, Korrosionsschutz und Zusatzangaben auswählen und eintragen
    g)
    technische Unterlagen von Anlagen koordinieren und auf Kollisionen prüfen, Kollisionen nach Absprache korrigieren
    h)
    technische Unterlagen zur Weiterleitung an Fremdgewerke aufbereiten und zusammenstellen
    2Ausführen von Detailkonstruktionen
    (§ 14 Absatz 2
    Abschnitt C Nummer 2)
    a)
    Detailpunkte konstruieren
    b)
    technische Unterlagen angrenzender Bereiche lesen, Schnittstellen zu angrenzenden Bauteilen auch anderer Gewerke entwerfen
    c)
    konstruktive Änderungen nach technischen Vorgaben vornehmen
    d)
    Eigenheiten der Korrosionsschutzverfahren konstruktiv berücksichtigen
    3Anfertigen von schematischen und perspektivischen Darstellungen
    (§ 14 Absatz 2
    Abschnitt C Nummer 3)
    a)
    schematische Darstellungen unter Anwendung der einschlägigen Normen und Sinnbilder erstellen
    b)
    Funktionsabläufe der Versorgungs- und Ausrüstungstechnik darstellen und dokumentieren
    c)
    schematische Darstellungen von fachbezogenen pneumatischen, hydraulischen und elektrischen Regel- und Steuerungssystemen erstellen
    d)
    räumliche Darstellungen von Bauteilen und Anlagen erstellen und ableiten
    4Anfertigen von technischen Dokumentationen für die Versorgungs- und Ausrüstungstechnik
    (§ 14 Absatz 2
    Abschnitt C Nummer 4)
    a)
    Tabellen und Diagramme der Versorgungs- und Ausrüstungstechnik erstellen
    b)
    Aufmaße, Protokolle und Stücklisten anfertigen und prüfen sowie technische Sachverhalte beschreiben
    c)
    auftragsbezogene Daten systematisch und kundenorientiert zusammenstellen
    5Ausführen technischer Berechnungen
    (§ 14 Absatz 2
    Abschnitt C Nummer 5)
    a)
    Grundgesetze der Mechanik von Flüssigkeiten und Gasen anwenden
    b)
    Bauteile und Komponenten von Anlagen der technischen Gebäudeausrüstung mit Hilfe von Normen, Richtlinien, technischen Unterlagen, Auslegungssoftware, Handbüchern und Katalogen berechnen und bestimmen
    c)
    Arbeit, Leistung und Wirkungsgrade der Bauteile und Komponenten von Anlagen der technischen Gebäudeausrüstung mit Hilfe von Berechnungsprogrammen, Auslegungshilfen und technischen Unterlagen berechnen oder bestimmen
    d)
    Dimensionierung von Leitungen und Bauteilen auf Basis von Zeichnungen und vorangegangenen Berechnungen vornehmen
    e)
    Bedarfsberechnungen im Rahmen der gebäudetechnischen Prozessabläufe nach projektbezogenen Vorgaben erstellen
    6Beurteilen von Systemkomponenten
    (§ 14 Absatz 2
    Abschnitt C Nummer 6)
    a)
    Herstellungsverfahren für Anlagenkomponenten bewerten, Kanalteile beurteilen und auswählen
    b)
    Montage- und Befestigungssysteme sowie Wanddurchlässe, insbesondere unter Berücksichtigung des Brandschutzes, beurteilen und auswählen
    c)
    Elemente der Steuerungs- und Regelungstechnik zu Schaltungen verbinden
    Abschnitt D: Berufsprofilgebende Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten in der Fachrichtung Stahl- und Metallbautechnik
    Lfd. Nr.Teil des
    Ausbildungsberufsbildes
    Zu vermittelnde
    Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten
    123
    1Erstellen technischer Unterlagen
    der Stahl- und Metallbautechnik
    (§ 14 Absatz 2
    Abschnitt D Nummer 1)
    a)
    Teil-, Gruppen-, Gesamt- und Übersichtszeichnungen unter Anwendung von Sinnbildern sowie der Norm- und Regelwerke für Werkstatt und Baustelle erstellen
    b)
    Zusatzangaben auswählen und eintragen
    c)
    Toleranzen eigener und angrenzender Bauelemente berücksichtigen
    d)
    Angebotszeichnungen anfertigen
    e)
    Pläne unter Anwendung der einschlägigen Normen und Richtlinien nach Vorlagen, Entwürfen und Anweisungen, insbesondere Verankerungs-, Schweißfolge-, Schachtel-, Montagefolge- und Versandpläne sowie Verlegepläne für Bauelemente, anfertigen
      
    f)
    Baustellen-Messpunkte, Raster, Koordinaten und Höhenpunkte festlegen, übertragen und berücksichtigen
    g)
    Bauteile und Knotenpunkte perspektivisch darstellen
    2Entwerfen und Konstruieren
    (§ 14 Absatz 2
    Abschnitt D Nummer 2)
    a)
    konstruktive Änderungen nach Anweisungen vornehmen
    b)
    Detailpunkte, insbesondere Naturgrößen, konstruieren
    c)
    Anschlüsse zu angrenzenden Bauteilen konstruktiv festlegen und auswählen
    d)
    Eigenheiten der Korrosionsschutzverfahren konstruktiv berücksichtigen
    e)
    Bauordnungen beachten
    f)
    bauaufsichtliche Zulassungen beachten
    g)
    Verdingungsordnung für Bauleistungen beachten
    h)
    Lehrsätze der Mechanik anwenden
    3Berücksichtigen von bauphysikalischen Anforderungen
    (§ 14 Absatz 2
    Abschnitt D Nummer 3)
    a)
    Wärme- und Schallschutzanforderungen konstruktiv berücksichtigen
    b)
    Brandschutzanforderungen konstruktiv berücksichtigen
    c)
    Witterungs- und Umgebungseinflüsse konstruktiv berücksichtigen
    d)
    einschlägige Normen und Vorschriften berücksichtigen
    4Durchführen von Berechnungen
    (§ 14 Absatz 2
    Abschnitt D Nummer 4)
    a)
    Grundgesetze der Mechanik, insbesondere Geschwindigkeit und Beschleunigung, Kräfte und Kräftezerlegung sowie Drehmoment und Reibung, anwenden
    b)
    Grundgesetze der Festigkeitsberechnung, insbesondere zu Flächenpressung, Zug-, Druck- und Scherbeanspruchung, anwenden
    c)
    Verbindungselemente und Verbindungen auswählen
    d)
    Hauptnutzungszeiten berechnen
    e)
    Längen- und Flächenberechnungen durchführen, insbesondere Bauteilabmaße und Systemmaße bestimmen
    f)
    statische Berechnungen durchführen, insbesondere Linien- und Flächenschwerpunkte, Auflagerkräfte sowie Biege- und Flächenmomente bestimmen
    5Auswählen von Fertigungs-, Montage- und Fügeverfahren
    (§ 14 Absatz 2
    Abschnitt D Nummer 5)
    a)
    Trennverfahren unter Berücksichtigung von Werkstoff, geometrischen Gegebenheiten und Oberflächenbeschaffenheit beurteilen und auswählen
    b)
    Umformverfahren unter Berücksichtigung von Werkstoff, geometrischen Gegebenheiten, Oberflächenbeschaffenheit und Hilfsstoff beurteilen und auswählen
    c)
    Schraub- und Schweißverbindungen beurteilen und auswählen
    d)
    Regeln der Verbundkonstruktion beachten
    Abschnitt E: Berufsprofilgebende Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten in der Fachrichtung Elektrotechnische Systeme
    Lfd. Nr.Teil des
    Ausbildungsberufsbildes
    Zu vermittelnde
    Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten
    123
    1Erstellen technischer Unterlagen für elektrotechnische Systeme
    (§ 14 Absatz 2
    Abschnitt E Nummer 1)
    a)
    Funktionsschaltpläne und Diagramme anfertigen
    b)
    Systemkomponenten und Leitungen von energie- und informationstechnischen Anlagen nach Vorgaben berechnen und dimensionieren
      
    c)
    Bauteile und Leitungen von energie- und informationstechnischen Anlagen anhand von Katalogen und Datenblättern auswählen, verbinden und darstellen
    d)
    Steuerschaltungen und Steuerprogramme entwerfen und Schaltungen der Datenübertragung darstellen
    e)
    Anordnungs- und Verdrahtungspläne sowie Tabellen von energie- und informationstechnischen Anlagen nach vorgegebenen Schaltplänen und Skizzen entwerfen und erstellen
    f)
    Installationspläne für Gebäudeinstallationen mit Einrichtungen der Energie- und Informationstechnik nach Vorgaben unter Berücksichtigung der einschlägigen Regelwerke entwerfen und erstellen
    g)
    Funktionen von Systemkomponenten und deren Verschaltungen beurteilen und darstellen
    2Ausführen von Berechnungen
    (§ 14 Absatz 2
    Abschnitt E Nummer 2)
    a)
    Grundgesetze der Elektrotechnik anwenden
    b)
    Arbeit, Leistung und Wirkungsgrad berechnen
    c)
    Beleuchtungsstärken berechnen
    d)
    Diagramme, Tabellen und Datenblätter aus Handbüchern und Katalogen nutzen
    e)
    Bauteile anhand von Kennwerten bestimmen
    f)
    elektrische Größen im Gleich-, Wechsel- und Drehstromkreis berechnen
    g)
    Grundgesetze der Mechanik zur Befestigung elektrotechnischer Bauteile anwenden
    3Beurteilen und Anwenden von Systemkomponenten
    (§ 14 Absatz 2
    Abschnitt E Nummer 3)
    a)
    Befestigungssysteme und Wanddurchlässe auch unter Berücksichtigung des Brandschutzes beurteilen und auswählen
    b)
    Bauelemente der Elektrotechnik erläutern und zu Schaltungen verbinden
    c)
    Elemente der Steuerungs-, Regelungs- und Antriebstechnik erläutern und zu Schaltungen verbinden
    d)
    Gefahren identifizieren, Schutzmaßnahmen anwenden
    4Ausführen von Detailplänen
    (§ 14 Absatz 2
    Abschnitt E Nummer 4)
    a)
    Ansichtspläne erstellen
    b)
    Technikräume planen
    c)
    Leerrohrpläne und Wandansichten erstellen
    5Anfertigen von schematischen und perspektivischen Darstellungen
    (§ 14 Absatz 2
    Abschnitt E Nummer 5)
    a)
    Übersichtsschaltpläne aus Grundrissplänen erstellen
    b)
    schematische Darstellungen unter Anwendung der einschlägigen Normen und Sinnbilder nach technischen Unterlagen auch perspektivisch erstellen
    c)
    fachbezogene Funktionsabläufe nach technischen Unterlagen darstellen und dokumentieren
    6Anfertigen von technischen Dokumentationen
    (§ 14 Absatz 2
    Abschnitt E Nummer 6)
    a)
    Dokumentationen energietechnischer und informationstechnischer Anlagen auswählen und erstellen
    b)
    fachbezogene Tabellen und Diagramme erstellen
    c)
    technische Sachverhalte beurteilen sowie Aufmaße, Protokolle und Stücklisten anfertigen und prüfen
    d)
    auftragsbezogene Daten systematisch und kundenorientiert zusammenstellen
    Abschnitt F: Gemeinsame integrative Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten
    Lfd. Nr.Teil des
    Ausbildungsberufsbildes
    Zu vermittelnde
    Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten
    123
    1Berufsbildung, Arbeits- und Tarifrecht
    (§ 14 Absatz 2
    Abschnitt F Nummer 1)
    a)
    Bedeutung des Ausbildungsvertrages, insbesondere Abschluss, Dauer und Beendigung, erklären
    b)
    gegenseitige Rechte und Pflichten aus dem Ausbildungsvertrag nennen
    c)
    Möglichkeiten der beruflichen Fortbildung nennen
    d)
    wesentliche Teile des Arbeitsvertrages nennen
    e)
    wesentliche Bestimmungen der für den ausbildenden Betrieb geltenden Tarifverträge nennen
    2Aufbau und Organisation des Ausbildungsbetriebes
    (§ 14 Absatz 2
    Abschnitt F Nummer 2)
    a)
    Aufbau und Aufgaben des ausbildenden Betriebes erläutern
    b)
    Grundfunktionen des ausbildenden Betriebes wie Beschaffung, Fertigung, Absatz und Verwaltung erklären
    c)
    Beziehungen des ausbildenden Betriebes und seiner Beschäftigten zu Wirtschaftsorganisationen, Berufsvertretungen und Gewerkschaften nennen
    d)
    Grundlagen, Aufgaben und Arbeitsweise der betriebsverfassungs- oder personalvertretungsrechtlichen Organe des ausbildenden Betriebes beschreiben
    3Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der Arbeit
    (§ 14 Absatz 2
    Abschnitt F Nummer 3)
    a)
    Gefährdung von Sicherheit und Gesundheit am Arbeitsplatz feststellen und Maßnahmen zu ihrer Vermeidung ergreifen
    b)
    berufsbezogene Arbeitsschutz- und Unfallverhütungsvorschriften anwenden
    c)
    Verhaltensweisen bei Unfällen beschreiben sowie erste Maßnahmen einleiten
    d)
    Vorschriften des vorbeugenden Brandschutzes anwenden; Verhaltensweisen bei Bränden beschreiben und Maßnahmen zur Brandbekämpfung ergreifen
    4Umweltschutz
    (§ 14 Absatz 2
    Abschnitt F Nummer 4)
    Zur Vermeidung betriebsbedingter Umweltbelastungen im beruflichen Einwirkungsbereich beitragen, insbesondere
    a)
    mögliche Umweltbelastungen durch den Ausbildungsbetrieb und seinen Beitrag zum Umweltschutz an Beispielen erklären
    b)
    für den Ausbildungsbetrieb geltende Regelungen des Umweltschutzes anwenden
    c)
    Möglichkeiten der wirtschaftlichen und umweltschonenden Energie- und Materialverwendung nutzen
    d)
    Abfälle vermeiden; Stoffe und Materialien einer umweltschonenden Entsorgung zuführen
    5Anwenden von Informations-
    und Kommunikationstechniken
    (§ 14 Absatz 2
    Abschnitt F Nummer 5)
    a)
    betriebliche Kommunikations- und Informationssysteme zur Übertragung von Daten, Bildern und Sprache anwenden
    b)
    Standardsoftware, insbesondere zur Tabellenkalkulation, Textverarbeitung und Präsentation, einsetzen
    c)
    Informationen, insbesondere auch englischsprachige, beschaffen, bewerten und nutzen
    d)
    Daten pflegen und sichern
    e)
    Vorschriften zur Datensicherheit beachten
    6Arbeitsplanung und -organisation
    (§ 14 Absatz 2
    Abschnitt F Nummer 6)
    a)
    Arbeitsaufträge und Vorgaben auf Umsetzbarkeit prüfen
    b)
    auftragsbezogene Informationen und Daten beschaffen, bewerten und nutzen
    c)
    Arbeitsschritte und -abläufe nach funktionalen, organisatorischen, fertigungstechnischen und wirtschaftlichen Kriterien festlegen und sicherstellen
    d)
    rechtliche, betriebliche und technische Vorschriften beachten
      
    e)
    Arbeitsauftrag planen und mit vor- und nachgelagerten Bereichen abstimmen
    f)
    Lösungsvarianten prüfen, darstellen und deren Wirtschaftlichkeit vergleichen
    g)
    Arbeitsergebnisse zusammenführen, erbrachte Leistungen kontrollieren und anhand der Vorgaben bewerten sowie dokumentieren
    h)
    Aufgaben im Team planen und bearbeiten; Teamergebnisse abstimmen, auswerten und präsentieren
    7Durchführen von
    qualitätssichernden Maßnahmen
    (§ 14 Absatz 2
    Abschnitt F Nummer 7)
    a)
    Ziele und Aufgaben qualitätssichernder Maßnahmen beachten
    b)
    qualitätssichernde Maßnahmen im eigenen Arbeitsbereich anwenden, insbesondere Zwischen- und Endergebnisse prüfen und beurteilen
    c)
    Fehler und Qualitätsmängel sowie deren Ursachen erkennen und Maßnahmen zur Beseitigung ergreifen und dokumentieren
    d)
    zur kontinuierlichen Verbesserung von Arbeitsvorgängen beitragen
    8Kundenorientierung
    (§ 14 Absatz 2
    Abschnitt F Nummer 8)
    a)
    kundenspezifische Anforderungen und Informationen entgegennehmen, im Betrieb weiterleiten und berücksichtigen
    b)
    Kunden unter Beachtung von betrieblichen Kommunikationsregeln informieren und beraten sowie Kundenanforderungen beachten
    c)
    mit Kunden in englischer Sprache kommunizieren
    d)
    kulturelle Identitäten berücksichtigen

    Anlage 4 (zu § 14 Absatz 1 Satz 2) Ausbildungsrahmenplan für die Berufsausbildung zum Technischen Systemplaner und zur Technischen Systemplanerin

    (Fundstelle: BGBl. I 2011, 1251 - 1261)
    – Zeitliche Gliederung –
    Abschnitt 1
    Lfd.
    Nr.
    Teil des
    Ausbildungsberufsbildes
    Zu vermittelnde
    Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten
    Zeitrahmen
    in Monaten
    1234
    1Berufsbildung,
    Arbeits- und Tarifrecht
    (§ 14 Absatz 2
    Abschnitt F Nummer 1)
    a)
    Bedeutung des Ausbildungsvertrages, insbesondere Abschluss, Dauer und Beendigung, erklären
    b)
    gegenseitige Rechte und Pflichten aus dem Ausbildungsvertrag nennen
    c)
    Möglichkeiten der beruflichen Fortbildung nennen
    d)
    wesentliche Teile des Arbeitsvertrages nennen
    e)
    wesentliche Bestimmungen der für den ausbildenden Betrieb geltenden Tarifverträge nennen
    während
    der gesamten
    Ausbildung
    zu vermitteln
    2Aufbau und Organisation des Ausbildungsbetriebes
    (§ 14 Absatz 2
    Abschnitt F Nummer 2)
    a)
    Aufbau und Aufgaben des ausbildenden Betriebes erläutern
    b)
    Grundfunktionen des ausbildenden Betriebes wie Beschaffung, Fertigung, Absatz und Verwaltung erklären
    c)
    Beziehungen des ausbildenden Betriebes und seiner Belegschaft zu Wirtschaftsorganisationen, Berufsvertretungen und Gewerkschaften nennen
    d)
    Grundlagen, Aufgaben und Arbeitsweise der betriebsverfassungs- oder personalvertretungsrechtlichen Organe des ausbildenden Betriebes beschreiben
    3Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der Arbeit
    (§ 14 Absatz 2
    Abschnitt F Nummer 3)
    a)
    Gefährdung von Sicherheit und Gesundheit am Arbeitsplatz feststellen und Maßnahmen zu ihrer Vermeidung ergreifen
    b)
    berufsbezogene Arbeitsschutz- und Unfallverhütungsvorschriften anwenden
    c)
    Verhaltensweisen bei Unfällen beschreiben sowie erste Maßnahmen einleiten
    d)
    Vorschriften des vorbeugenden Brandschutzes anwenden; Verhaltensweisen bei Bränden beschreiben und Maßnahmen der Brandbekämpfung ergreifen
    4Umweltschutz
    (§ 14 Absatz 2
    Abschnitt F Nummer 4)
    Zur Vermeidung betriebsbedingter Umweltbelastungen im beruflichen Einwirkungsbereich beitragen, insbesondere
    a)
    mögliche Umweltbelastungen durch den Ausbildungsbetrieb und seinen Beitrag zum Umweltschutz an Beispielen erklären
    b)
    für den Ausbildungsbetrieb geltende Regelungen des Umweltschutzes anwenden
    c)
    Möglichkeiten der wirtschaftlichen und umweltschonende Energie- und Materialverwendung nutzen
    d)
    Abfälle vermeiden; Stoffe und Materialien einer umweltschonenden Entsorgung zuführen
    Abschnitt 2
    1. bis 3. Ausbildungshalbjahr:
    Zeitrahmen 1: Darstellung von Bauteilen und Baugruppen
    Lfd.
    Nr.
    Teil des
    Ausbildungsberufsbildes
    Zu vermittelnde
    Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten
    (Nach Lernzielen der Anlage 3)
    Zeitrahmen
    in Monaten
    1234
    1Erstellen und Anwenden technischer Dokumente
    (§ 14 Absatz 2
    Abschnitt A Nummer 1)
    a)
    Normvorgaben zur Erstellung technischer Zeichnungen berücksichtigen
    b)
    geometrische Beziehungen unterscheiden
    c)
    Einzelteile und Baugruppen in Ansichten und Schnitten normgerecht darstellen
    d)
    Regeln der Maßeintragung anwenden
    e)
    Werkstücke räumlich darstellen
    f)
    Freihandskizzen anfertigen und bemaßen
    3 bis 5
    2Rechnergestützt Konstruieren
    (§ 14 Absatz 2
    Abschnitt A Nummer 2)
    a)
    Datensätze für Einzelteile und Baugruppen nach technischen Vorgaben und eigenen Entwürfen erstellen
    b)
    Strukturierungsmethoden anwenden
    c)
    Zeichnungen ableiten oder erstellen
    d)
    Symbole auswählen und verwenden
    3Ausführen von Berechnungen
    (§ 14 Absatz 2
    Abschnitt A Nummer 5)
    a)
    Längen und Winkel sowie Flächen, Volumen und Massen berechnen
    4Erstellen technischer Unterlagen
    (§ 14 Absatz 2
    Abschnitt B Nummer 3)
    a)
    Teil-, Gruppen-, Gesamt- und Fertigungszeichnungen unter Anwendung der technischen Norm- und Regelwerke erstellen
    c)
    Bauteile und Baugruppen fertigungs-, montage- und funktionsgerecht bemaßen
    5Anwenden von Informations- und
    Kommunikationstechniken
    (§ 14 Absatz 2
    Abschnitt F Nummer 5)
    a)
    betriebliche Kommunikations- und Informationssysteme zur Übertragung von Daten, Bildern und Sprache anwenden
    d)
    Daten pflegen und sichern
    e)
    Vorschriften zur Datensicherheit beachten
    6Arbeitsplanung und
    -organisation
    (§ 14 Absatz 2
    Abschnitt F Nummer 6)
    b)
    auftragsbezogene Informationen und Daten beschaffen, bewerten und nutzen
    Zeitrahmen 2: Fertigungs- und Montagetechnik
    Lfd.
    Nr.
    Teil des
    Ausbildungsberufsbildes
    Zu vermittelnde
    Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten
    (Nach Lernzielen der Anlage 3)
    Zeitrahmen
    in Monaten
    1234
    1Erstellen und Anwenden technischer Dokumente
    (§ 14 Absatz 2
    Abschnitt A Nummer 1)
    i)
    Stücklisten, Tabellen, Diagramme, Handbücher und Bedienungshinweise verwenden
     
    2Unterscheiden von Werkstoffen
    (§ 14 Absatz 2
    Abschnitt A Nummer 3)
    a)
    Informationen über Werkstoffe hinsichtlich ihrer Eigenschaften, Bearbeitungs- und Verwendungsmöglichkeiten einholen
    b)
    Werkstoffe und Halbzeuge hinsichtlich ihrer Verfügbarkeit, Wirtschaftlichkeit und Umweltverträglichkeit unterscheiden
    c)
    Werkstoffnormung berücksichtigen
    3Unterscheiden von
    Fertigungsverfahren und Montagetechniken
    (§ 14 Absatz 2
    Abschnitt A Nummer 4)
    a)
    branchentypische Fertigungs- und Fügeverfahren unterscheiden
    b)
    Montagetechniken unterscheiden
    6 bis 8










    4Beurteilen von Werkstoffen und
    Korrosionsschutzverfahren
    (§ 14 Absatz 2
    Abschnitt B Nummer 1)
    a)
    Werkstoffeigenschaften anwendungsbezogen beurteilen
    5Erstellen technischer Unterlagen
    (§ 14 Absatz 2
    Abschnitt B Nummer 3)
    d)
    Halbzeuge, Normteile, Bauteile und Baugruppen nach Vorgaben, technischen Unterlagen und Leistungsdaten auswählen
    e)
    Aufmaße erstellen
    6Arbeitsplanung und
    -organisation
    (§ 14 Absatz 2
    Abschnitt F Nummer 6)
    d)
    rechtliche, betriebliche und technische Vorschriften beachten
    7Durchführen von qualitätssichernden Maßnahmen
    (§ 14 Absatz 2
    Abschnitt F Nummer 7)
    a)
    Ziele und Aufgaben qualitätssichernder Maßnahmen beachten
    Zeitrahmen 3: Technische Dokumente erstellen
    Lfd.
    Nr.
    Teil des
    Ausbildungsberufsbildes
    Zu vermittelnde
    Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten
    (Nach Lernzielen der Anlage 3)
    Zeitrahmen
    in Monaten
    1234
    1Erstellen und Anwenden technischer Dokumente
    (§ 14 Absatz 2
    Abschnitt A Nummer 1)
    g)
    technische Begleitunterlagen, insbesondere Stücklisten, erstellen und pflegen
    h)
    technische Dokumentations- und Präsentationsunterlagen erstellen
    i)
    Stücklisten, Tabellen, Diagramme, Handbücher und Bedienungshinweise verwenden
     
    2Rechnergestützt Konstruieren
    (§ 14 Absatz 2
    Abschnitt A Nummer 2)
    c)
    Zeichnungen ableiten oder erstellen
    d)
    Symbole auswählen und verwenden
    e)
    Kauf- und Normteile aus Bibliotheken und Katalogen auswählen und verwenden
    3Unterscheiden von Werkstoffen
    (§ 14 Absatz 2
    Abschnitt A Nummer 3)
    b)
    Werkstoffe und Halbzeuge hinsichtlich ihrer Verfügbarkeit, Wirtschaftlichkeit und Umweltverträglichkeit unterscheiden
    c)
    Werkstoffnormung berücksichtigen
    4Ausführen von Berechnungen
    (§ 14 Absatz 2
    Abschnitt A Nummer 5)
    b)
    Längen- und Volumenausdehnung berechnen
    5Beurteilen von Werkstoffen und
    Korrosionsschutzverfahren
    (§ 14 Absatz 2
    Abschnitt B Nummer 1)
    b)
    Werkstoffe nach Verwendungszweck auswählen
    c)
    Korrosionsschutzverfahren unterscheiden und beurteilen
    6Beurteilen von
    Montage- und
    Fügeverfahren
    (§ 14 Absatz 2
    Abschnitt B Nummer 2)
    a)
    Verbindungstechnik für lösbare und nicht lösbare Verbindungen beurteilen und auswählen
    b)
    örtliche Gegebenheiten für Einzel- und Baugruppenmontage berücksichtigen

    6 bis 8
    7Erstellen
    technischer Unterlagen
    (§ 14 Absatz 2
    Abschnitt B Nummer 3)
    a)
    Teil-, Gruppen-, Gesamt- und Fertigungszeichnungen unter Anwendung der technischen Norm- und Regelwerke erstellen
    b)
    technische Unterlagen angrenzender Bereiche lesen, Schnittstellen identifizieren sowie angrenzende Bereiche darstellen
    f)
    technische Unterlagen, insbesondere Tabellen, handhaben und erstellen
    8Anfertigen von Skizzen
    (§ 14 Absatz 2
    Abschnitt B Nummer 4)
    a)
    Teil- und Detailskizzen nach örtlichen Gegebenheiten und Vorlagen anfertigen
    b)
    Bauteile und Baugruppen in ihrer räumlichen Anordnung zueinander skizzieren
    9Anwenden von Informations- und
    Kommunikationstechniken
    (§ 14 Absatz 2
    Abschnitt F Nummer 5)
    b)
    Standardsoftware, insbesondere zur Tabellenkalkulation, Textverarbeitung und Präsentation, einsetzen
    10Durchführen von qualitätssichernden Maßnahmen
    (§ 14 Absatz 2
    Abschnitt F Nummer 7)
    d)
    zur kontinuierlichen Verbesserung von Arbeitsvorgängen beitragen
    4. bis 7. Ausbildungshalbjahr:
    Fachrichtung Versorgungs- und Ausrüstungstechnik
    Zeitrahmen 4: Fachspezifische Konstruktion
    Lfd.
    Nr.
    Teil des
    Ausbildungsberufsbildes
    Zu vermittelnde
    Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten
    (Nach Lernzielen der Anlage 3)
    Zeitrahmen
    in Monaten
    1234
    1Erstellen technischer Unterlagen für die Versorgungs- und Ausrüstungstechnik
    (§ 14 Absatz 2
    Abschnitt C Nummer 1)
    a)
    Funktions- und Aufmaßskizzen anfertigen
    c)
    Bauteile und Baugruppen für Anlagen mit den jeweiligen Einbauteilen erstellen
    d)
    Ansichten und Schnitte von Bauteilen und Baugruppen festlegen und ableiten
    e)
    Abwicklungen von Bauteilen erstellen
    g)
    technische Unterlagen von Anlagen koordinieren und auf Kollisionen prüfen, Kollisionen nach Absprache korrigieren
    h)
    technische Unterlagen zur Weiterleitung an Fremdgewerke aufbereiten und zusammenstellen
     
    2Ausführen von Detailkonstruktionen
    (§ 14 Absatz 2
    Abschnitt C Nummer 2)
    a)
    Detailpunkte konstruieren
    b)
    technische Unterlagen angrenzender Bereiche lesen, Schnittstellen zu angrenzenden Bauteilen auch anderer Gewerke entwerfen
    3Anfertigen von schematischen und perspektivischen Darstellungen
    (§ 14 Absatz 2
    Abschnitt C Nummer 3)
    d)
    räumliche Darstellungen von Bauteilen und Anlagen erstellen und ableiten
    5 bis 9
    4Anfertigen von technischen Dokumentationen für
    die Versorgungs- und Ausrüstungstechnik
    (§ 14 Absatz 2
    Abschnitt C Nummer 4)
    b)
    Aufmaße, Protokolle und Stücklisten anfertigen und prüfen sowie technische Sachverhalte beschreiben
    c)
    auftragsbezogene Daten systematisch und kundenorientiert zusammenstellen
    5Beurteilen von Systemkomponenten
    (§ 14 Absatz 2
    Abschnitt C Nummer 6)
    b)
    Montage- und Befestigungssysteme sowie Wanddurchlässe auch unter Berücksichtigung des Brandschutzes beurteilen und auswählen
    6Anwenden von Informations- und
    Kommunikationstechniken
    (§ 14 Absatz 2
    Abschnitt F Nummer 5)
    c)
    Informationen, insbesondere auch englischsprachige, beschaffen, bewerten und nutzen
    7Arbeitsplanung und
    -organisation
    (§ 14 Absatz 2
    Abschnitt F Nummer 6)
    a)
    Arbeitsaufträge und Vorgaben auf Umsetzbarkeit prüfen
    c)
    Arbeitsschritte und -abläufe nach funktionalen, organisatorischen, fertigungstechnischen und wirtschaftlichen Kriterien festlegen und sicherstellen
    e)
    Arbeitsauftrag planen und mit vor- und nachgelagerten Bereichen abstimmen
    f)
    Lösungsvarianten prüfen, darstellen und deren Wirtschaftlichkeit vergleichen
    g)
    Arbeitsergebnisse zusammenführen, erbrachte Leistungen kontrollieren und anhand der Vorgaben bewerten sowie dokumentieren
    h)
    Aufgaben im Team planen und bearbeiten; Teamergebnisse abstimmen, auswerten und präsentieren
    8Durchführen von qualitätssichernden Maßnahmen
    (§ 14 Absatz 2
    Abschnitt F Nummer 7)
    b)
    qualitätssichernde Maßnahmen im eigenen Arbeitsbereich anwenden, insbesondere Zwischen- und Endergebnisse prüfen und beurteilen
    c)
    Fehler und Qualitätsmängel sowie deren Ursachen erkennen und Maßnahmen zur Beseitigung ergreifen und dokumentieren
    9Kundenorientierung
    (§ 14 Absatz 2
    Abschnitt F Nummer 8)
    d)
    kulturelle Identitäten berücksichtigen
    Zeitrahmen 5: Projektbezogene Konstruktion
    Lfd.
    Nr.
    Teil des
    Ausbildungsberufsbildes
    Zu vermittelnde
    Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten
    (Nach Lernzielen der Anlage 3)
    Zeitrahmen
    in Monaten
    1234
    1Erstellen technischer Unterlagen für die Versorgungs- und Ausrüstungstechnik
    (§ 14 Absatz 2
    Abschnitt C Nummer 1)
    b)
    umwelttechnische Vorgaben bei der Anfertigung von technischen Unterlagen beachten
    f)
    Bezeichnungen für Material, Korrosionsschutz und Zusatzangaben auswählen und eintragen
     
    2Ausführen von Detailkonstruktionen
    (§ 14 Absatz 2
    Abschnitt C Nummer 2)
    c)
    konstruktive Änderungen nach technischen Vorgaben vornehmen
    d)
    Eigenheiten der Korrosionsschutzverfahren konstruktiv berücksichtigen
    11 bis 15






    3Anfertigen von schematischen und perspektivischen Darstellungen
    (§ 14 Absatz 2
    Abschnitt C Nummer 3)
    a)
    schematische Darstellungen unter Anwendung der einschlägigen Normen und Sinnbilder erstellen
    b)
    Funktionsabläufe der Versorgungs- und Ausrüstungstechnik darstellen und dokumentieren
    c)
    schematische Darstellungen von fachbezogenen pneumatischen, hydraulischen und elektrischen Regel- und Steuerungssystemen erstellen
    4Beurteilen von
    Systemkomponenten
    (§ 14 Absatz 2
    Abschnitt C Nummer 6)
    a)
    Herstellungsverfahren für Anlagenkomponenten bewerten, Kanalteile beurteilen und auswählen
    c)
    Elemente der Steuerungs- und Regelungstechnik zu Schaltungen verbinden
    5Kundenorientierung
    (§ 14 Absatz 2
    Abschnitt F Nummer 8)
    a)
    kundenspezifische Anforderungen und Informationen entgegennehmen, im Betrieb weiterleiten und berücksichtigen
    b)
    Kunden unter Beachtung von betrieblichen Kommunikationsregeln informieren und beraten sowie Kundenanforderungen beachten
    c)
    mit Kunden in englischer Sprache kommunizieren
    Zeitrahmen 6: Fachspezifische Berechnungen
    Lfd.
    Nr.
    Teil des
    Ausbildungsberufsbildes
    Zu vermittelnde
    Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten
    (Nach Lernzielen der Anlage 3)
    Zeitrahmen
    in Monaten
    1234
    1Anfertigen von technischen Dokumentationen für
    die Versorgungs- und Ausrüstungstechnik
    (§ 14 Absatz 2
    Abschnitt C Nummer 4)
    a)
    Tabellen und Diagramme der Versorgungs- und Ausrüstungstechnik erstellen
    3 bis 5
    2Ausführen technischer Berechnungen
    (§ 14 Absatz 2
    Abschnitt C Nummer 5)
    a)
    Grundgesetze der Mechanik von Flüssigkeiten und Gasen anwenden
    b)
    Bauteile und Komponenten von Anlagen der technischen Gebäudeausrüstung mit Hilfe von Normen, Richtlinien, technischen Unterlagen, Auslegungssoftware, Handbüchern und Katalogen berechnen und bestimmen
    c)
    Arbeit, Leistung und Wirkungsgrade der Bauteile und Komponenten von Anlagen der technischen Gebäudeausrüstung mit Hilfe von Berechnungsprogrammen, Auslegungshilfen und technischen Unterlagen berechnen oder bestimmen
    d)
    Dimensionierung von Leitungen und Bauteilen auf Basis von Zeichnungen und vorangegangenen Berechnungen vornehmen
    e)
    Bedarfsberechnungen im Rahmen der gebäudetechnischen Prozessabläufe nach projektbezogenen Vorgaben erstellen
    Fachrichtung Stahl- und Metallbautechnik
    Zeitrahmen 7: Fachspezifische Konstruktion
    Lfd.
    Nr.
    Teil des
    Ausbildungsberufsbildes
    Zu vermittelnde
    Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten
    (Nach Lernzielen der Anlage 3)
    Zeitrahmen
    in Monaten
    1234
    1Beurteilen von Werkstoffen und
    Korrosionsschutzverfahren
    (§ 14 Absatz 2
    Abschnitt B Nummer 1)
    b)
    Werkstoffe nach Verwendungszweck auswählen
    12 bis 16
    2Beurteilen von Montage- und Fügeverfahren
    (§ 14 Absatz 2
    Abschnitt B Nummer 2)
    a)
    Verbindungstechnik für lösbare und nicht lösbare Verbindungen beurteilen und auswählen
    3Erstellen technischer Unterlagen
    (§ 14 Absatz 2
    Abschnitt B Nummer 3)
    g)
    sicherheitstechnische Bestimmungen, insbesondere des Brandschutzes, beachten
    4Erstellen technischer Unterlagen der Stahl- und Metallbautechnik
    (§ 14 Absatz 2
    Abschnitt D Nummer 1)
    a)
    Teil-, Gruppen-, Gesamt- und Übersichtszeichnungen unter Anwendung von Sinnbildern sowie der Norm- und Regelwerke für Werkstatt und Baustelle erstellen
    b)
    Zusatzangaben auswählen und eintragen
    c)
    Toleranzen eigener und angrenzender Bauelemente berücksichtigen
    e)
    Pläne unter Anwendung der einschlägigen Normen und Richtlinien nach Vorlagen, Entwürfen und Anweisungen, insbesondere Verankerungs-, Schweißfolge-, Schachtel-, Montagefolge- und Versandpläne sowie Verlegepläne für Bauelemente, anfertigen
    f)
    Baustellen-Messpunkte, Raster, Koordinaten und Höhenpunkte festlegen, übertragen und berücksichtigen
    g)
    Bauteile und Knotenpunkte perspektivisch darstellen
    5Entwerfen und Konstruieren
    (§ 14 Absatz 2
    Abschnitt D Nummer 2)
    a)
    konstruktive Änderungen nach Anweisungen vornehmen
    b)
    Detailpunkte, insbesondere Naturgrößen, konstruieren
    d)
    Eigenheiten der Korrosionsschutzverfahren konstruktiv berücksichtigen
    h)
    Lehrsätze der Mechanik anwenden
    6Berücksichtigen
    von bauphysikalischen Anforderungen
    (§ 14 Absatz 2
    Abschnitt D Nummer 3)
    c)
    Witterungs- und Umgebungseinflüsse konstruktiv berücksichtigen
    7Durchführen
    von Berechnungen
    (§ 14 Absatz 2
    Abschnitt D Nummer 4)
    a)
    Grundgesetze der Mechanik, insbesondere Geschwindigkeit und Beschleunigung, Kräfte und Kräftezerlegung sowie Drehmoment und Reibung, anwenden
    b)
    Grundgesetze der Festigkeitsberechnung, insbesondere zu Flächenpressung, Zug-, Druck- und Scherbeanspruchung, anwenden
    c)
    Verbindungselemente und Verbindungen auswählen
    e)
    Längen- und Flächenberechnungen durchführen, insbesondere Bauteilabmaße und Systemmaße bestimmen
    Zeitrahmen 8: Projektbezogene Konstruktion
    Lfd.
    Nr.
    Teil des
    Ausbildungsberufsbildes
    Zu vermittelnde
    Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten
    (Nach Lernzielen der Anlage 3)
    Zeitrahmen
    in Monaten
    1234
    1Erstellen technischer Unterlagen der Stahl- und Metallbautechnik
    (§ 14 Absatz 2
    Abschnitt D Nummer 1)
    d)
    Angebotszeichnungen anfertigen

    8 bis 12
    2Entwerfen und Konstruieren
    (§ 14 Absatz 2
    Abschnitt D Nummer 2)
    c)
    Anschlüsse zu angrenzenden Bauteilen konstruktiv festlegen und auswählen
    e)
    Bauordnungen beachten
    f)
    bauaufsichtliche Zulassungen beachten
    g)
    Verdingungsordnung für Bauleistungen beachten
    3Berücksichtigen von bauphysikalischen Anforderungen
    (§ 14 Absatz 2
    Abschnitt D Nummer 3)
    a)
    Wärme- und Schallschutzanforderungen konstruktiv berücksichtigen
    b)
    Brandschutzanforderungen konstruktiv berücksichtigen
    d)
    einschlägige Normen und Vorschriften berücksichtigen
    4Durchführen von Berechnungen
    (§ 14 Absatz 2
    Abschnitt D Nummer 4)
    d)
    Hauptnutzungszeiten berechnen
    f)
    statische Berechnungen durchführen, insbesondere Linien- und Flächenschwerpunkte, Auflagerkräfte sowie Biege- und Flächenmomente bestimmen
    5Auswählen von Fertigungs-, Montage- und Fügeverfahren
    (§ 14 Absatz 2
    Abschnitt D Nummer 5)
    a)
    Trennverfahren unter Berücksichtigung von Werkstoff, geometrischen Gegebenheiten und Oberflächenbeschaffenheit beurteilen und auswählen
    b)
    Umformverfahren unter Berücksichtigung von Werkstoff, geometrischen Gegebenheiten, Oberflächenbeschaffenheit und Hilfsstoff beurteilen und auswählen
    c)
    Schraub- und Schweißverbindungen beurteilen und auswählen
    d)
    Regeln der Verbundkonstruktion beachten
    6Anwenden von Informations- und
    Kommunikationstechniken
    (§ 14 Absatz 2
    Abschnitt F Nummer 5)
    c)
    Informationen, insbesondere auch englischsprachige, beschaffen, bewerten und nutzen
    7Arbeitsplanung und
    -organisation
    (§ 14 Absatz 2
    Abschnitt F Nummer 6)
    a)
    Arbeitsaufträge und Vorgaben auf Umsetzbarkeit prüfen
    c)
    Arbeitsschritte und -abläufe nach funktionalen, organisatorischen, fertigungstechnischen und wirtschaftlichen Kriterien festlegen und sicherstellen
    e)
    Arbeitsauftrag planen und mit vor- und nachgelagerten Bereichen abstimmen
    f)
    Lösungsvarianten prüfen, darstellen und deren Wirtschaftlichkeit vergleichen
    g)
    Arbeitsergebnisse zusammenführen, erbrachte Leistungen kontrollieren und anhand der Vorgaben bewerten sowie dokumentieren
    h)
    Aufgaben im Team planen und bearbeiten; Teamergebnisse abstimmen, auswerten und präsentieren
    8Durchführen von qualitätssichernden Maßnahmen
    (§ 14 Absatz 2
    Abschnitt F Nummer 7)
    b)
    qualitätssichernde Maßnahmen im eigenen Arbeitsbereich anwenden, insbesondere Zwischen- und Endergebnisse prüfen und beurteilen
    c)
    Fehler und Qualitätsmängel sowie deren Ursachen erkennen und Maßnahmen zur Beseitigung ergreifen und dokumentieren
    d)
    zur kontinuierlichen Verbesserung von Arbeitsvorgängen beitragen
     
    9Kundenorientierung
    (§ 14 Absatz 2
    Abschnitt F Nummer 8)
    a)
    kundenspezifische Anforderungen und Informationen entgegennehmen, im Betrieb weiterleiten und berücksichtigen
    b)
    Kunden unter Beachtung von betrieblichen Kommunikationsregeln informieren und beraten sowie Kundenanforderungen beachten
    c)
    mit Kunden in englischer Sprache kommunizieren
    d)
    kulturelle Identitäten berücksichtigen
    Fachrichtung Elektrotechnische Systeme
    Zeitrahmen 9: Elektrotechnische Systeme planen
    Lfd.
    Nr.
    Teil des
    Ausbildungsberufsbildes
    Zu vermittelnde
    Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten
    (Nach Lernzielen der Anlage 3)
    Zeitrahmen
    in Monaten
    1234
    1Erstellen technischer Unterlagen für elektrotechnische Systeme
    (§ 14 Absatz 2
    Abschnitt E Nummer 1)
    a)
    Funktionsschaltpläne und Diagramme anfertigen
    b)
    Systemkomponenten und Leitungen von energie- und informationstechnischen Anlagen nach Vorgaben berechnen und dimensionieren
    e)
    Anordnungs- und Verdrahtungspläne sowie Tabellen von energie- und informationstechnischen Anlagen nach vorgegebenen Schaltplänen und Skizzen entwerfen und erstellen
    f)
    Installationspläne für Gebäudeinstallationen mit Einrichtungen der Energie- und Informationstechnik nach Vorgaben unter Berücksichtigung der einschlägigen Regelwerken entwerfen und erstellen
    12 bis 16

    2Ausführen von Berechnungen
    (§ 14 Absatz 2
    Abschnitt E Nummer 2)
    a)
    Grundgesetze der Elektrotechnik anwenden
    b)
    Arbeit, Leistung und Wirkungsgrad berechnen
    c)
    Beleuchtungsstärken berechnen
    d)
    Diagramme, Tabellen und Datenblätter aus Handbüchern und Katalogen nutzen
    e)
    Bauteile anhand von Kennwerten bestimmen
    f)
    elektrische Größen im Gleich-, Wechsel- und Drehstromkreis berechnen
    3Beurteilen und Anwenden von Systemkomponenten
    (§ 14 Absatz 2
    Abschnitt E Nummer 3)
    a)
    Befestigungssysteme und Wanddurchlässe auch unter Berücksichtigung des Brandschutzes beurteilen und auswählen
    4Ausführen von Detailplänen
    (§ 14 Absatz 2
    Abschnitt E Nummer 4)
    a)
    Ansichtspläne erstellen
    b)
    Technikräume planen
    c)
    Leerrohrpläne und Wandansichten erstellen
    5Anfertigen von schematischen und perspektivischen Darstellungen
    (§ 14 Absatz 2
    Abschnitt E Nummer 5)
    a)
    Übersichtsschaltpläne aus Grundrissplänen erstellen
    b)
    schematische Darstellungen unter Anwendung der einschlägigen Normen und Sinnbilder nach technischen Unterlagen auch perspektivisch erstellen
     
    6Anfertigen
    von technischen
    Dokumentationen
    (§ 14 Absatz 2
    Abschnitt E Nummer 6)
    a)
    Dokumentationen energietechnischer und informationstechnischer Anlagen auswählen und erstellen
    b)
    fachbezogene Tabellen und Diagramme erstellen
    7Anwenden von Informations- und
    Kommunikationstechniken
    (§ 14 Absatz 2
    Abschnitt F Nummer 5)
    b)
    Standardsoftware, insbesondere zur Tabellenkalkulation, Textverarbeitung und Präsentation, einsetzen
    c)
    Informationen, insbesondere auch englischsprachige, beschaffen, bewerten und nutzen
    8Arbeitsplanung und
    -organisation
    (§ 14 Absatz 2
    Abschnitt F Nummer 6)
    a)
    Arbeitsaufträge und Vorgaben auf Umsetzbarkeit prüfen
    c)
    Arbeitsschritte und -abläufe nach funktionalen, organisatorischen, fertigungstechnischen und wirtschaftlichen Kriterien festlegen und sicherstellen
    e)
    Arbeitsauftrag planen und mit vor- und nachgelagerten Bereichen abstimmen
    f)
    Lösungsvarianten prüfen, darstellen und deren Wirtschaftlichkeit vergleichen
    9Kundenorientierung
    (§ 14 Absatz 2
    Abschnitt F Nummer 8)
    a)
    kundenspezifische Anforderungen und Informationen entgegennehmen, im Betrieb weiterleiten und berücksichtigen
    Zeitrahmen 10: Projektbezogene Realisierung
    Lfd.
    Nr.
    Teil des
    Ausbildungsberufsbildes
    Zu vermittelnde
    Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten
    (Nach Lernzielen der Anlage 3)
    Zeitrahmen
    in Monaten
    1234
    1Erstellen technischer Unterlagen für elektrotechnische Systeme
    (§ 14 Absatz 2
    Abschnitt E Nummer 1)
    c)
    Bauteile und Leitungen von energie- und informationstechnischen Anlagen anhand von Katalogen und Datenblättern auswählen, verbinden und darstellen
    d)
    Steuerschaltungen und Steuerprogramme entwerfen und Schaltungen der Datenübertragung darstellen
    g)
    Funktionen von Systemkomponenten und deren Verschaltungen beurteilen und darstellen
    4 bis 8
    2Beurteilen und Anwenden von Systemkomponenten
    (§ 14 Absatz 2
    Abschnitt E Nummer 3)
    b)
    Bauelemente der Elektrotechnik erläutern und zu Schaltungen verbinden
    c)
    Elemente der Steuerungs-, Regelungs- und Antriebstechnik erläutern und zu Schaltungen verbinden
    d)
    Gefahren identifizieren, Schutzmaßnahmen anwenden
    3Anfertigen von technischen Dokumentationen
    (§ 14 Absatz 2
    Abschnitt E Nummer 6)
    c)
    technische Sachverhalte beurteilen sowie Aufmaße, Protokolle und Stücklisten anfertigen und prüfen
    4Arbeitsplanung und
    -organisation
    (§ 14 Absatz 2
    Abschnitt F Nummer 6)
    h)
    Aufgaben im Team planen und bearbeiten; Teamergebnisse abstimmen, auswerten und präsentieren
    5Durchführen von qualitätssichernden Maßnahmen
    (§ 14 Absatz 2
    Abschnitt F Nummer 7)
    b)
    qualitätssichernde Maßnahmen im eigenen Arbeitsbereich anwenden, insbesondere Zwischen- und Endergebnisse prüfen und beurteilen
    c)
    Fehler und Qualitätsmängel sowie deren Ursachen erkennen und Maßnahmen zur Beseitigung ergreifen und dokumentieren
    d)
    zur kontinuierlichen Verbesserung von Arbeitsvorgängen beitragen
     
    6Kundenorientierung
    (§ 14 Absatz 2
    Abschnitt F Nummer 8)
    b)
    Kunden unter Beachtung von betrieblichen Kommunikationsregeln informieren und beraten sowie Kundenanforderungen beachten
    c)
    mit Kunden in englischer Sprache kommunizieren
    d)
    kulturelle Identitäten berücksichtigen
    Zeitrahmen 11: Elektrotechnische Systeme dokumentieren
    Lfd.
    Nr.
    Teil des
    Ausbildungsberufsbildes
    Zu vermittelnde
    Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten
    (Nach Lernzielen der Anlage 3)
    Zeitrahmen
    in Monaten
    1234
    1Anfertigen von
    schematischen und
    perspektivischen
    Darstellungen
    (§ 14 Absatz 2
    Abschnitt E Nummer 5)
    c)
    fachbezogene Funktionsabläufe nach technischen Unterlagen darstellen und dokumentieren
    3 bis 5
    2Anfertigen von
    technischen
    Dokumentationen
    (§ 14 Absatz 2
    Abschnitt E Nummer 6)
    d)
    auftragsbezogene Daten systematisch und kundenorientiert zusammenstellen
    3Arbeitsplanung
    und -organisation
    (§ 14 Absatz 2
    Abschnitt F Nummer 6)
    g)
    Arbeitsergebnisse zusammenführen, erbrachte Leistungen kontrollieren und anhand der Vorgaben bewerten sowie dokumentieren
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