SeilbTechGrsAnO ST
    DE - Landesrecht Sachsen-Anhalt

    Anordnung über die Verbindlichkeit der Technischen Grundsätze für Seilbahnen in der Fassung der Bekanntmachung vom 1. Januar 1997

    Anordnung über die Verbindlichkeit
    der Technischen Grundsätze für Seilbahnen
    in der Fassung der Bekanntmachung vom 1. Januar 1997
    Zum 12.06.2023 aktuellste verfügbare Fassung der Gesamtausgabe

    Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

    TitelGültig ab
    Anordnung über die Verbindlichkeit der Technischen Grundsätze für Seilbahnen in der Fassung der Bekanntmachung vom 1. Januar 199701.01.1997
    Eingangsformel01.01.1997
    Anlage - Technische Grundsätze für Seilbahnen Gliederungssystematik01.01.1997
    [ab 1. ]01.01.1997
    [ab 200. ]01.01.1997
    [ab 300. ]01.01.1997
    [ab 400. ]01.01.1997
    [ab 500. ]01.01.1997
    Die Technischen Grundsätze für Seilbahnen (s.
    Anlage
    ) treten am 1. Januar 1972 in Kraft.

    Anlage

    zu vorstehender Anordnung
    Technische Grundsätze für Seilbahnen Gliederungssystematik
    1. - 99. Begriffe
    100. - 199. Allgemeine Vorschriften
    200. - 299. Bauvorschriften für Seilschwebebahnen
    200. - 209. Linienführung
    201. Trasse
    202. Bodenabstände
    203. Sicherheitsabstände
    210. - 219. Stationen
    211. Allgemeines
    212. Bedienungsstände
    213. Antriebsstation
    214. Sicherheitsabstände
    215. Spanngewichtsräume
    220. - 229. Werkstoffe und Bauausführung
    221. Werkstoffe
    222. Bauausführung
    230. - 239. Seile, Seilbefestigungen, Seilspannvorrichtungen
    231. Allgemeines
    232. Seilsicherheiten
    233. Grundsätze für die Berechnung der Seile
    234. Seilbefestigungen
    235. Seilspannvorrichtungen
    236. Ablegereife von Drahtseilen
    240. - 249. Stützen, Scheiben, Rollen, Tragseilschuhe
    241. Allgemeines
    242. Grundsätze für die Berechnung
    243. Scheiben und Rollen
    244. Tragseilschuhe
    245. Zusätzliche Forderungen für Einseilschwebebahnen
    250. - 259. Antrieb und elektrotechnische Ausrüstung
    251. Allgemeines
    252. Fahrgeschwindigkeit
    253. Trommelantriebe
    254. Treibscheibenantriebe
    255. Getriebe
    256. Haupt- und Betriebsbremsen
    257. Laufwerkbremsen
    258. Schaltgeräte
    259. Stromkreise
    260. - 269. Fahrzeuge
    261. Allgemeines
    262. Geschlossene Fahrzeuge
    (Personentransport)
    263. Halbgeschlossene Fahrzeuge
    (Gütertransport)
    264. Offene Fahrzeuge - Sessel -
    (Personentransport)
    270. - 279. Fahrzeugklemmverbindungen
    271. Allgemeines
    272. Feste Klemmverbindungen an Fahrzeugen
    273. Im Betrieb lösbare Klemmverbindungen an Fahrzeugen
    280. - 289. Sicherheitseinrichtungen und Hilfsanlagen
    281. Allgemeines
    282. Nottaster und Notschalter
    283. Sicherung gegen Wind
    284. Fernsprech- und Signaleinrichtungen
    285. Bergungseinrichtungen
    290. - 299. Beschilderung
    291. Allgemeines
    292. Schilder in den Stationen
    293. Schilder an oder in Fahrzeugen
    294. Schilder an den Stützen
    295. Signaltafel
    300. - 399. Bauvorschriften für Standseilbahnen
    400. - 499. Bauvorschriften für Schleppseilbahnen
    500. - 599. Bauvorschriften für vereinfachte Standseilbahnen

    [ab 1.

    *
    ]
    1. - 99.
    Begriffe
    1.
    Einseilschwebebahnen sind Förderanlagen, bei denen die Fahrzeuge von nur einem Seil (Förderseil) getragen und
    gezogen werden.
    2.
    Fangseile sind Drahtseile, die beim Ausfallen der Kraftübertragung durch das Zugseil zum selbsttätigen
    Auslösen der Fahrzeug-Laufwerkbremsen dienen.
    3.
    Förderseile sind Drahtseile, die die Funktion der Zug- und Tragseile vereinen und bei Einseilschwebebahnen
    angewendet werden.
    4.
    Gegenseile sind Drahtseile, die die Fahrzeuge von Pendelseilbahnen untereinander verbinden.
    5.
    Hilfskabinenseile sind Drahtseile, die zum Transport eines Hilfsfahrzeuges zu einem auf der Strecke festsitzenden
    Fahrzeug dienen.
    6.
    Klemmvorrichtungen sind Teile von Fahrzeugen zur Verbindung der Fahrzeuge mit dem Zug- oder Förderseil.
    7.
    Nenngeschwindigkeit ist die aus den Nenndaten der Antriebsorgane errechnete Geschwindigkeit.
    8.
    Notantrieb ist eine unabhängige Einrichtung zum Bewegen der Seilbahn bei Ausfall des für den Normalbetrieb
    vorgesehenen Antriebes.
    9.
    Pendelseilbahnen sind Förderanlagen, bei denen die Fahrzeuge zwischen den Endstationen oder bestimmten Arbeitsabschnitten
    der Seilbahn hin und her bewegt werden.
    10.
    Seilkupplungen sind Vorrichtungen, die der Verbindung von Fahrzeugen mit dem Zug- oder Gegenseil, der Seile untereinander
    oder von Seilen mit Spanngewichten oder Verankerungen dienen.
    11.
    Sessel sind Fahrzeuge zur Personenbeförderung, die über ein Gehänge mit dem Förderseil verbunden sind.
    12.
    Sicherheitsstromkreise sind Stromkreise, in denen Endschalter, Türschalter, Notschalter, Schalter
    an Laufwerkbremsen u. ä. so einbezogen sind, daß bei geöffnetem
    Schalter eine Inbetriebnahme der Seilbahn ausgeschlossen bzw. eine Stillsetzung
    herbeigeführt wird.
    13.
    Spanngewichte sind frei hängende Massen mechanischer Spannvorrichtungen für Drahtseile.
    14.
    Tragseile sind Tragmittel und Führungsbahnen von Fahrzeugen.
    15.
    Trasse ist die Linienführung der Seilbahn einschließlich des für den sicheren Betrieb erforderlichen
    freien Raumes.
    16.
    Umlaufseilbahnen sind Förderanlagen, bei denen die Fahrzeuge durch das Zug- oder Förderseil zwischen den Verkehrsstationen
    umlaufend bewegt werden.
    17.
    Zugseile dienen zur Übertragung der Bewegung vom Antrieb auf die Fahrzeuge.
    18.
    Zwangsläufigkeit liegt vor, wenn eine Bewegung in jedem Punkt ihrer Bahn über eine Folge starrer,
    nicht ausrückbarer Verbindungsglieder herbeigeführt wird und eindeutig
    bestimmt ist. Die Zwangsläufigkeit ist auch dann gegeben, wenn die Bewegung
    betriebsmäßig vorauseilend durch eine Feder herbeigeführt
    wird. Als starre Verbindungsglieder gelten auch Seile, Ketten u. dgl., wenn
    sie nur auf Zug beansprucht werden.
    19.
    Zweiseilschwebebahnen sind Förderanlagen, bei denen Fahrbahnen (Tragseile oder Schienen) und Zugseile getrennte Einrichtungen
    sind.
    100. - 199.
    Allgemeine Vorschriften
    101.
    Seilbahnen, ihre Bauelemente sowie die zugehörigen Anlagenteile und Zugangswege müssen so ausgeführt
    werden, daß ein sicherer und gefahrloser Betrieb gewährleistet
    ist. Die in Rechtsvorschriften und Standards festgelegten zulässigen
    Werte sowie die durch Berechnungen nachgewiesenen Beanspruchungen dürfen
    nicht überschritten werden.
    102.
    Für Stahltragwerke, Maschinenteile, Sperrvorrichtungen, Klemmvorrichtungen und Zugmittel sind nur Werkstoffe zu
    verwenden, für die Werksbescheinigungen vorliegen. Bei Werkstücken,
    die einer weiteren Wärmebehandlung zur Veränderung der physikalischen
    Eigenschaften des Materials unterzogen werden, muß nachgewiesen und
    bescheinigt sein, daß die in der Berechnung geforderten Werte erreicht
    worden sind. Für Tragmittel müssen Werksbescheinigungen vorliegen.
    103.
    Alle Bauteile sind gegen Korrosion durch Werkstoffwahl, konstruktive Gestaltung bzw. Konservierung dauerhaft
    zu schützen.
    104.
    Lösbare Verbindungselemente sind bei allen wichtigen Teilen der Seilbahnen gegen Lockern zu sichern.
    105.
    Teile an Seilbahnen, die einer Wartung bedürfen, müssen gefahrlos erreicht und gewartet werden
    können.
    106.
    Elektrotechnische Geräte, wie Schalter, Anlasser, Widerstände u. ä., sind so anzubringen,
    daß weder durch strahlende noch durch gestaute Wärme oder Lichtbogeneinwirkung
    brennbare Stoffe entzündet werden können.
    107.
    Bedienungsstände müssen gegen Schall isoliert sein, wenn die Lärmbelästigung für die
    Bedienungspersonen unzulässig hoch ist.
    108.
    Gefahrenbereiche sind durch geeignete Absperrungen zu begrenzen oder, wenn eine Absperrung nicht möglich
    ist, mit Sicherheitszeichen zu versehen.
    Fußnoten
    *)
    Die Zwischenüberschrift ist nicht Bestandteil des amtlichen Textes

    [ab 200.

    *
    ]
    200. - 299.
    Bauvorschriften für Seilschwebebahnen
    200. - 209.
    Linienführung
    201.
    Trasse
    201.1.
    Die Linienführung der Seilbahn darf die Betriebssicherheit nicht gefährden. Die Möglichkeit
    zur Bergung von Personen ist bei der Auswahl zu berücksichtigen.
    201.2.
    Werden Verkehrswege oder Pisten für Wintersportler von Seilschwebebahnen gekreuzt, müssen
    diese Stellen erforderlichenfalls durch Schutzbauten gesichert sein. Die Entscheidung
    über die Notwendigkeit von Schutzbauten trifft das für den Verkehrsweg
    oder für das Wintersportgebiet zuständige staatliche Organ im Einvernehmen
    mit dem zuständigen Organ der Technischen Überwachung. Schutzbauten
    sind so auszuführen, daß eine Gefährdung durch herabfallende
    Gegenstände oder gegebenenfalls auch durch herabfallende Fahrzeuge verhindert
    wird.
    201.3.
    Längs der Trasse sind beiderseits des erforderlichen Lichtraumprofils auf einer Breite von 1,0 m
    alle nicht zur Seilbahnanlage gehörenden Gegenstände zu entfernen.
    Außerhalb dieses Bereiches sind Bäume zu entfernen, die
    den ordnungsgemäßen Seilbahnbetrieb beeinträchtigen können.
    201.4.
    Für Seilbahnen in der Nähe von Flugplätzen gelten zusätzlich die Forderungen
    der Organe des Flugsicherungsdienstes.
    201.5.
    Bei Seilschwebebahnen muß der Auf- und Ablauf des Trag- oder Förderseiles auf die Tragschuhe so
    gestaltet sein, daß auch bei ungünstigsten Verhältnissen kein
    Abknicken der Seile möglich ist und der Wagenüberlauf betriebssicher
    erfolgt.
    202.
    Bodenabstände
    202.1.
    Bei Seilschwebebahnen sind folgende Mindestbodenabstände im ungünstigsten Betriebsfall unter
    Berücksichtigung eines um 20 % vergrößerten statischen Seildurchhanges
    und der größten Längs- und Querpendelung der Fahrzeuge einzuhalten:
    Gelände unter Seilschwebebahnen Mindestbodenabstand in m Bezugsebene
    Begehbar bzw. mit Wintersportgeräten befahrbar 2,5 örtlich mittlere Schneehöhe
    nicht begehbar bzw. nicht mit Wintersportgeräten befahrbar 1,5
    befahrbare Straßen, Wege, landwirtschaftliche Grundstücke 5,0 gewachsener Boden o. ä.
    mit Umzäunung abgesperrtes Gelände 0,6 örtliche mittlere Schneehöhe
    Schienenfahrzeuge und Wasserstraßen nach den Forderungen der zuständigen staatlichen Organe
    202.2.
    Für die Bemessung des in Ziff. 202.1. geforderten Mindestbodenabstandes ist vom tiefsten Punkt
    der Fahrzeuge, der Unterkante des Kippkreises der Fahrzeuge bei Lastenseilschwebebahnen
    oder der Unterkante des frei hängenden Zug- oder Förderseiles auszugehen.
    202.3.
    Für den größten Bodenabstand bei Personenseilschwebebahnen sind die Bergungsmöglichkeiten
    und die Kapazität der Bergungseinrichtungen maßgebend. Bei Sesselseilschwebebahnen
    und Kabinenseilschwebebahnen mit halboffenen Fahrzeugen darf der lotrechte
    Abstand des belasteten Fahrzeuges bei geringstem Seildurchhang 8,0 m nicht
    überschreiten. Dieser Abstand kann bei einzelnen Bodenvertiefungen oder
    in Sonderfällen auf eine Länge von höchstens 10 % der gesamten
    Bahnlänge bis auf 15,0 m vergrößert werden, wenn es die Bergungsmöglichkeiten
    zulassen.
    203.
    Sicherheitsabstände
    203.1.
    Bei der Festlegung des lichten Raumes der Fahrbahn muß bei Personenseilschwebebahnen eine seitliche
    Auslenkung der Fahrzeuge und der Seile von mindestens 20° und bei Lastenseilschwebebahnen
    von mindestens 15° unter Einfluß eines Seitenwindes von mindestens
    16 m/s berücksichtigt sein. Die seitliche Auslenkung kann geringer angenommen
    werden, wenn eine Führung der Fahrzeuge durch Abweiser erfolgt. Sie darf
    jedoch nicht die für Stützen angegebenen Werte von 8° bzw. 12°
    unterschreiten. (s. Ziff. 242.2.)
    203.2.
    Die Breite der Seilbahntrasse muß wenigstens so groß sein, daß bei einer seitlichen Auslenkung
    der Fahrzeuge um 12° zwischen dem am weitesten ausladenden bewegten Teil
    und festen Bau- oder Geländeteilen ein Sicherheitsabstand von mindestens
    1,0 m bei Personenseilschwebebahnen und von mindestens 0,5 m bei Lastenseilschwebebahnen
    verbleibt.
    203.3.
    Bei sich auf der Trasse begegnenden Fahrzeugen von Personenseilschwebebahnen ist für diese eine
    Auslenkung von je 20° nach innen und für ein Seil eine solche Auslenkung
    zusätzlich unter Berücksichtigung eines Seitenwindes von 16 m/s
    anzunehmen.
    Diese Bedingungen gelten auch als erfüllt, wenn zwischen den Fahrzeugen
    bei einer Auslenkung von 12° ein Abstand bei Personenseilschwebebahnen
    von mindestens 1,0 m und bei Lastenseilschwebebahnen von mindestens 0,40 m
    verbleibt.
    210. - 219.
    Stationen
    211.
    Allgemeines
    211.1.
    Die Stationen müssen so angelegt sein, daß die Betriebssicherheit des Seilbahnbetriebes sowie
    die Durchführung der für den Betrieb notwendigen Arbeiten gewährleistet
    sind.
    211.2.
    Bei Umlaufseilbahnen darf durch die Umfahrt der Fahrzeuge keine Gefährdung von Personen eintreten.
    211.3.
    Räume, die betreten werden müssen, müssen im Lichten mindestens 2,5 m hoch ausgeführt
    und gefahrlos zugängig sein.
    211.4.
    Bedienungsstand, Maschinen-, Spanngewicht- und Rollenräume sowie elektrotechnische Betriebsräume
    sind gegen unbefugtes Betreten zu sichern. Umwehrungen müssen mindestens
    2,0 m hoch ausgeführt sein.
    211.5.
    Sämtliche Räume müssen ausreichend und blendungsfrei beleuchtet sein.
    211.6.
    Für den Nachtbetrieb ist bei Personenseilbahnen eine Notbeleuchtung vorzusehen.
    211.7.
    Stationszu- und -abgänge dürfen die Fahrbahn nicht höhengleich kreuzen.
    211.8.
    Für die Festlegung der Bahnsteiglänge müssen Zugseillängungen berücksichtigt
    sein.
    211.9.
    Ein- und Aussteigestellen dürfen keine größere Neigung als 10 % aufweisen.
    Werden bei Pendelseilschwebebahnen und Standseilbahnen für die
    Ein- und Aussteigestellen größere Neigungen als 10 % benötigt,
    sind Treppen anzubringen.
    211.10.
    Bei Sesselseilschwebebahnen mit festen Klemmverbindungen muß der Abstand der unbesetzten Sessel
    zum Fußboden an den Einsteigestellen 0,6 m betragen.
    Das Förderseil ist so zu spannen, daß der Sessel bei Belastung
    nicht mehr als 0,1 m absinkt.
    Der Bodenabstand muß sich von der Einsteigestelle ab in Fahrtrichtung
    allmählich vergrößern. Aussteigestellen dürfen in Fahrtrichtung
    keine Steigung aufweisen, wenn die Seilbahn mit angeschnallten Skiern benutzt
    wird.
    Die Länge der Ein- und Aussteigeplätze muß mindestens
    dem vom Sessel in 5 Sekunden zurückgelegten Weg entsprechen. Bei Doppelsesseln
    muß die Länge des Ein- und Aussteigeplatzes mindestens der vom
    Sessel in 7 Sekunden zurückgelegten Strecke entsprechen.
    211.11.
    In den Stationen von Seilschwebebahnen mit lösbarer Klemmvorrichtung muß, wenn beim
    Auslauf der Fahrzeuge Gefälle vorhanden ist, nach der Kuppelstelle in
    der Laufbahn eine Steigung oder eine andere Einrichtung zum Bremsen der Fahrzeuge
    vorhanden sein.
    212.
    Bedienungsstände
    212.1.
    Bedienungsstände müssen so angeordnet sein, daß ein Teil der Strecke sowie die für die
    Bedienung erforderlichen Meß- und Bedienungseinrichtungen eingesehen
    werden können.
    212.2.
    Bedienungsstände in geschlossenen Räumen müssen heizbar sein.
    Für Bedienungsstände im Freien sind in unmittelbarer Nähe
    heizbare Unterkunftsräume vorzusehen.
    213.
    Antriebsstation
    213.1.
    Die Antriebe müssen gegen Witterungseinflüsse geschützt sein.
    213.2.
    In der Antriebsstation müssen Abstellmöglichkeiten für Fahrzeuge, Ersatzteile und
    andere Hilfsgeräte vorgesehen sein.
    214.
    Sicherheitsabstände
    214.1.
    In den Stationen muß der seitliche Abstand der Fahrzeuge (bei kippbaren Fahrzeugen der Kippkreis)
    von festen Gegenständen oder zwischen 2 Fahrzeugen, mit Ausnahme der
    Führungen, mindestens 1,0 m betragen.
    Dabei ist mit einer größten Querpendelung der Fahrzeuge
    von 12° zu rechnen. Wird dieser Wert nachweisbar technisch nicht erreicht,
    kann eine geringere Querpendelung der Fahrzeuge der Berechnung zugrunde gelegt
    werden.
    215.
    Spanngewichtsräume
    215.1.
    Hubräume für Spanngewichte sind mindestens 2,0 m hoch zu umwehren. Als Bezugspunkt gilt
    die örtliche maximale Schneehöhe.
    215.2.
    In Spanngewichtsgruben eindringendes Wasser muß abfließen können, andernfalls sind
    Pumpen einzubauen.
    215.3.
    Spanngewichtsgruben müssen unfallsicher zugängig sein.
    220. - 229.
    Werkstoffe und Bauausführung
    221.
    Werkstoffe
    221.1.
    Seilscheiben sowie Seil- und Verankerungstrommeln, Tragseilschuhe und deren Halterungen müssen
    aus Stahl oder Stahlguß bestehen.
    221.2.
    Für feste Fahrzeugklemmen dürfen keine Gußwerkstoffe (z. B. Grauguß, Stahlguß
    oder Rotguß) verwendet werden.
    222.
    Bauausführung
    222.1.
    Antriebselemente, die Drehmomente übertragen, müssen bei Personenseilbahnen formschlüssige Verbindungen
    besitzen.
    222.2.
    Temperaturschwankungen sind, soweit besondere örtliche Verhältnisse keinen besonderen Temperaturbereich
    erfordern, mit - 25°C bis + 45°C bei einer mittleren Tagestemperatur
    von + 10°C zu berücksichtigen.
    222.3.
    Antriebswellen sind auf Dauerfestigkeit zu berechnen und müssen bei Seilbahnen für Personentransport
    eine Sicherheit von 2,0 und bei Seilbahnen für Gütertransport von
    1,8 gegen Dauerbruch aufweisen.
    Als Belastung sind die bei Normalbetrieb auftretenden Kräfte einzusetzen.
    222.4.
    Die tragenden Teile der mechanischen Ausrüstung des Antriebes, der Spannvorrichtungen und der
    Fahrzeuge sind unter Berücksichtigung eines Lastzuschlagfaktors von 20
    % für alle bewegten Massen und unter Berücksichtigung der ungünstigsten
    Betriebsbedingungen zu bemessen. Insbesondere sind zu berücksichtigen
    -
    Kräfte und Momente aus Schrägstellungen, Schwingungen und Pendelung
    -
    Winddruck
    -
    Bremskräfte
    -
    Seilauflast.
    Zusätzlich ist als Katastrophenfall Zugseilriß zu berücksichtigen,
    wobei die tragenden Teile bis zur Streckgrenze des Werkstoffes beansprucht
    werden dürfen.
    230. - 239.
    Seile, Seilbefestigungen, Seilspannvorrichtungen
    231.
    Allgemeines
    231.1.
    Seile müssen eine für ihren Verwendungszweck geeignete Machart besitzen.
    231.2.
    Bei Personenseilschwebebahnen müssen die Tragseile über die ganze Länge zwischen den Abspannpunkten
    aus einem Stück bestehen.
    231.3.
    Bei Personenpendelseilbahnen dürfen Zug- oder Gegenseile keine Spleißstellen oder andere Verbindungen
    besitzen.
    231.4.
    Bei Personenumlaufseilbahnen dürfen an Förderseilen maximal 2 Spleißstellen vorhanden sein.
    231.5.
    Zug-, Gegen-, Hilfs-, Förder- und Spanngewichtsseile von Personenseilbahnen müssen den Technischen
    Lieferbedingungen für Drahtseile aus Förderseildraht entsprechen.
    231.6.
    Der Durchmesser der Außendrähte von Zugseilen muß mindestens 0,70 m betragen.
    231.7.
    Seilscheiben, Trommeln oder Rollen sind zu verkleiden, wenn durch das auflaufende Seil Personen gefährdet
    werden können.
    232.
    Seilsicherheiten
    232.1.
    Die verwendeten Seile sind auf Zug zu berechnen.
    Der Sicherheitsfaktor ν darf folgende Werte nicht unterschreiten
    Tragseile ... 3,5
    Zug-, Gegen- und Fangseile von Pendelseilschwebebahnen ... 4,5
    Zugseile von Umlaufzweiseilschwebebahnen und Zugseil (Förderseil) von Umlaufeinseilschwebebahnen ... 5,0
    Hilfskabinenseile ... 3,5
    Spanngewichtsseile ... 5,5
    Abspannseile ... 4,5
    Seile für Bergungseinrichtungen aus:
    Stahl ... 6,0
    Chemiefasern ... 15,0
    232.2.
    Finden 2 Zug- oder Gegenseile Anwendung, müssen sie die gleiche Konstruktion und Bruchlast haben. Sie
    müssen gleichmäßig an der Belastung teilnehmen. Die erforderliche
    Seilsicherheit ist um 70 % höher anzusetzen.
    233.
    Grundsätze für die Berechnung der Seile
    233.1.
    Die größte Zugbeanspruchung des Tragseiles ergibt sich aus:
    der Spannkraft,
    der Eigenmasse des Seiles,
    den Reibungskräften zwischen Seil und Tragseilschuhen,
    der Bremskraft von Laufwerkbremsen.
    233.2.
    Zur Ermittlung der Reibungskräfte ist mit den in Ziff. 242.5. festgelegten Reibungsbeiwerten zu rechnen.
    233.3.
    Für die größte Zugbeanspruchung der Zug-, Gegen- und Förderseile sind mindestens folgende
    Werte zu berücksichtigen:
    die Spannkraft des Seiles,
    die Eigenmasse des Seiles,
    der Lastanteil der Fahrzeuge,
    die Reibungskräfte zwischen Seil und Rollen sowie im Fahrwerk,
    die Massenkräfte.
    233.4.
    Zur Ermittlung der Massenkräfte ist mit einer Beschleunigung von mindestens 0,2 m/s
    ² und einer Verzögerung mit dem sich aus der Bremseinrichtung ergebenden Wert zu
    rechnen.
    233.5.
    Tragseile von Zweiseilschwebebahnen müssen so gespannt sein, daß das Verhältnis des Druckes einer
    Laufrolle des Fahrzeuges zur geringsten Seilzugkraft höchstens folgende
    Werte annimmt:
    1 : 80 bei Pendelseilschwebebahnen und
    1 : 60 bei Umlaufseilschwebebahnen.
    Das Verhältnis der Querbelastung des Tragseiles zur geringsten
    Seilzugkraft darf nicht größer als 1 : 20 sein. Die Reibung des
    Tragseiles auf den Stützen bleibt dabei unberücksichtigt.
    233.6.
    Bei Einseilschwebebahnen darf der Anteil des belasteten Fahrzeuges, der von einer Befestigungsstelle
    des Förderseiles aufgenommen werden muß, nicht größer
    sein als 1/20 der geringsten Zugkraft im Förderseil, die bei den ungünstigsten
    Belastungsverhältnissen und gleichförmiger Bewegung vorkommt. Bei
    Verwendung mehrerer Befestigungsstellen am Förderseil darf der Anteil
    nicht größer als 1/15 der geringsten Zugkraft im Förderseil
    sein.
    Wenn die Stützenrollen mit Gummi oder ähnlichen weichen Stoffen
    gefüttert sind, darf die Querbelastung bis 1/10 der Seilzugkraft betragen.
    233.7.
    Für die Berechnung der Spannkraft im Zugseil ist ein Laufwiderstandskoeffizient für die
    Fahrzeuglaufrollen am Tragseil von 0,01 zu berücksichtigen; der Widerstandskoeffizient
    des Zug- oder Spanngewichtsseiles auf Seilrollen ist mit 0,02 zu berücksichtigen.
    233.8.
    Für die Berechnung der Zugkraft des Förderseiles ist der Widerstandskoeffizient des Seiles
    auf den Rollen der Stützen mit 0,025 einzusetzen.
    234.
    Seilbefestigungen
    234.1.
    Seilbefestigungen müssen gegen Korrosion geschützt sein.
    234.2.
    Abspannfundamente müssen eine 1,5fache Sicherheit gegen Verschieben und Kippen aufweisen.
    234.3.
    An Vergußkegeln darf das Seil nicht auf Biegung beansprucht werden.
    234.4.
    Bei Reibungsverankerungen sind doppelte Schraubklemmen erforderlich.
    234.5.
    Vor den Kupplungen der Tragseile sowie vor den Anschluß- und Endkupplungen der Spann- und Zugseile
    sowie der Gegenseile sind Kennmarken zur Kontrolle der Seilbefestigungen anzubringen.
    Farbkennzeichnungen sind zulässig.
    235.
    Seilspannvorrichtungen
    235.1.
    Erfolgt die Spannung von Drahtseilen der Seilschwebebahnen nicht durch Spanngewichte, so müssen
    Einrichtungen zum Messen und Nachstellen der Seilspannung vorhanden sein.
    Die Verwendung von Zugfedern zur Spannung von Seilen ist unzulässig.
    235.2.
    Spanngewichte sind gegen Verdrehen zu sichern.
    235.3.
    Die Bewegung der Spanngewichte oder Spannschlitten ist in den Endlagen durch Anschläge zu begrenzen.
    235.4.
    Die Bodenfreiheit der Spanngewichte muß im ungünstigsten Fall mindestens 0,20 m betragen.
    235.5.
    Der Stand der Spanngewichte muß an einer Anzeigevorrichtung kontrollierbar sein. Die untere zulässige
    Endstellung des Spanngewichtes ist anzugeben.
    235.6.
    Bei Berechnung der Spanngewichtsaufhängung ist eine mögliche Biegebeanspruchung infolge einseitiger Lastverteilung
    zu berücksichtigen.
    235.7.
    Die Befestigung der Spanngewichtsseile muß durch Spleißverbindungen, Seilschlösser, Vergußkupplungen
    oder Vergußköpfe erfolgen.
    235.8.
    Bei Verwendung mehrerer Spannseile muß ein Belastungsausgleich vorhanden sein.
    235.9.
    Tragseilverankerungen und Tragseilendbefestigungen bei Personenzweiseilschwebebahnen müssen mindestens
    um das Zweifache der größten Tragseilschuhlänge versetzt werden
    können.
    236.
    Ablegereife von Drahtseilen
    236.1.
    Seile in verschlossener Machart sind abzulegen, wenn
    236.1.1.
    durch Drahtbrüche, Verschleiß, Korrosion oder Lockerung der Drähte innerhalb eines
    Seilstückes von der Länge des 200fachen Seildurchmessers eine Minderung
    des metallischen bzw. tragenden Seilquerschnittes bei Personenseilbahnen von
    mehr als 10 % und bei Lastenseilbahnen von mehr als 15 % eingetreten ist;
    236.1.2.
    innerhalb eines Seilstückes von 1,0 m Länge bei Personenseilbahnen mehr als 3 und bei Lastenseilbahnen
    mehr als 5 verschiedene Außendrähte Brüche aufweisen.
    236.2.
    Für Tragseile in Litzenspiral-Machart gelten die Ablegebedingungen nach den Ziffern 236.1.1. und 236.1.2.
    236.3.
    Drahtseile sind spätestens dann abzulegen, wenn die vorhandene Bruchlast im Bereich der kritischen Seillänge
    (5 Schlaglängen bei Kreuzschlag- und 6 Schlaglängen bei Gleichschlagseilen)
    zum Zeitpunkt der Prüfung die rechnerische Bruchlast um 20 % unterschreitet
    oder wenn die vorhandene Sicherheit die Auflegesicherheit um 15 % unterschreitet
    oder wenn eine Litze gebrochen ist.
    236.4.
    Der Berechnung der vorhandenen Bruchlast zum Zeitpunkt der Prüfung des aufliegenden Seiles bzw. der
    noch vorhandenen Sicherheit ist die Tragkraftminderung durch Drahtbrüche,
    Verschleiß, Korrosion bzw. Drahtlockerungen, bezogen auf die kritische
    Seillänge, zugrunde legen.
    236.5.
    Nach Auftreten eines Drahtbruches am Austritt des Seiles aus der Kupplung oder bei festgestellter Korrosion
    an dieser Stelle sind die Vergußkegel abzuschneiden.
    236.6.
    Unabhängig von den Bedingungen nach den Ziffern 236.1. bis 236.3. sind die Seile abzulegen, wenn
    durch sonstige Seilschäden, z. B. Witterungseinflüsse, Quetschungen
    usw., eine Weiterverwendung nicht mehr vertretbar ist.
    240. - 249.
    Stützen, Scheiben, Rollen, Tragseilschuhe
    241.
    Allgemeines
    241.1.
    Abstände und Höhen der Stützen müssen so ausgeführt sein, daß genügend
    Seilauflagedruck vorhanden ist und die Seile bei ungünstigsten Belastungsverhältnissen
    nicht von ihrer Auflage abgehoben werden.
    241.2.
    Holstützen sind nur für Bau- oder Montagebetrieb zulässig.
    241.3.
    Stützen und ihre Einrichtungen müssen zur Wartung und Kontrolle unfallsicher zugängig sein (Podeste,
    Treppen, Leitertreppen oder schräge Leitern). Die Zugänge müssen
    gegen Benutzung durch Unbefugte gesichert sein.
    241.4.
    Betonfundamente müssen über die Erdoberfläche hinausgeführt und so ausgebildet sein,
    daß Wasseransammlungen an den Fundamentköpfen ausgeschlossen sind.
    241.5.
    Zur Ermittlung der Standsicherheit gegen Abheben ist bei Fundamenten mit 1,5facher Sicherheit zu rechnen.
    241.6.
    An den Stützen von Seilschwebebahnen müssen für die Montage und Instandhaltung Vorrichtungen
    zum Abheben der Seile angebracht werden können.
    241.7.
    Bei Personenseilschwebebahnen mit Fahrzeugen für mehr als 4 Personen müssen Übersteigemöglichkeiten
    vom Fahrzeug zu den Stützen vorgesehen sein.
    241.8.
    Alle Stützen, Seile und die mit diesen in Berührung stehenden metallischen Einrichtungen
    der Stationen sind in die Blitzschutzmaßnahmen einzubeziehen.
    241.9.
    Einrichtungen gegen Herausspringen der Seile aus den Rollen müssen vorhanden sein.
    242.
    Grundsätze für die Berechnung
    242.1.
    Die Auflagesicherheit des Tragseiles in den Tragseilschuhen muß mindestens 1,5fach sein. Niederhaltekappen
    sind nicht zulässig.
    Bei Zweiseilschwebebahnen mit oben liegendem Zugseil muß die
    Auflagesicherheit des Tragseiles mindestens 2,0fach sein.
    Bei den Berechnungen ist Wind quer zur Seilbahn zu berücksichtigen.
    242.2.
    Bei Verwendung von Abweisern an den Stützen darf die seitliche Pendelfreiheit für die Fahrzeuge
    mit Schaffnerbegleitung auf nicht weniger als 8° und für Fahrzeuge
    ohne Schaffnerbegleitung auf nicht weniger als 12° eingeschränkt
    werden.
    Die Abweiser an den Stützen müssen so gestaltet sein, daß
    sich die Fahrzeuge bei einer seitlichen Auspendelung von 20°, Sesselgehänge
    bei einer seitlichen Auspendelung von 30°, nicht verhängen können.
    242.3.
    Die größte Längspendelung der Fahrzeuge in beiden Richtungen ist bei Personenseilschwebebahnen mit 20°
    und unter Berücksichtigung der Ladung bei Lastenseilbahnen mit 10°
    einzusetzen. Die ausgependelten Fahrzeuge dürfen nicht gegen Stützen
    oder Bauwerke zum Anschlag kommen.
    242.4.
    Für den Festigkeits- und Stabilitätsnachweis sowie für die Fundamentberechnung sind folgende
    Belastungen zu berücksichtigen:
    der Seilauflagedruck
    der Seilschub infolge Reibung
    die Windbelastung
    der auftretende Schneeschub
    der Klemmstoß in Richtung Seilachse
    die Eigenmasse der Stütze
    die Kräfte bei Einfall der Laufwerkbremsen.
    242.5.
    Zur Ermittlung des Seilschubes ist zwischen Tragseil und Tragseilschuh mit folgenden Reibwerten zu rechnen:
    m = 0,10 bei einer Bronzefütterung der Rille im Tragseilschuh
    m = 0,16 bei einer Rille im Tragseilschuh aus Stahl
    bei mehrlitzigen Seilen:
    m = 0,15 bei einer Bronzefütterung in der Rille des Tragseilschuhes
    m = 0,20 bei einer Rille im Tragseilschuh aus Stahl.
    Die Belastung des Tragseiles durch Reibung in den Tragseilschuhen auf
    den Stützen darf nicht größer sein als 25 % der geringsten
    Spannkraft des Seiles.
    242.6.
    Der Winddruck als horizontaler Seitendruck ist bei Seilschwebebahnen für die Seile und Stützen
    nach der
    TGL 20167 "Lastannahmen für Bauten, Verkehrslasten,
    Windlast"
    zu bestimmen. Für den Staudruck sind die Werte für
    Bauwerke einzusetzen, die je nach Lage dem Windangriff ausgesetzt sind. Diese
    Werte sind nicht für die Zulässigkeit des Fahrbetriebes maßgebend.
    Bei in Betrieb befindlicher Seilschwebebahn darf mit einem Staudruck von 50
    kp/m ² gerechnet werden. Bei diesem Staudruck dürfen die Fahrzeuge
    nicht mehr als 12 % gegen die Senkrechte aussschwenken. Bei der Berechnung
    des Staudruckes kann ein Minderungsfaktor angenommen werden, der sich zwischen
    0 und 1000 m Stützenentfernung linear von 1,0 auf 0,5 verringert. Über
    1000 m Spannweite ist der Minderungsfaktor mit 0,5 anzunehmen.
    Bei Umlaufseilbahnen mit selbsttätigen Klemmvorrichtungen ist
    auch bei außer Betrieb gesetzter Seilbahn anzunehmen, daß sämtliche
    Fahrzeuge noch mit dem Seil verbunden sind, wobei die Fahrzeuge der einen
    Seite als voll belastet, die der anderen Seite als leer einzusetzen sind.
    243.
    Scheiben und Rollen
    243.1.
    Die Durchmesser von Treib- und Umlenkscheiben müssen mindestens das 80fache des Seildurchmessers
    und das 800fache des Drahtdurchmessers (auf den Außendraht bezogen)
    haben.
    Der Durchmesser von Spannseilscheiben für Trag-, Zug- und Förderseile
    muß mindestens das 40fache des Seildurchmessers und das 600fache des
    Seildrahtdurchmessers betragen. Seiltrommeln müssen mindestens dem 65fachen
    Seildurchmesser entsprechen. Finden für die Zug- oder Förderseilablage
    Tragrollen Verwendung, ist deren Durchmesser D um so größer zu
    wählen, je größer der Seilablenkwinkel φ, der Seildurchmesser
    d, die Seilspannkraft S und die Seilgeschwindigkeit sind.
    Folgende Bedingung muß erfüllt werden:
    bei Personenseilbahnen
    oder 5 bis 8 kp/cm ²
    bei Lastenseilbahnen,
    Als Richtwerte gelten für Lastenseilbahnen
    tan φ Rollendurchmesser D in mm
    ≤ 0,10 250
    ≤ 0,20 500
    > 0,20 1000
    und für Personenseilbahnen ein Tragrollendurchmesser D = 500 bis
    600 mm. Die Seilablenkung darf bei Personenseilbahnen nicht größer
    als tan φ = 0,08 gewählt werden.
    243.2.
    Seilscheiben, Seilrollen und Tragseilschuhe einschließlich deren Schmierstellen müssen gefahrlos
    erreichbar sein.
    243.3.
    Die Rillenform der Seilscheiben und Seilrollen ist so zu wählen, daß das Seil geschont und ein
    Herausspringen vermieden wird.
    243.4.
    Seilrollen mit Gummifutter sind zugelassen für eine Belastung F in kp je Rolle, die nach folgender
    Gleichung bestimmt wird:
    F ≤ 4 * d * D
    Hierbei sind:
    d =
    Seildurchmesser in cm,
    D =
    Scheiben- bzw. Rollendurchmesser im Rillengrund in cm.
    Außerdem sind die Angaben in Ziff. 233.6. zu beachten.
    243.5.
    Die Verwendung von Haken, Kettengliedern, Ringen u. ä. als Verbindungsmittel zwischen Rollengehänge
    und Stützenkopf ist unzulässig.
    243.6.
    Antriebsscheiben sind mit Rillenkratzern zu versehen.
    244.
    Tragseilschuhe
    244.1.
    Tragseilschuhe sind so zu gestalten, daß die Stützen einwandfrei überfahren werden
    können und das Tragseil geschont wird. Der Lauf der Fahrwerke im Bereich
    des Tragseilschuhes muß stoßarm erfolgen. Die Seilrille des Tragseilschuhes
    ist dem Durchmesser des Tragseiles anzupassen. Ausreichende Schmiermöglichkeit
    der Tragseilschuhe muß vorhanden sein.
    244.2.
    Krümmungsradien von Tragseilschuhen müssen folgende Mindestwerte besitzen:
    bei Personenseilschwebebahnen 200 * d
    bei Lastenseilschwebebahnen
    60 * d 3500 mm
    (d = Seildurchmesser).
    244.3.
    Bei Personenseilschwebebahnen muß die Bedingung
    erfüllt sein.
    v =
    Fahrgeschwindigkeit in m/s
    R =
    Krümmungsradius in m.
    245.
    Zusätzliche Forderungen für Einseilschwebebahnen
    245.1.
    Alle Seilrollen müssen in Wälzlagern gelagert sein.
    245.2.
    Es sind mindestens 2 Rollen je Stützenseite zu verwenden. Die Rollen sind so zu lagern, daß
    sie gleichmäßig an der Belastung teilnehmen.
    Weicht die Richtung der Endrolle der Rollenbatterie um mehr als 20
    % des Seildurchmessers ab, ist die Rollenbatterie selbsteinstellend zu lagern.
    245.3.
    Zur Führung des Förderseiles vor und hinter Antriebsscheiben bzw. Umlenkscheiben sind Führungsrollen
    anzubringen.
    245.4.
    Der Seildruck auf Rollen und Stützen muß groß sein, daß eine sichere Lagerung
    und Führung des Förderseiles unter Berücksichtigung der Spannweite
    zwischen den Stützen, der Masse des Seiles, bei ungünstigster Belastung
    sowie beim Anfahren und Bremsen gewährleistet sind.
    Die geringsten zulässigen Seildrücke betragen 140 kp je Stütze
    und 35 kp je Rolle.
    Bei Stützen, deren Rollenbatterien unter der Verbindungsgeraden
    der Nachbarstützen liegen und bei denen die Gefahr besteht, daß
    bei einer Vergrößerung der Förderseilspannkraft das Seil aus
    den Rollen fallen kann, ist der rechnerische Nachweis zu erbringen, daß
    das Seil selbst bei einer Vergrößerung der Zugkraft um 30 %, bei
    ungünstigster Belastung sowie beim Anfahren und Bremsen eine mindestens
    2,5fache Auflagesicherheit hat.
    Für Druckrollen muß die Auflagesicherheit ebenfalls mindestens
    2,5fach sein. In diesem Falle ist die jeweils minimale Seilspannung mit 25
    % einzusetzen. Bei ungefütterten Stützen- oder Führungsrollen
    darf die vom Förderseil je Rolle ausgeübte Kraft 200 kp für
    Seile bis zu 20 mm Durchmesser und 240 kp für stärkere Seile nicht
    überschreiten.
    245.5.
    Bei Personenseilschwebebahnen sind an den Stützen Sicherheitsschalter anzubringen, die die Seilbahn
    im Falle einer Entgleisung des Seiles zum Stillstand bringen.
    Von dieser Maßnahme kann abgesehen werden, wenn
    -
    die Rillentiefe der Rollen den Durchmesser des Seiles übersteigt,
    -
    eine Entgleisung des Seiles durch Rollen oder andere Sicherheitsvorkehrungen verhindert ist.
    250. - 259.
    Antrieb und elektrotechnische Ausrüstung
    251.
    Allgemeines
    251.1.
    Bei Personenseilschwebebahnen muß ein Notantrieb vorhanden sein. Der Notantrieb muß unmittelbar
    auf das Zahnrad der Antriebsscheibe oder auf deren Welle wirken; er muß
    mechanisch und elektrotechnisch vom Antrieb unabhängig sein.
    Mit dem Notantrieb muß eine Umkehrung der Fahrtrichtung möglich
    sein.
    251.2.
    Bei Personenseilbahnen in günstigem Gelände und mit einfachen Bergungsmöglichkeiten
    genügt anstelle des Notantriebes eine zweite Energiequelle für den
    Antrieb.
    251.3.
    Die Konstruktion des Notantriebes ist so auszulegen, daß dieser kurzfristig einsatzbereit und das Einfahren
    der Fahrzeuge bei allen Betriebsverhältnissen in die Station möglich
    ist.
    251.4.
    Antriebe mit Flachriemen, Ketten oder weniger als 4 Keilriemen sind unzulässig.
    251.5.
    Antriebe müssen so bemessen und gestaltet sein, daß bei allen betriebsmäßigen
    Belastungen ein stoßfreies Anfahren möglich ist.
    Antriebe mit mehr als einem Zugseil sind so auszubilden, daß
    die Antriebskräfte annähernd gleich auf die einzelnen Zugseile verteilt
    werden.
    Bei Umlaufseilbahnen mit selbsttätigen Klemmvorrichtungen gilt
    als betriebsmäßig ungünstigste Belastung der Zustand, wenn
    die eine Seite mit beladenen Fahrzeugen voll und die andere Seite mit leeren
    Fahrzeugen zu 75 % besetzt ist.
    251.6.
    Steuereinrichtungen, Geräte u. ä., mit denen eine nicht gewollte Betätigung ausgelöst werden
    kann, müssen in geeigneter Weise gesichert werden können.
    Für Notauslöseeinrichtungen gilt vorstehende Forderung nicht.
    252.
    Fahrgeschwindigkeit
    252.1.
    Nachstehende Höchstgeschwindigkeiten gelten als Richtwerte.
    Seilbahnart Höchstgeschwindigkeit in m/s Revisionsgeschwindigkeit
    mit Schaffnerbegleitung ohne Schaffnerbegleitung
    in den Feldern bei Stützenüberfahrt in den Feldern bei Stützenüberfahrt
    Personenzweiseilschwebebahn mit Pendelbetrieb 12,0 7,0 6,0 4,0
    Personenzweiseilschwebebahn mit Umlaufbetrieb 3,6 bei visueller Prüfung 0,5 m/s, bei Seilprüfgerät entsprechend der erforderlichen Meßgeschwindigkeit des Gerätes
    Personen- oder Lasteneinseilschwebebahn 2,5
    Lastenzweiseilschwebebahn 3,2
    Standseilbahn 5,0
    252.2.
    Mit der Revisionsgeschwindigkeit muß mindestens die ganze Bahnlänge von Station zu Station ohne
    Unterbrechung durchgefahren werden können.
    253.
    Trommelantriebe
    253.1.
    Trommeln sind so auszubilden, daß die Aufwicklung der Seile nur in einer Lage erfolgt.
    253.2.
    Der Trommelmantel muß mit Rillen zur Aufnahme der Seile versehen sein.
    253.3.
    Trommeln sind mit Bordscheiben zu versehen, die das Seil um mindestens das 2,5fache des Seildurchmessers
    überragen.
    253.4.
    Ist mit einem Abheben der entlasteten Seile vom Trommelmantel zu rechnen, sind seilschonende Vorrichtungen
    anzubringen, die die ständige Seilauflage sichern.
    253.5.
    Seilstränge dürfen sich nur so weit abwickeln lassen, daß mindestens noch 1,5 Windungen
    auf dem Trommelmantel verbleiben.
    254.
    Treibscheibenantriebe
    254.1.
    Die Aufnahme der Umfangskraft an der Antriebsscheibe ist bei der Berücksichtigung des Anfahrens und
    Bremsens und bei betriebsmäßig ungünstiger Belastung mit mindestens
    1,25facher Sicherheit gegen Gleiten des Zugseiles zu gewährleisten.
    Für den Nachweis der Gleitsicherheit können folgende Reibwerte
    angewendet werden, wenn konstruktiv keine anderen Reibwerte ausgewiesen sind:
    Ungefütterte Rille aus Stahl: m = 0,10
    Mit Leder gefütterte Rille: m = 0,16
    Mit Gummi gefütterte Rille: m = 0,25
    254.2.
    Der Umschlingungswinkel des Zugseiles an der Antriebsscheibe darf 160° nicht unterschreiten und
    360° nicht überschreiten.
    254.3.
    Die Treibfähigkeit der Antriebsscheibe ist so zu begrenzen, daß übermäßige
    Seilbeanspruchungen, z. B. beim Verhängen der Fahrzeuge oder Verklemmen
    des Seiles, vermieden werden.
    255.
    Getriebe
    255.1.
    Bei Seilbahnen mit Notantrieb muß jeweils ein Antrieb zwangsläufig ausgerückt und abgeschaltet
    sein, solange der andere eingerückt ist.
    Es darf nicht möglich sein, beide Antriebe zu gleicher Zeit auszurücken.
    Die Umschaltung auf Notantrieb oder umgekehrt darf nur bei geschlossener
    Hauptbremse möglich sein.
    255.2.
    Zahn- und Kettenräder, Räder mit Speichen sowie umlaufende Kupplungen, Keilnuten, Keile, Schrauben
    und Wellenstümpfe sind im Arbeitsbereich vollständig zu umkleiden.
    Ausgenommen hiervon sind Kupplungshälften, die als Bremsscheibe Verwendung
    finden, wenn Verletzungen durch vorstehende Schrauben ausgeschlossen sind.
    Bei handbetriebenen Antrieben sind nur die Zahn- und Kettenräder am Umfang
    zu verkleiden.
    255.3.
    Verkleidungen und Schutzkästen müssen an Scharnieren aufklappbar, zumindest aber abnehmbar sein.
    256.
    Haupt- und Betriebsbremsen
    256.1.
    Seilbahnen sind mit 2 voneinander unabhängigen, selbstschließenden Bremsen, einer Haupt- und einer
    Betriebsbremse auszurüsten.
    Die Hauptbremse muß als Doppelbackenbremse unmittelbar auf die
    Antriebsscheibe oder Seiltrommel oder auf einen damit verbundenen Bremskranz
    wirken und vom Maschinisten leicht betätigt werden können.
    256.2.
    Bremsen müssen nachstellbar sein. Der Bremsdruck muß durch Gewichtsbelastung oder durch mindestens
    2 Druckfedern erzeugt werden.
    256.3.
    Bei Personenseilbahnen muß die Hauptbremse bei einer an der Antriebsscheibe gemessenen Überschreitung
    der Nenndrehzahl von 20 % selbsttätig einfallen; sie muß auch regelbar
    von Hand betätigt werden können.
    Die Hauptbremse muß auch beim Ansprechen von Rücklaufsicherungen
    zur Wirkung kommen.
    Bei Umlaufseilschwebebahnen mit lösbaren Fahrzeugkupplungen muß
    die Hauptbremse auch beim fehlerhaften An- bzw. Abkuppeln sicher ansprechen.
    Bei Pendelseilbahnen muß beim Anfahren der Notendschalter in
    den Stationen die Hauptbremse einfallen. Die Hauptbremse muß außerdem
    beim Einfall der Laufwerkbremsen wirksam werden.
    256.4.
    Betriebsbremsen an Seilbahnen mit elektrischem Antrieb sind mittels elektrischer Betriebsmittel zu lüften.
    Die Bremsscheiben sind formschlüssig mit der Antriebswelle, Antriebsscheibe
    oder Seiltrommel zu verbinden; sie können auch auf dem schnellaufenden
    Teil des Antriebes sitzen.
    256.5.
    Die Betriebsbremse muß selbsttätig einfallen, wenn
    -
    die zulässige Betriebsgeschwindigkeit um mehr als 10 % überschritten wird,
    -
    der Motorstromkreis unterbrochen wird oder die Betriebsspannung ausfällt bzw. unzulässig absinkt,
    -
    die für den Fahrbetrieb bei größter zulässiger Belastung erforderliche Stromstärke
    um 20 % überschritten wird,
    -
    die Sicherheitseinrichtungen ansprechen oder betätigt werden,
    -
    die Steuerung ausgeschaltet ist,
    -
    bei Antrieben durch Verbrennungsmotoren der Verbrennungsmotor aussetzt, stillgesetzt oder ausgekuppelt wird,
    -
    bei Personenseilschwebebahnen das Förderseil aus den Stützenrollen fällt.
    256.6.
    Bei vollautomatischen Seilbahnen muß die Abschaltung des Antriebes durch 2 in Reihe liegende Schalter
    erfolgen.
    256.7.
    Die Betriebsbremse muß die Seilbahn mit 1,25facher, die Hauptbremse mit 1,5facher Sicherheit bei
    ungünstigster Belastung halten.
    256.8.
    Bei Personenseilbahnen muß jede Bremse bei ungünstigster Belastung die Anlage mit einer
    mittleren Bremsverzögerung von mindestens 0,5 m/s ²
    stillsetzen können.
    256.9.
    Bei Lastenseilbahnen muß die Anlage auf einem angemessenen Bremsweg stillgesetzt werden können.
    256.10.
    Unbeabsichtigte Rückwärtsbewegungen sind durch eine geeignete Einrichtung zu verhindern.
    256.11.
    Bremsen sind derart einzustellen, daß schroffe Bremsungen vermieden werden.
    256.12.
    Die Bauteile der Bremsen müssen, bezogen auf die größten auftretenden Kräfte,
    mindestens 5,0fache Sicherheit gegen Bruch besitzen.
    257.
    Laufwerkbremsen
    257.1.
    Bei Fahrzeugen für mehr als 4 Personen müssen die Laufwerke mit Bremsen ausgerüstet
    sein, die bei nicht gespanntem Zug- oder Gegenseil oder beim Reißen
    derselben das Fahrzeug selbsttätig am Tragseil, Fangseil oder an den
    Laufschienen abbremsen und stillsetzen. Bei den Fahrzeugen der Standseilbahnen
    müssen die Laufwerkbremsen auch beim Überschreiten der Nenngeschwindigkeit
    um 20 % selbsttätig wirksam werden.
    Die Laufwerkbremsen müssen bei Fahrzeugen mit Schaffnerbegleitung
    vom Fahrzeuginneren aus mit der Hand ausgelöst werden können.
    Die Betätigung der Laufwerkbremsen muß die Unterbrechung
    des Sicherheitsstromkreises zur Folge haben.
    Bei Verwendung von 2 Zugseilen kann auf Laufwerkbremsen verzichtet
    werden.
    257.2.
    Die Wirkung der Laufwerkbremsen ist so zu dämpfen, daß der Anpreßdruck auf das Seil oder
    die Schiene langsam ansteigt.
    Bei eingefallener Laufwerkbremse müssen die Bremsbacken das Seil
    oder die Schiene so umfassen, daß ein Entgleisen ausgeschlossen ist.
    Die Laufwerkbremsen müssen auch während der Stützenüberfahrt
    oder beim Überfahren von Weichen voll wirksam sein.
    257.3.
    Die Laufwerkbremse muß vom Fahrzeug bzw. vom Laufwerk aus mit einem Hebeldruck von ≤ 30 kp unfallsicher
    gelöst werden können.
    258.
    Schaltgeräte
    258.1.
    Für jede Seilbahnanlage mit elektrotechnischem Anschluß ist ein Leistungsschalter als Netzanschlußschalter
    vorzusehen, mit dem die gesamte Anlage allpolig abgeschaltet werden kann.
    258.2.
    Der Netzanschlußschalter muß in Ausschaltstellung verschließbar sein.
    258.3.
    Nach Abschaltung des Antriebes darf die Seilbahnanlage nur über die Nullstellung der Steuerung wieder
    angefahren werden können.
    259.
    Stromkreise
    259.1.
    Sicherheitsstromkreise müssen nach dem Ruhestromprinzip aufgebaut sein. Sicherheitsschalter
    müssen den Sicherheitsstromkreis zwangsläufig unterbrechen. Die
    Zwangsläufigkeit muß auch bei normaler Abnutzung der Verbindungsglieder
    gewährleistet sein.
    259.2.
    Sicherheitsstromkreise sind so anzuschließen, daß Sicherheitsschalter durch Doppelerdschluß
    nicht unwirksam werden können.
    260.-269.
    Fahrzeuge
    261.
    Allgemeines
    261.1.
    Fahrzeuge sind so auszuführen, daß Personen oder Güter gefahrlos befördert werden können.
    261.2.
    Bei Personenfahrzeugen ohne Schaffnerbegleitung ist die zulässige Zahl der zu befördernden
    Personen auf 4 begrenzt.
    261.3.
    Die Türen der Fahrzeuge sind so auszuführen, daß vom Fahrzeuginneren aus ein Öffnen
    ohne besondere Hilfsmittel (Schlüssel, abziehbare Türgriffe u. ä.)
    nicht möglich ist.
    261.4.
    Fahrzeuge mit Schaffnerbegleitung müssen Lampen zum Beleuchten der Strecke besitzen.
    261.5.
    Bei Zweiseilschwebebahnen sind die Eigenmasse und Nutzmasse des Fahrzeuges konstruktiv gleichmäßig
    auf die Laufräder zu verteilen.
    261.6.
    Fahrzeuge für mehr als 4 Personen sind mit einem Revisionspodest auszurüsten.
    261.7.
    Bei Bemessung der Personenfahrzeuge ist die Nutzmasse mit 80,0 kp je Person anzunehmen. Bei Fahrzeugen für
    mehr als 6 Personen sind für den Gepäcktransport je Person mindestens
    5,0 kp zusätzlich einzusetzen.
    261.8.
    Die Änderung der Raddrücke durch Schwankungen des Fahrzeuges, z. B. beim Überfahren der Stützen
    oder infolge auftretender Beschleunigungen und Verzögerungen, darf nicht
    so groß werden, daß ein Abheben der Laufwerke möglich ist.
    262.
    Geschlossene Fahrzeuge (Personentransport)
    262.1.
    Die Fenster der Fahrzeuge müssen aus Sicherheitsglas bestehen.
    262.2.
    Für jede stehend zu befördernde Person ist eine Fahrzeuggrundfläche von mindestens 0,22
    m ² vorzusehen.
    263.
    Halbgeschlossene Fahrzeuge (Gütertransport)
    263.1.
    Kippbare Fahrzeuge müssen mit Feststellvorrichtungen für die Mulden oder Kästen ausgerüstet
    sein.
    263.2.
    Es ist konstruktiv zu sichern, daß eine ungewollte Selbstentladung ausgeschlossen ist.
    264.
    Offene Fahrzeuge - Sessel - (Personentransport)
    264.1.
    Es sind nur Sessel mit einem Sitz oder 2 Sitzen zulässig.
    264.2.
    Die Bauart des Sesselsitzes muß ein sicheres und schnelles sowie ein gefahrloses Auf- und Absitzen
    ermöglichen. Bekleidungsgegenstände dürfen nicht eingeklemmt
    werden können.
    264.3.
    Sesselsitze müssen Rückenlehnen sowie schräg nach oben zu öffnende, feststellbare
    Barrieren oder Sicherheitsketten und Armstützen besitzen. Beim Transport
    von Skiern müssen geeignete Einrichtungen vorhanden sein.
    Sesselgehänge müssen ein Schutzdach besitzen.
    Werden an Sesseln Fußrasten angebracht, sind diese mit Barrieren
    zu kuppeln.
    264.4.
    Die lichte Breite eines Sessels muß mindestens 0,50 m betragen und darf 0,60 m je Sitz nicht
    überschreiten. Die Länge des Sesselgehänges ist so zu bemessen,
    daß der lotrechte Abstand von Sitzoberkante zur Stützenkonstruktion
    mindestens 2,0 m beträgt.
    270.-279.
    Fahrzeugklemmverbindungen
    271.
    Allgemeines
    271.1.
    Klemmen sind so auszubilden, daß das Seil geschont wird, die erforderliche Klemmkraft auch bei im
    Betrieb auftretenden Belastungen und Verringerung des Seildurchmessers ohne
    Einlagen erhalten bleibt und ein unbeabsichtigtes Lösen auch unter ungünstigsten
    Betriebs- und Witterungsverhältnissen ausgeschlossen ist.
    Klemmen mit Nasen oder Rippen, die gegen das Seil gepreßt werden,
    sind nicht zulässig.
    271.2.
    An den Klemmen darf nicht geschweißt werden.
    271.3.
    Die Fahrzeugklemmen müssen so ausgeführt sein, daß unter Berücksichtigung der Summe der
    Kräfte, die das Gleiten entlang dem geschmierten Seil bewirken können,
    bei Personenseilbahnen eine mindestens 3,0fache und bei Lastenseilbahnen eine
    mindestens 1,5fache Sicherheit gegen Gleiten vorhanden ist.
    Bei Personenseilbahnen darf die Klemmkraft 1/15 der rechnerischen Bruchlast
    des Seiles nicht überschreiten. Bei Verwendung von Doppelklemmen, die
    gleichzeitig wirken, genügt unter gleichen Bedingungen für jede
    Klemme bei Personenseilbahnen eine 2,0fache und bei Lastenseilbahnen eine
    1,5fache Sicherheit.
    Die Klemmsicherheit darf an keiner Stelle der Strecke unterschritten
    werden.
    Für die Berechnung der Sicherheit gegen Gleiten kann mit einem
    Reibwert bis zu m = 0,13 gerechnet werden.
    271.4.
    Bei Fahrzeugklemmen von Sesselseilschwebebahnen darf der Ablenkwinkel des Förderseiles beim Übergang
    über Antriebs- und Umlenkscheiben nicht mehr als 7° gegen die Kreistangente
    betragen.
    271.5.
    Klemmen an Förderseilen sind so zu konstruieren, daß das Überfahren von Stützen möglichst
    stoßfrei erfolgt.
    272.
    Feste Klemmverbindungen an Fahrzeugen
    272.1.
    Für feste Fahrzeugklemmen ist die Verwendung von Schrauben mit kleineren Abmessungen als M 10 unzulässig.
    272.2.
    Bei der Konstruktion von festen Fahrzeugklemmen ist auf ihre leichte Versetzbarkeit auf dem Seil zu
    achten.
    272.3.
    Die Teile von festen Fahrzeugklemmen sind auf Dauerfestigkeit zu prüfen.
    272.4.
    Feste Fahrzeugklemmen von Förderseilen müssen bei Dauerschwellbeanspruchung von mindestens
    der Summe aus Eigen- und Nutzmasse als obere Lastgrenze in der Lage sein,
    die 4,0fache Gesamtmasse ohne Beschädigung aufzunehmen.
    272.5.
    Bei Sesselseilbahnen ist zwischen 2 aufeinanderfolgenden Fahrzeugen, die mit konstanter Geschwindigkeit
    laufen, ein zulässiger Zeitabstand von 8 Sekunden für Doppelsessel
    und 5 Sekunden für Einsessel zu berücksichtigen. Kann die Seilbahntrasse
    vom Maschinisten in der gesamten Länge eingesehen und beobachtet werden,
    darf der Zeitabstand für Doppelsessel auf 6 Sekunden und für Einsessel
    auf 4 Sekunden reduziert werden.
    273.
    Im Betrieb lösbare Klemmverbindungen an Fahrzeugen
    273.1.
    Bei Personenseilbahnen mit in Betrieb lösbaren Fahrzeugklemmverbindungen muß beim fehlerhaften
    Kuppeln das Fahrzeug selbsttätig an der Ausfahrt gehindert werden.
    Außerdem ist an der Kuppelstrecke eine Auslaufstrecke vorzusehen,
    auf der nicht ordnungsgemäß angeklemmte Fahrzeuge zum Halten kommen.
    Bei nicht ordnungsgemäßer Auskupplung muß die Seilbahn
    selbsttätig durch eine Sicherheitseinrichtung stillgesetzt werden.
    273.2.
    Personenumlaufseilschwebebahnen mit selbsttätig lösbaren Fahrzeugklemmverbindungen müssen 2
    voneinander unabhängig wirkende Klemmvorrichtungen haben.
    273.3.
    Bei Personenumlaufseilschwebebahnen muß die Klemmkraft nach jedem Kuppelvorgang der Fahrzeuge mit mindestens
    1,3facher Sicherheit vorhanden sein.
    280.-289.
    Sicherheitseinrichtungen und Hilfsanlagen
    281.
    Allgemeines
    281.1.
    Pendelseilbahnen müssen Endschalter und Puffer besitzen. Seilbahnen mit begrenzt oder vollwirkender
    Steuerungsautomatik müssen in den Endstationen mindestens 2 voneinander
    unabhängige Endschalter besitzen. Eine davon wirkt als Betriebsend-,
    der andere als Notendschalter.
    281.2.
    Voll- oder teilautomatisch gesteuerte Pendelseilbahnen mit Treibscheibenantrieb müssen zum selbsttätigen
    Ausgleich des Zugseilschlupfes eine Korrekturvorrichtung besitzen.
    281.3.
    Pendelseilbahnen müssen am Bedienungsstand einen Anzeiger für die jeweilige Fahrzeugstellung
    besitzen.
    281.4.
    Bei Pendelseilbahnen ist vor den Stationen eine Sicherheitsstrecke von mindestens 30 m anzuordnen.
    Wird die Geschwindigkeit bei Einfahrt eines Fahrzeuges in die Sicherheitsstrecke
    nicht herabgesetzt, so muß die Seilbahn selbsttätig stillgesetzt
    werden.
    281.5.
    Bei Seilbahnen mit selbsttätig lösbaren Fahrzeugklemmverbindungen ist zum Einhalten der vorgeschriebenen
    Fahrzeugabstände eine Anzeigevorrichtung anzubringen.
    281.6.
    Nach dem Auskuppeln dürfen Fahrzeuge nicht zurücklaufen können.
    281.7.
    Weichen, Kreuzungen, Drehglocken, Gleisunterbrechungen und ähnliche Anschlüsse für Abzweigungen
    oder Einmündungen müssen mit Sicherungen ausgerüstet sein,
    die Entgleisungen oder das Abstürzen von Fahrzeugen verhindern.
    281.8.
    Der Hub von Spanngewichten oder die Bewegung von Spannfahrzeugen muß durch Sicherheitsschalter
    überwacht werden. Beim Überschreiten des zulässigen Hubraumes
    ist die Seilbahn selbsttätig stillzusetzen und die Betriebsbremse auszulösen.
    Beim Ansprechen des unteren Sicherheitsschalters genügt die Auslösung
    eines akustischen Signals.
    281.9.
    Bei Personenseilbahnen mit Schaffnerbegleitung müssen die Antriebe von den Fahrzeugen aus stillgesetzt
    werden können.
    282.
    Nottaster und Notschalter
    282.1.
    Nottaster oder Notschalter zur Stillsetzung der Seilbahn müssen in unmittelbarer Nähe der Bedienungsstände
    vorhanden sein, wenn von dort aus keine Möglichkeit zum direkten Abschalten
    des Seilbahnbetriebes besteht.
    282.2.
    Nottaster oder Notschalter müssen bei Nachtbetrieb besonders beleuchtet, jederzeit leicht erreichbar
    sein und dürfen nur im Abschaltsinn wirken.
    282.3.
    Ein Wiedereinschalten der Seilbahn darf nur vom Bedienungsstand oder vom Netzanschlußschalter
    aus möglich sein.
    283.
    Sicherung gegen Wind
    283.1.
    Seilschwebebahnen sind mit einer Windmeßanlage auszurüsten, die vor Erreichen des zulässigen
    Staudruckes mindestens ein Warnsignal im Bedienungsstand auslöst.
    283.2.
    Abweichend von Ziff. 283.1. kann anstelle der Windmeßanlage ein von einer Wetterwarte ausgehendes
    Warnsystem angewendet werden.
    284.
    Fernsprech- und Signaleinrichtungen
    284.1.
    Zwischen allen Stationen muß eine zuverlässige Sprechverbindung als Signalanlage (z. B.
    Fernsprecher) vorhanden sein. Bei Lastenseilbahnen ist eine Sprechverbindung
    nicht erforderlich, wenn vom Maschinistenstand aus die Stationen auch bei
    ungünstigen Witterungsverhältnissen gut eingesehen werden können.
    284.2.
    Bei Personenseilbahnen muß mindestens in der Antriebsstation ein an das öffentliche Fernsprechnetz
    angeschlossener Fernsprechanschluß vorhanden sein.
    284.3.
    Bei Fahrzeugen mit Schaffnerbegleitung muß eine Sprechverbindung zwischen dem Bedienungsstand des Maschinisten
    und dem Fahrzeug vorhanden sein, die auch bei Betriebsstörungen wirksam
    ist.
    284.4.
    Bei Personenseilbahnen mit Fahrzeugen ohne Schaffnerbegleitung ist, z. B. über Lautsprecher,
    eine Verständigung mit den Seilbahnbenutzern sicherzustellen.
    285.
    Bergungseinrichtungen
    285.1.
    Personenseilbahnen müssen Bergungseinrichtungen besitzen, die es ermöglichen, im Falle einer Störung,
    Seilbahnbenutzer aus den Fahrzeugen unfallsicher befreien zu können.
    285.2.
    Hanfseile oder andere nicht alterungsbeständige Tragmittel sind für Bergungsgeräte unzulässig.
    285.3.
    An Personenseilschwebebahnen mit Schaffnerbegleitung müssen Hilfskabinenfahrzeuge für die Bergung
    der Seilbahnbenutzer vorhanden sein.
    Hilfskabinenfahrzeuge müssen einen besonderen Antrieb und 2 voneinander
    unabhängige Bremsen besitzen.
    290.-299.
    Beschilderung
    291.
    Allgemeines
    291.1.
    Schmierstellen sind zu kennzeichnen.
    291.2.
    Für die Kennzeichnung von Notschaltern und Gefahrenstellen sind Sicherheitsfarben und Sicherheitszeichen
    zu verwenden.
    291.3.
    Außer den vorgeschriebenen Schildern, Vorschriften und Aufschriften dürfen im Signalbereich und
    im Maschinistenstand der Seilbahn keine Schilder und Plakate angebracht werden.
    292.
    Schilder in den Stationen
    292.1.
    Für jede Seilbahn muß ein Herstellerschild mindestens in einer Station deutlich lesbar
    angebracht sein. Werden an einer Seilbahn konstruktive Änderungen vorgenommen,
    so muß der ändernde Betrieb neben dem Herstellerschild ein weiteres
    Schild anbringen, das den Namen des Betriebes und die Jahreszahl der Änderung
    enthält.
    292.2.
    Das Herstellerschild muß folgende Angaben enthalten:
    Hersteller
    Baujahr
    Fabrik-Nr.
    Nummer der Typanerkennung
    (nur bei Serienerzeugnissen).
    292.3.
    In den Stationen, bei Lastenseilbahnen auch an den Ladestellen, sind Schilder mit nachstehender Aufschrift gut lesbar
    anzubringen:
    Fahrgeschwindigkeit in m/s,
    Fahrzeugabstand in m bzw. zulässige Anzahl der zu befördernden
    Fahrzeuge,
    Eigenmasse des Fahrzeuges in kg,
    Nutzmasse in kg (bei Fahrzeugen für Personentransport zusätzlich
    zulässige Anzahl der zu befördernden Personen je Fahrzeug),
    Personentransport untersagt (gilt nur für Lastenseilbahnen).
    293.
    Schilder an oder in Fahrzeugen
    293.1.
    Geschlossene Fahrzeuge der Personenseilbahnen müssen außen und innen mit Schildern ausgerüstet
    sein, welche die Eigenmasse des Fahrzeuges, die höchste zulässige
    Nutzmasse und Personenzahl im Fahrzeug angeben.
    293.2.
    Die Fahrzeuge müssen gut sichtbar und fortlaufend numeriert sein. Die Nummern müssen auch
    bei besetzten oder beladenen Fahrzeugen sichtbar sein.
    293.3.
    In bzw. an Personenfahrzeugen müssen die Beförderungsbedingungen, soweit sie Anforderungen für
    die Benutzung enthalten, gut lesbar angebracht sein.
    294.
    Schilder an den Stützen
    294.1.
    Stützen müssen von der Antriebsstation aus fortlaufend und gut sichtbar numeriert sein.
    294.2.
    Am unteren Ende der Stützenaufstiege müssen Schilder angebracht sein, die auf das Verbot des Besteigens der
    Stützen durch Unbefugte hinweisen.
    295.
    Signaltafel
    295.1.
    Am Bedienungsstand des Maschinisten in den Stationen sowie in den Personenfahrzeugen ist nachstehende
    Signaltafel bereitzulegen:
    zweimal lang - - anfahren vorwärts
    dreimal lang - - - langsamer Gang für Untersuchungszwecke
    zweimal lang, zweimal kurz - - - - anfahren rückwärts
    viermal lang - - - - sprechen
    durchgehend -- (bis Stillstand geben) Halt
    Fußnoten
    *)
    Die Zwischenüberschrift ist nicht Bestandteil des amtlichen Textes

    [ab 300.

    *
    ]
    300.-399.
    Bauvorschriften für Standseilbahnen
    300.-309.
    Linienführung
    301.
    Trasse
    301.1.
    Ziffern 201.1. und 201.3. finden entsprechende Anwendung.
    301.2.
    Für die größte Neigung der Trasse ist die Art der Bremseinrichtung in den Fahrzeugen maßgebend.
    Größere Neigungen als 80 % sind unzulässig.
    303.
    Sicherheitsabstände
    303.1.
    Zwischen bewegten Gegenständen und festen Bau- oder Geländeteilen ist ein Sicherheitsabstand von mindestens
    1,0 m erforderlich.
    304.
    Gleisanlagen
    304.1.
    Gleisanlagen dürfen Straßen und Wege nicht höhengleich kreuzen.
    304.2.
    Längs der Gleisanlage ist für die Kontrolle der Strecke ein mindestens 1,0 m breiter Weg seitlich
    des am weitesten ausladenden bewegten Bauteiles anzuordnen.
    304.3.
    Gleisanlagen einschließlich Weichen sind unter Berücksichtigung der Fahrgeschwindigkeit, der Gefälle-
    und Krümmungsverhältnisse, der Betriebslasten und der Tragfähigkeit
    des Untergrundes sowie der Funktion vorhandener Fahrzeugbremsen auszuführen.
    Im Störungsfall muß ein gefahrloser Zugang möglich sein.
    304.4.
    Weichen für Gegenverkehr müssen bei eingleisigen Bahnen nach Durchfahren selbsttätig die
    Normalstellung einnehmen.
    304.5.
    Gleisenden sind gegen Ablauf der Fahrzeuge durch befestigte Vorlagen, Prellböcke o. ä. zu sichern.
    Liegen hinter den Gleisenden Verkehrs- oder Arbeitsstellen, müssen diese
    Sicherungen so weit entfernt angeordnet werden, daß der Verkehr bzw.
    die Arbeiten ohne Gefahr durchgeführt werden können.
    304.6.
    Schüttkanten an Entladegleisen sind in solchen Abständen zu halten, daß keine Absturzgefahr für
    die Fahrzeuge besteht.
    310.-319.
    Stationen
    311.
    Allgemeines
    311.1.
    Ziffern 211.1., 211.3., 211.4., 211.5., 211.6., 211.7., 211.8. und 211.9. finden Anwendung.
    312.
    Bedienungsstände
    312.1.
    Ziffern 212.1. und 212.2. finden Anwendung.
    313.
    Antriebsstation
    313.1.
    Ziffern 213.1. und 213.2. finden Anwendung.
    314.
    Sicherheitsabstände
    Ziff. 214.1. (erster Absatz) findet Anwendung.
    320.-329.
    Werkstoffe und Bauausführung
    321.
    Werkstoffe
    321.1.
    Ziffern 221.1. und 221.2. finden Anwendung.
    322.
    Bauausführung
    322.1.
    Ziffern 222.1., 222.2., 222.3. und 222.4. finden entsprechende Anwendung.
    330.-339.
    Seile und Seilbefestigungen
    331.
    Allgemeines
    331.1.
    Ziffern 231.1., 231.3., 231.5., 231.6. und 231.7. finden Anwendung.
    332.
    Seilsicherheiten
    332.1.
    Die verwendeten Seile sind auf Zug zu berechnen.
    Hierin sind n der Seilsicherheitsfaktor, B die rechnerische Bruchlast
    und S die größte Seilzugkraft. Der Seilsicherheitsfaktor darf nachstehende
    Werte nicht unterschreiten:
    Zugseile von Personenstandseilbahnen ... 8,0
    Zugseile von Lastenstandseilbahnen ... 6,0
    Seile für Bergungseinrichtungen aus Stahl ... 6,0
    aus Chemiefasern ... 15,0
    332.2.
    Ziff. 232.2. findet Anwendung.
    333.
    Grundsätze für die Berechnung
    333.1.
    Für die größte Zugbeanspruchung der Zugseile sind mindestens folgende Werte zu berücksichtigen:
    die Eigenmasse des Seiles,
    die vollbelasteten Fahrzeuge,
    die Reibungskräfte zwischen Seil und Rollen,
    die Massenkräfte des Fahrwerks der Fahrzeuge.
    333.2.
    Ziff. 233.4. findet entsprechende Anwendung.
    334.
    Seilbefestigungen
    334.1.
    Ziffern 234.1., 234.2., 234.3. und 234.5. finden Anwendung.
    336.
    Ablegereife von Drahtseilen
    336.1.
    Die Ziffer 236. ist anzuwenden.
    343.
    Scheiben und Rollen
    343.1.
    Die Durchmesser von Treib- und Umlenkscheiben müssen mindestens das 80fache des Seildurchmessers
    und das 800fache des Seildrahtdurchmessers (auf den Außendraht bezogen)
    haben.
    Finden für die Zugseilablage Tragrollen Verwendung, ist deren
    Durchmesser D um so größer zu wählen, je größer der Seilablenkungswinkel φ, der Seildurchmesser d, die Seilspannkraft
    S und die Seilgeschwindigkeit sind.
    Durchschnittlich gilt hierzu:
    Bei Personenstandseilbahnen
    und 5 bis 8 kp/cm ²
    bei Lastenstandseilbahnen.
    Als Richtwerte gelten für Lastenstandseilbahnen
    tan φ Rollendurchmesser D in mm
    ≤ 0,10 250
    ≤ 0,20 500
    > 0,20 1000
    Für Personenstandseilbahnen muß der Tragrollendurchmesser
    D 500 bis 600 mm betragen.
    Die Seilbahnablenkung darf bei Personenstandseilbahnen nicht größer
    als tan φ = 0,08 gewählt werden.
    343.2.
    Ziffern 243.2., 243.3., 243.4. und 243.6. finden Anwendung.
    350.-359.
    Antrieb und elektrotechnische Ausrüstung
    351.
    Allgemeines
    351.1.
    Bei Personenstandseilbahnen muß ein vom Hauptantrieb unabhängiger Hilfsantrieb vorhanden sein.
    Bei günstigem Gelände und einfachen Bergungsmöglichkeiten ist
    kein Hilfsantrieb erforderlich. Günstiges Gelände liegt vor, wenn
    jeder mögliche Bergungsort auf unfallsicheren Wegen erreicht und verlassen
    werden kann.
    351.2.
    Ziffern 251.3., und 251.5. und 251.6. finden Anwendung.
    351.3.
    Antriebe mit Flachriemen oder weniger als 4 Keilriemen sind unzulässig.
    352.
    Fahrgeschwindigkeit
    352.1.
    Ziffern 252.1. und 252.2. finden Anwendung.
    353.
    Trommelantriebe
    353.1.
    Ziffern 253.1., 253.2., 253.3., 253.4. und 253.5. finden Anwendung.
    354.
    Treibscheibenantriebe
    354.1.
    Ziffern 254.1., 254.2. und 254.3. finden Anwendung.
    355.
    Getriebe
    355.1.
    Ziffern 255.1., 255.2. und 255.3. finden Anwendung.
    356.
    Haupt- und Betriebsbremsen
    356.1.
    Ziffern 256.1., 256.2., 256.3., 256.4., 256.5., 256.6., 256.7., 256.8., 256.9., 256.10., 256.11. und
    256.12. finden Anwendung.
    357.
    Laufwerkbremsen
    357.1.
    Ziffern 257.1., 257.2. und 257.3. finden Anwendung.
    358.
    Schaltgeräte
    358.1.
    Ziffern 258.1., 258.2. und 258.3. finden Anwendung.
    359.
    Stromkreise
    359.1.
    Ziffern 259.1. und 259.2. finden Anwendung.
    360.-369.
    Fahrzeuge
    361.
    Allgemeines
    361.1.
    Bei Personenbeförderung ohne Schaffnerbegleitung ist die zulässige Zahl der zu befördernden
    Personen auf 4 begrenzt.
    361.2.
    Ziffern 261.1., 261.3., 261.4., 261.7. und 261.8. finden Anwendung.
    362.
    Geschlossene Fahrzeuge
    (Personentransport)
    362.1.
    Ziffern 262.1., 262.2. finden Anwendung.
    363.
    Halbgeschlossene Fahrzeuge
    (Gütertransport)
    363.1.
    Ziffern 263.1. und 263.2. finden Anwendung.
    365.
    Fahrzeuge für Standseilbahnen
    365.1.
    Fahrzeuge mit festeingebauter Bremsvorrichtung müssen einen Bedienungsstand haben, der gefahrlos bestiegen
    und verlassen werden kann.
    365.2.
    Die Fahrzeuge müssen so beschaffen sein, daß zum Kuppeln bei völlig zusammengedrückten
    Puffern an jeder Fahrzeughälfte mindestens noch 0,40 m freier Schutzraum
    verbleibt.
    365.3.
    Die Fahrzeuge sind mindestens mit einer akustischen Warnvorrichtung auszurüsten, wenn die gesamte Fahrbahn
    vom Maschinenstand aus nicht eingesehen werden kann.
    Bei Fahrzeugen ohne Schaffnerbegleitung müssen diese Warnvorrichtungen
    in Abhängigkeit von der Bewegung selbsttätig wirksam werden.
    Kann der Maschinist die gesamte Fahrbahn einsehen, genügt ein
    akustisches Warnsignal vom Maschinenstand aus.
    370.-379.
    Fahrzeugklemmverbindungen
    371.
    Allgemeines
    371.1.
    Ziffern 271.1., 271.2. und 271.3. finden Anwendung.
    372.
    Feste Klemmverbindungen an Fahrzeugen
    372.1.
    Ziffern 272.1., 272.2. und 272.3. finden Anwendung.
    373.
    Im Betrieb lösbare Klemmverbindungen an Fahrzeugen
    373.1.
    Ziffern 273.1., 273.2. und 273.3. finden entsprechende Anwendung.
    380.-389.
    Sicherheitseinrichtungen und Hilfsanlagen
    381.
    Allgemeines
    381.1.
    Ziffern 281.1., 281.2., 281.3., 281.4., 281.5., 281.6., 281.7. und 281.9. finden Anwendung.
    382.
    Nottaster und Notschalter
    383.1.
    Ziffern 282.1., 282.2. und 282.3. finden Anwendung.
    384.
    Fernsprech- und Signaleinrichtungen
    384.1.
    Ziffern 284.1., 284.2., 284.3. und 284.4. finden Anwendung.
    385.
    Bergungseinrichtungen
    385.1.
    Ziffern 285.1. und 285.2. finden Anwendung.
    390.-399.
    Beschilderung
    391.
    Allgemeines
    391.1.
    Ziffern 291.1., 291.2. und 291.3. finden Anwendung.
    392.
    Schilder in den Stationen
    392.1.
    Ziffern 292.1., 292.2. und 292.3. finden Anwendung.
    393.
    Schilder an oder in Fahrzeugen
    393.1.
    Ziffern 293.1., 293.2. und 293.3. finden Anwendung.
    395.
    Signaltafel
    395.1.
    Ziff. 295.1. findet Anwendung.
    Fußnoten
    *)
    Die Zwischenüberschrift ist nicht Bestandteil des amtlichen Textes

    [ab 400.

    *
    ]
    400.-499.
    Bauvorschriften für Schleppseilbahnen
    400.-409.
    Linienführung
    401.
    Trasse
    401.1.
    Ziff. 201.1. findet Anwendung.
    401.2.
    Die Neigung des Förderseiles darf maximal 80 % betragen.
    401.3.
    Straßen, Wege und Pisten für Wintersportler dürfen nicht höhengleich gekreuzt
    werden, andernfalls sind wirksame Absperrungen anzubringen.
    402.
    Bodenabstände
    402.1.
    Zwischen dem höchsten bewegten Teil (z. B. Förderseil, hochgezogenes Schleppgehänge u.
    ä.) und dem Boden ist unter Berücksichtigung der maximalen Schneehöhe
    ein Abstand von mindestens 2,50 m einzuhalten.
    Ausgenommen hiervon sind die Stationen. Wird der vorgenannte Abstand
    unterschritten, ist die Trasse mit einem auffallend gekennzeichneten Zaun
    zu umwehren. Das gilt auch für die entsprechenden Bereiche der Stationen.
    402.2.
    Durch das Förderseil darf auch ein einzelner Seilbahnbenutzer nicht vom Boden abgehoben werden.
    403.
    Sicherheitsabstände
    403.1.
    Auf der gesamten Seilbahnlänge ist für die zu schleppende Person oder zu schleppenden Güter eine
    freie Fahrbahnbreite, gemessen ab Förderseillängsachse, von beiderseits
    mindestens 1,0 m zur Verfügung zu halten. Das gilt auch für die
    Stützenkonstruktionen.
    Der Abstand zwischen den Förderseilsträngen ist so groß
    zu wählen, daß unter Berücksichtigung des Seitenwindes ein
    Festhaken der Gehänge nicht möglich ist.
    410.-419.
    Stationen
    411.
    Allgemeines
    411.1.
    Ziffern 211.1., 211.3., 211.4., 211.5. und 211.7. finden Anwendung.
    411.2.
    Stationsbereiche, die zum Anhängen oder Loslassen von Schleppeinrichtungen benutzt werden, dürfen
    in Zugrichtung keine Steigung besitzen.
    411.3.
    Im Bereich der Stationen müssen sich Schleppeinrichtungen im Handbereich, d. h. in ≤ 1,20 m
    Höhe zum Boden befinden. Die örtlichen Schneeverhältnisse sind
    dabei zu berücksichtigen.
    412.
    Bedienungsstände
    412.1.
    Ziffern 212.1. und 212.2. finden Anwendung.
    413.
    Antriebsstation
    413.1.
    Ziff. 213.1. findet Anwendung.
    414.
    Sicherheitsabstände
    414.1.
    In der Bergstation ist mindestens 5,0 m vor der Fahrbahnbegrenzung (z. B. Seilscheiben o. ä.)
    das Verlassen der Schleppeinrichtungen festzulegen und deutlich zu markieren.
    Durch geeignete Einrichtungen sind Unfälle auch beim Nichtloslassen
    von Schleppeinrichtungen auszuschließen.
    414.2.
    Bei Schleppseilbahnen mit umlaufendem Förderseil ist auch im Bereich der Seilumlenkscheiben eine
    Fahrbahnbreite, gemessen von der Förderseillängsachse ab, von beiderseits
    mindestens 1,0 m frei zu halten.
    415.
    Spanngewichtsräume
    415.1.
    Ziffern 215.1., 215.2. und 215.3. finden Anwendung.
    422.
    Bauausführung
    422.1.
    Die tragenden Bauteile der mechanischen Ausrüstung des Antriebes und der Spannvorrichtungen
    (Seile ausgenommen) müssen gegenüber der Bruchfestigkeit eine mindestens
    2,5fache Sicherheit bei statischer Beanspruchung aufweisen.
    430.-439.
    Seile, Seilbefestigungen, Seilspannvorrichtungen
    431.
    Allgemeines
    431.1.
    Ziffern 231.1. und 231.7. finden Anwendung.
    431.2.
    Die Verwendung von Natur- oder Chemiefaserseilen sowie Gurtbändern als Förder- oder Spanngewichtsseile
    ist unzulässig.
    431.3.
    Als Schleppseile dürfen Stahlseile, Chemiefaserseile und Gurte Verwendung finden. Bei der Auswahl
    des Seilwerkstoffes sind Witterungseinflüsse zu berücksichtigen.
    432.
    Seilsicherheiten
    432.1.
    Ziff. 232.1. findet Anwendung.
    432.2.
    Zur Ziff. 232.1. gelten zusätzlich nachstehende Seilsicherheiten:
    Förderseil ... 4,5
    Schleppseil aus Stahldrähten ... 5,0
    Schleppseil aus Gurten oder Chemiefasern ... 8,0
    433.
    Grundsätze für die Berechnung
    433.1.
    Ziffern 233.3. und 233.4. finden entsprechende Anwendung. Anstelle des Lastenanteiles für die Fahrzeuge
    sind die entsprechenden Anteile der Schlepplasten zu berücksichtigen.
    433.2.
    Die Querbelastung des Förderseiles darf im Verhältnis zur Spannkraft an den Stützenrollen höchstens
    1 : 30 an den Schleppeinrichtungen höchstens 1 : 15 betragen. Bei Rollen
    mit weichem Futter, z. B. Gummi, darf der Höchstwert des Verhältnisses
    der Querbelastung an den Stützenrollen bis zu 1 : 10 betragen.
    433.3.
    Bei Personenschleppseilbahnen ist mit einem Durchschnittsgewicht des Skiläufers von 80 kg zu rechnen.
    434.
    Seilbefestigungen
    434.1.
    Ziffern 234.1., 234.2., 234.3., 234.4. und 234.5. finden Anwendung.
    435.
    Seilspannvorrichtungen
    435.1.
    Ziffern 235.1., 235.2., 235.3., 235.4. und 235.8. finden entsprechende Anwendung.
    436.
    Ablegereife für Drahtseile
    436.1.
    Die Ziff. 236. ist anzuwenden.
    440.-449.
    Stützen, Scheiben und Rollen
    441.
    Allgemeines
    441.1.
    Ziffern 241.1., 241.3., 241.4., 241.5., 241.8. und 241.9. finden Anwendung.
    442.
    Grundsätze für die Berechnung
    442.1.
    Ziffern 242.4. (ohne Laufwerkbremsen) und 242.6. finden entsprechende Anwendung.
    443.
    Scheiben und Rollen
    443.1.
    Ziffern 243.1., 243.2., 243.3. und 243.4. finden Anwendung.
    445.
    Zusätzliche Forderungen für Schleppseilbahnen
    445.1.
    Ziffern 245.2., 245.3. und 245.4. finden Anwendung.
    450.-459.
    Antrieb und elektrotechnische Ausrüstung
    451.
    Allgemeines
    451.1.
    Antriebe sind so zu bemessen und auszuführen, daß ein stoßfreies Anfahren auch bei ungünstiger
    Belastung möglich ist.
    Die Beschleunigung des Förderseiles darf beim Anlauf den Wert
    von 0,2 m/s ² nicht überschreiten.
    451.2.
    Ziff. 251.6. findet Anwendung.
    452.
    Fahrgeschwindigkeit
    452.1.
    Die höchstzulässige Betriebsgeschwindigkeit beträgt beim Anhängen am laufenden Förderseil
    - bei Schleppeinrichtungen, die eine kontinuierliche Beschleunigung der angehängten Last (z. B. Skiläufer) ermöglichen, 4,0 m/s,
    - bei Schleppeinrichtungen ohne Schleppseilablaufbremsen 1,0 m/s
    453.
    Trommelantriebe
    453.1.
    Ziffern 253.1., 253.2., 253.3., 253.4. und 253.5. finden Anwendung.
    454.
    Treibscheibenantriebe
    454.1.
    Ziffern 254.1. und 254.3. finden entsprechende Anwendung. Bei Berechnung der dynamischen Kräfte
    beim Anlaufen des Antriebes ist mit einem Maximalwert der Beschleunigung entsprechend
    den Bedingungen für die Anfahrt der Schleppseilbahn, mindestens jedoch
    mit 0,1 m/s ² zu rechnen.
    Die Sicherheit zur Aufnahme der Umfangskraft an der Antriebsscheibe
    muß mindestens 1,1 betragen.
    455.
    Getriebe
    455.1.
    Ziffern 255.2. und 255.3. finden Anwendung.
    456.
    Bremsen
    456.1.
    Es muß mindestens eine Betriebsbremse oder eine Vorrichtung vorhanden sein, mit deren Hilfe
    eine Rückwärtsbewegung ausgeschlossen ist.
    456.2.
    Ziffern 256.4., 256.5. (ohne Geschwindigkeitsregelung und ohne elektronisch betätigte Förderseilabwurfsicherung),
    256.7., 256.10. und 256.12. finden Anwendung.
    458.
    Schaltgeräte
    458.1.
    Ziffern 258.1. und 258.2. finden Anwendung.
    459.
    Stromkreise
    459.1.
    Ziffern 259.1. und 259.2. finden Anwendung.
    470.-479.
    Klemmverbindungen
    471.
    Allgemeines
    471.1.
    Ziffern 271.1. und 271.3. finden Anwendung.
    471.2.
    Schleppeinrichtungen dürfen sich auch unter Einfluß des Windes rechtwinklig zur Seilbahnlängsachse
    nicht an Stützen und anderen Gegenständen verhängen können.
    471.3.
    Schleppeinrichtungen müssen so ausgeführt sein, daß eine unfallsichere, stoßarme Beschleunigung
    der angehängten Last gewährleistet ist.
    471.4.
    Schleppelemente sind mit dem Förderseil so zu verbinden, daß ein unbeabsichtigtes Lösen
    nicht möglich ist.
    Die Abstände der Schleppeinrichtungen sind so zu wählen,
    daß ein gefahrloses Abhängen der Last (z. B. Skiläufer) und
    Verlassen der Schleppgehänge gewährleistet ist.
    Die minimalen Abstände der Personenschleppeinrichtungen müssen
    beim einsitzigen Mitnehmer 5 Sekunden und beim zweisitzigen Mitnehmer 8 Sekunden
    betragen.
    471.5.
    Bei Benutzung der Schleppelemente dürfen Personen nicht durch das laufende Seil verletzt werden können.
    471.6.
    Bei Personentransport müssen die Benutzer Schleppeinrichtungen jederzeit leicht und gefahrlos verlassen
    können.
    471.7.
    Besteht an den Umlenkstellen Unfallgefahr, müssen die Schleppelemente vor Erreichen der Gefahrenstelle
    selbsttätig vom Förderseil getrennt oder der Antrieb stillgesetzt
    werden.
    471.8.
    Die Geschwindigkeit beim Aufwinden des Schleppseiles ist ausreichend zu dämpfen.
    472.
    Feste Klemmverbindungen
    472.1.
    Ziff. 272.2. findet Anwendung.
    480.-489.
    Sicherheitseinrichtungen und Hilfsanlagen
    482.
    Nottaster und Notschalter
    482.1.
    Ziffern 282.1., 282.2. und 282.3. finden Anwendung.
    484.
    Fernsprech- und Signaleinrichtungen
    484.1.
    Ziffern 284.1. und 284.4. finden Anwendung.
    485.
    Bergungseinrichtungen
    485.1.
    Ziffern 285.1. und 285.2. finden Anwendung.
    490.-499.
    Beschilderung
    491.
    Allgemeines
    491.1.
    Ziffern 291.1., 291.2. und 291.3. finden Anwendung.
    492.
    Schilder in den Stationen
    492.1.
    Ziffern 292.1. und 292.2. finden Anwendung.
    492.2.
    Die Stationszu- und die Stationsabgänge müssen auffallend gekennzeichnet sein.
    494.
    Schilder an den Stützen
    494.1.
    Ziffern 294.1. und 294.2. finden Anwendung.
    495.
    Signaltafel
    495.1.
    Ziff. 295.1. findet entsprechende Anwendung.
    Fußnoten
    *)
    Die Zwischenüberschrift ist nicht Bestandteil des amtlichen Textes

    [ab 500.

    *
    ]
    500.-599.
    Bauvorschriften für vereinfachte Standseilbahnen
    500.-509.
    Linienführung
    503.
    Sicherheitsabstände
    503.1.
    Ziff. 303.1. findet Anwendung.
    504.
    Gleisanlagen
    504.1.
    Ziffern 304.2., 304.3., 304.4., 304.5. und 304.6. finden Anwendung.
    504.2.
    Werden Straßen oder Wege gekreuzt, sind wirksame Absperrungen anzubringen.
    510.-519.
    Stationen
    511.
    Allgemeines
    511.1.
    Ziffern 211.1., 211.3., 211.4., 211.5. und 211.7. finden Anwendung.
    512.
    Bedienungsstände
    512.1.
    Ziffern 212.1. und 212.2. finden Anwendung.
    513.
    Antriebsstation
    513.1.
    Ziffern 213.1. und 213.2. finden Anwendung.
    514.
    Sicherheitsabstände
    514.1.
    Ziff. 214.1. (erster Absatz) findet Anwendung.
    520.-529.
    Werkstoffe und Bauausführung
    522.
    Bauausführung
    522.1.
    Ziff. 222.4. findet Anwendung.
    530.-539.
    Seile, Seilbefestigungen
    531.
    Allgemeines
    531.1.
    Ziffern 231.1. und 231.7. finden Anwendung.
    532.
    Seilsicherheiten
    532.1.
    Ziff. 332.1. findet entsprechende Anwendung. (Es gelten die Angaben für Zugseile von Standseilbahnen für
    Lastentransport.)
    533.
    Grundsätze für die Berechnung
    533.1.
    Ziff. 233.3. findet Anwendung.
    534.
    Seilbefestigungen
    534.1.
    Ziffern 234.1. und 234.2. finden Anwendung.
    536.
    Ablegereife von Drahtseilen
    536.1.
    Die Ziff. 236. ist anzuwenden.
    543.
    Scheiben und Rollen
    543.1.
    Ziffern 243.1., 243.2. und 243.3. finden Anwendung.
    550.-559.
    Antrieb und elektrotechnische Ausrüstung
    551.
    Allgemeines
    551.1.
    Ziffern 251.5. und 251.6. finden Anwendung.
    552.
    Fahrgeschwindigkeit
    552.1.
    Die höchste zulässige Fahrgeschwindigkeit beträgt 2,0 m/s. Das Ablassen der Fahrzeuge kann
    durch handbetätigtes Lüften der Bremsen infolge Einfluß der
    Fahrzeugeigenmasse geschehen.
    553.
    Trommelantriebe
    553.1.
    Ziffern 253.3., 253.4. und 253.5. finden Anwendung.
    554.
    Treibscheibenantriebe
    554.1.
    Ziffern 254.1. und 254.3. finden Anwendung.
    554.2.
    Es können auch Reibungsantriebe Verwendung finden.
    555.
    Getriebe
    555.1.
    Ziffern 255.2. und 255.3. finden Anwendung.
    556.
    Bremse
    556.1.
    Ziffern 256.2., 256.7., 256.9. und 256.12. finden Anwendung.
    556.2.
    Die Betriebsbremse muß selbsttätig einfallen.
    556.3.
    Für das Ablassen der Fahrzeuge ist das handbetätigte Lösen der Bremse gestattet.
    558.
    Schaltgeräte
    558.1.
    Ziffern 258.1., 258.2. und 258.3. finden Anwendung.
    559.
    Stromkreise
    559.1.
    Ziffern 259.1. und 259.2. finden Anwendung.
    560.-569.
    Fahrzeuge
    561.
    Allgemeines
    561.1.
    Die Befestigungen der Fahrzeuge am Zugseil und untereinander müssen so ausgeführt sein, daß
    ein unbeabsichtigtes Lösen ausgeschlossen ist.
    561.2.
    Ziff. 261.1. findet Anwendung.
    563.
    Halbgeschlossene Fahrzeuge
    563.1.
    Ziffern 263.1. und 263.2. finden Anwendung.
    565.
    Fahrzeuge für Standseilbahnen
    565.1.
    Ziffern 365.2. und 365.3. finden Anwendung.
    580.-589.
    Sicherheitseinrichtungen und Hilfsanlagen
    581.1.
    Ziffern 281.6. und 281.7. finden Anwendung.
    582.
    Nottaster und Notschalter
    582.1.
    Ziffern 282.1., 282.2. und 282.3. finden Anwendung.
    584.
    Fernsprech- und Signaleinrichtungen
    584.1.
    Ziff. 284.1. findet Anwendung.
    590.-599.
    Beschilderung
    591.
    Allgemeines
    591.1.
    Ziffern 291.1., 291.2. und 291.3. finden Anwendung.
    592.
    Schilder in den Stationen
    592.1.
    Ziff. 292.3. findet Anwendung.
    593.
    Schilder an den Fahrzeugen
    593.1.
    Ziff. 293.2. findet Anwendung.
    595.
    Signaltafel
    595.1.
    Ziff. 295.1. kann Anwendung finden.
    Fußnoten
    *)
    Die Zwischenüberschrift ist nicht Bestandteil des amtlichen Textes
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