ParkG VO
    DE - Landesrecht Sachsen-Anhalt

    Verordnung über Parkgebühren (ParkG VO) Vom 4. August 1992

    Verordnung über Parkgebühren (ParkG VO) Vom 4. August 1992
    Zum 12.06.2023 aktuellste verfügbare Fassung der Gesamtausgabe
    Stand: letzte berücksichtigte Änderung: zuletzt geändert durch Verordnung vom 25. April 2023 (GVBl. LSA S. 222)

    Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

    TitelGültig ab
    Verordnung über Parkgebühren (ParkG VO) vom 4. August 199204.09.1992
    Eingangsformel04.09.1992
    § 110.05.2023
    § 210.05.2023
    § 304.09.1992
    Auf Grund des § 6 a Abs. 6 Satz 9, 10 und Abs. 7 des Straßenverkehrsgesetzes in der im BGBl. III Gliederungsnummer 9 231-1 veröffentlichten bereinigten Fassung, zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes zur Änderung des Kraftfahrzeugsteuergesetzes und des Straßenverkehrsgesetzes vom 15. Dezember 1990 (BGBl. I S. 2804), wird verordnet:

    § 1

    (1) Die Ermächtigung zum Erlaß von Gebührenordnungen nach § 6a Abs. 6 und Abs. 7 des Straßenverkehrsgesetzes wird auf die Gemeinden übertragen. Die Höchstgebühr wird gemäß § 6a Abs. 6 Satz 3 des Straßenverkehrsgesetzes auf 1 Euro je angefangene halbe Stunde Parkzeit festgelegt; dies gilt nicht für das Parken auf gebührenpflichtigen Parkplätzen bei Großveranstaltungen.
    (2) Die Gemeinden erfüllen diese Aufgabe im übertragenen Wirkungskreis. Die Kosten werden im Rahmen des Finanzausgleichs gedeckt.

    § 2

    Die im § 6a Abs. 6 und Abs. 7 des Straßenverkehrsgesetzes enthaltene Ermächtigung der Landesregierung zur Festsetzung einer von § 1 Abs. 1 Satz 2 abweichenden Höchstgebühr wird auf das für Ordnung des Straßenverkehrs zuständige Ministerium übertragen.

    § 3

    Diese Verordnung tritt eine Woche nach ihrer Verkündung in Kraft.
    Magdeburg, den 4. August 1992.
    Die Landesregierung Sachsen-Anhalt
    Zugleich für den Ministerpräsidenten des Landes Sachsen-Anhalt und den Minister für Wirtschaft, Technologie und Verkehr des Landes Sachsen-Anhalt Rauls
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