BBiG/BQFGAG ST
    DE - Landesrecht Sachsen-Anhalt

    Gesetz zur Ausführung des Berufsbildungsgesetzes und des Berufsqualifikationsfeststellungsgesetzes Vom 24. Juni 2014

    Gesetz zur Ausführung des Berufsbildungsgesetzes
    und des Berufsqualifikationsfeststellungsgesetzes
    Vom 24. Juni 2014
    *
    Zum 12.06.2023 aktuellste verfügbare Fassung der Gesamtausgabe
    Fußnoten
    *)
    Verkündet als Artikel 13 des Gesetzes über die Anerkennung im Ausland erworbener Berufsqualifikationen im Land Sachsen-Anhalt vom 24. Juni 2014
    (GVBl. LSA S. 350)

    Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

    TitelGültig ab
    Gesetz zur Ausführung des Berufsbildungsgesetzes und des Berufsqualifikationsfeststellungsgesetzes vom 24. Juni 201401.07.2014
    § 101.07.2014
    § 201.07.2014

    § 1

    Das für Aus- und Fortbildung im öffentlichen Dienst zuständige Ministerium wird ermächtigt, durch Verordnung die für die Berufsausbildung im öffentlichen Dienst nach
    § 5 des Berufsbildungsgesetzes erforderlichen Bestimmungen zu treffen.

    § 2

    Für die Antragsverfahren nach dem
    Berufsqualifikationsfeststellungsgesetz
    werden Verwaltungskosten nach Maßgabe des
    Verwaltungskostengesetzes des Landes Sachsen-Anhalt
    erhoben. Unter Berücksichtigung der arbeitsmarkt-, integrations- und sozialpolitischen Bedeutung der Anerkennung ausländischer Berufsqualifikationen sollen die durch die Antragstellerin oder den Antragsteller zu tragenden Gebühren 600 Euro nicht überschreiten.
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