KJHV§5u6Bek ST 2023
    DE - Landesrecht Sachsen-Anhalt

    Bekanntmachung der Beträge der laufenden Leistungen zum Unterhalt bei Vollzeitpflege nach den §§ 5 und 6 der Kinder- und Jugendhilfe-Pflegegeld-Verordnung für das Jahr 2023 Vom 7. Dezember 2022

    Bekanntmachung der Beträge der laufenden Leistungen zum Unterhalt bei Vollzeitpflege nach den §§ 5 und 6 der Kinder- und Jugendhilfe-Pflegegeld-Verordnung für das Jahr 2023 Vom 7. Dezember 2022
    Zum 12.06.2023 aktuellste verfügbare Fassung der Gesamtausgabe

    Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

    TitelGültig ab
    Bekanntmachung der Beträge der laufenden Leistungen zum Unterhalt bei Vollzeitpflege nach den §§ 5 und 6 der Kinder- und Jugendhilfe-Pflegegeld-Verordnung für das Jahr 2023 vom 7. Dezember 202201.01.2023
    Eingangsformel01.01.2023
    Aufgrund von § 5 Abs. 2 Satz 2 und § 6 Abs. 3 Satz 2 der Kinder- und Jugendhilfe-Pflegegeld-Verordnung vom 30. Oktober 2019 (GVBl. LSA S. 920), geändert durch Artikel 2 der Verordnung vom 30. Oktober 2019 (GVBl. LSA S. 920, 921), wird bekannt gemacht:
    Für den monatlichen Grundbetrag (Materielle Aufwendungen) und den monatlichen Erziehungsbetrag (Kosten der Erziehung) gelten gemäß § 5 Abs. 2 Satz 1 Halbsatz 1 der Kinder- und Jugendhilfe-Pflegegeldverordnung entsprechend den Empfehlungen des Deutschen Vereins für öffentliche und private Fürsorge e. V. ab dem 1. Januar 2023 folgende Beträge:
    Altersgruppen Grundbetrag in Euro Erziehungsbetrag in Euro
    Kinder von 0 bis unter 6 Jahren 639 275
    Kinder von 6 bis unter 12 Jahren 783 275
    Kinder und Jugendliche von 12 bis unter 18 Jahren sowie junge Volljährige 919 275
    Die jährliche Pauschale für die Unfallversicherung (bei nachgewiesener Versicherung) beträgt gemäß § 6 Abs. 3 Satz 1 Halbsatz 1 in Verbindung mit § 6 Abs. 1 der Kinder- und Jugendhilfe-Pflegegeldverordnung ab dem 1. Januar 2023 182,53 Euro.
    Die monatliche Pauschale zur angemessenen Alterssicherung (bei nachgewiesener Alterssicherung) beträgt gemäß § 6 Abs. 3 Satz 1 Halbsatz 1 in Verbindung mit § 6 Abs. 2 der Kinder- und Jugendhilfe-Pflegegeld-Verordnung ab dem 1. Januar 2023 42,53 Euro.
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