SchwbAA-SVG
    DE - Landesrecht Sachsen-Anhalt

    Gesetz über das Sondervermögen "Schwerbehinderten-Ausgleichsabgabe" (SchwbAA-SVG) Vom 17. Dezember 1996

    Gesetz über das Sondervermögen "Schwerbehinderten-Ausgleichsabgabe" (SchwbAA-SVG) Vom 17. Dezember 1996
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    Zum 12.06.2023 aktuellste verfügbare Fassung der Gesamtausgabe
    Stand: letzte berücksichtigte Änderung: §§ 5, 6 und 8 geändert sowie §§ 3 und 7 neu gefasst durch Artikel 58 des Gesetzes vom 18. November 2005 (GVBl. LSA S. 698, 708)
    Fußnoten
    *)
    Verkündet als Artikel 8 des Haushaltsbegleitgesetzes 1997 vom 17. Dezember 1996 (GVBl. LSA S. 416)

    Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

    TitelGültig ab
    Gesetz über das Sondervermögen "Schwerbehinderten-Ausgleichsabgabe" (SchwbAA-SVG) vom 17. Dezember 199601.01.1997
    § 1 - Rechtsform01.01.1997
    § 2 - Mittelaufkommen01.01.1997
    § 3 - Zweckbindung01.12.2005
    § 4 - Anwendung der Vorschriften der Landeshaushaltsordnung des Landes Sachsen-Anhalt01.01.1997
    § 5 - Verwaltung01.12.2005
    § 6 - Wirtschaftsplan01.12.2005
    § 7 - Wirtschaftsplan01.12.2005
    § 8 - Ausführung des Wirtschaftsplanes01.12.2005

    § 1 Rechtsform

    Das Land Sachsen-Anhalt errichtet unter der Bezeichnung "Schwerbehinderten-Ausgleichsabgabe"
    ein nicht rechtsfähiges Sondervermögen mit eigener Wirtschafts-
    und Rechnungsführung. Es ist von dem übrigen Vermögen des Landes,
    seinen Rechten und Verbindlichkeiten getrennt zu halten. Für Verbindlichkeiten
    des Sondervermögens haftet nur das Sondervermögen; das Sondervermögen
    haftet nicht für sonstige Verbindlichkeiten des Landes.

    § 2 Mittelaufkommen

    Das Sondervermögen wird aus dem jährlichen Aufkommen der Ausgleichsabgabe
    und den nicht verbrauchten Mitteln der Vorjahre gebildet. Ebenso gehören
    zum Sondervermögen Säumniszuschläge für rückständige
    Beträge der Ausgleichsabgabe, im Zusammenhang mit der Erhebung der Ausgleichsabgabe
    stehende Geldbußen, Tilgungsbeträge aus Darlehen, zurückgezahlte
    Zuschüsse sowie Zinsen aus der Verwendung und den Geldanlagen der Ausgleichsabgabe.

    § 3 Zweckbindung

    Das Sondervermögen dient ausschließlich der Teilhabe
    schwerbehinderter Menschen am Arbeitsleben sowie der begleitenden Hilfe im
    Arbeitsleben nach Teil 2 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch - Rehabilitation
    und Teilhabe behinderter Menschen vom 19. Juni 2001 (BGBl. I S. 1046, 1047),
    zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 23. April 2004 (BGBl.
    I S. 606).

    § 4 Anwendung der Vorschriften der Landeshaushaltsordnung des Landes Sachsen-Anhalt

    Für die Verwaltung und Bewirtschaftung des Sondervermögens gelten die Landeshaushaltsordnung
    des Landes Sachsen-Anhalt sowie die zu ihrer Ergänzung und Durchführung
    erlassenen Vorschriften entsprechend, soweit dieses Gesetz nichts anderes
    bestimmt.

    § 5 Verwaltung

    (1) Die Verwaltung des Sondervermögens obliegt dem Landesverwaltungsamt (Integrationsamt).
    (2) Der Zahlungsverkehr ist über die zuständige Landeskasse abzuwickeln.
    Das Guthaben des Sondervermögens ist täglich mit dem Vomhundertsatz,
    der auf dem Geldmarkt erzielbar ist, zu verzinsen. Die Berechnung der Zinserträge
    erfolgt vierteljährlich nachträglich.

    § 6 Wirtschaftsplan

    (1) Für jedes Kalenderjahr (Wirtschaftsjahr) ist durch das Landesverwaltungsamt (Integrationsamt)
    ein Wirtschaftsplan aufzustellen.
    (2) Der Wirtschaftsplan enthält alle im Wirtschaftsjahr zu erwartenden Einnahmen
    und voraussichtlich zu leistenden Ausgaben sowie die voraussichtlich benötigten
    Verpflichtungsermächtigungen. Er ist in Einnahmen und Ausgaben auszugleichen.
    Die Vorbelastung der einzelnen Ausgabezwecke durch Verpflichtungen aus Vorjahren
    ist darzustellen.

    § 7 Wirtschaftsplan

    Der Wirtschaftsplan bedarf der Einwilligung des für das
    Schwerbehindertenrecht zuständigen Ministeriums und des Ministeriums
    der Finanzen.

    § 8 Ausführung des Wirtschaftsplanes

    (1) Verpflichtungen, die in Folgejahren zu Ausgaben führen, dürfen nur eingegangen werden,
    wenn die Finanzierung der auf die Folgejahre entfallenden Ausgaben durch Mittel
    nach § 2 gesichert ist.
    (2) Überschreitungen der Ausgabeansätze sind nur zulässig, wenn Beträge in gleicher
    Höhe bei anderen Ausgabeansätzen eingespart werden oder entsprechende
    Mehreinnahmen anfallen.
    (3) Außerplanmäßige Ausgaben sind nur zulässig, wenn
    1.
    hierfür ein unvorhergesehenes und unabweisbares Bedürfnis besteht und
    2.
    Beträge in gleicher Höhe bei anderen Ausgabeansätzen eingespart werden oder entsprechende Mehreinnahmen anfallen.
    Außerplanmäßige Ausgaben bedürfen der Einwilligung des für das Schwerbehindertenrecht
    zuständigen Ministeriums.
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