SozSichAbkPRTG
    DE - Deutsches Bundesrecht

    Gesetz zu dem Abkommen vom 6. November 1964 zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Portugiesischen Republik über Soziale Sicherheit

    SozSichAbkPRTG
    Ausfertigungsdatum: 29.05.1968
    Vollzitat:
    "Gesetz zu dem Abkommen vom 6. November 1964 zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Portugiesischen Republik über Soziale Sicherheit vom 29. Mai 1968 (BGBl. 1968 II S. 473)"
    Fußnote
    (+++ Textnachweis ab: 2. 6.1968 +++)

    Eingangsformel

    Der Bundestag hat mit Zustimmung des Bundesrates das folgende Gesetz beschlossen:

    Art 1

    -

    Art 2

    Ergeben sich aus der Durchführung des Abkommens, der Zusatzvereinbarung und des Zusatzprotokolls für einzelne Träger der Krankenversicherung außergewöhnliche Belastungen, so können diese ganz oder teilweise ausgeglichen werden. Über den Ausgleich entscheidet auf Antrag der Bundesverband der Ortskrankenkassen in seiner Eigenschaft als Verbindungsstelle (Krankenversicherung) im Einvernehmen mit den anderen Spitzenverbänden der Krankenversicherung. Die zur Durchführung des Ausgleichs erforderlichen Mittel werden durch Umlage auf sämtliche Träger der Krankenversicherung im Verhältnis der durchschnittlichen Mitgliederzahl des Vorjahres, einschließlich der Rentner, aufgebracht.

    Art 3

    -

    Art 4

    Dieses Gesetz gilt auch im Land Berlin, sofern das Land Berlin die Anwendung dieses Gesetzes feststellt.

    Art 5

    (1) Dieses Gesetz tritt am Tag nach seiner Verkündung in Kraft.
    (2)
    Markierungen
    Leseansicht
    Verwendung von Cookies.

    Durch die Nutzung dieser Website akzeptieren Sie automatisch, dass wir Cookies verwenden. Cookie-Richtlinie

    Akzeptieren