GrÄndStVtr3 ND/NW
    DE - Deutsches Bundesrecht

    Dritter Staatsvertrag zwischen den Ländern Niedersachsen und Nordrhein-Westfalen über Änderungen der gemeinsamen Landesgrenze

    GrÄndStVtr3 ND/NW
    Ausfertigungsdatum: 28.12.2005
    Vollzitat:
    "Dritter Staatsvertrag zwischen den Ländern Niedersachsen und Nordrhein-Westfalen über Änderungen der gemeinsamen Landesgrenze vom 28. Dezember 2005 (BGBl. 2006 I S. 1860)"
    Fußnote
    (+++ Textnachweis ab: 1.6.2006 +++)
    (+++ Text der Bekanntmachung siehe: GrÄndStVtr3ND/NWBek +++)

    Eingangsformel

    Um den Verlauf der gemeinsamen Landesgrenze zweckmäßig zu gestalten und ein ehemaliges Tanklager der Bundeswehr einer gewerblichen Nutzung zuzuführen, schließen die Länder Niedersachsen und Nordrhein-Westfalen - im Folgenden: Länder - nach Anhörung der betroffenen kommunalen Gebietskörperschaften aufgrund des Artikels 29 Abs. 7 des Grundgesetzes in Verbindung mit § 2 Abs. 1 des Gesetzes über das Verfahren bei sonstigen Änderungen des Gebietsbestandes der Länder nach Artikel 29 Abs. 7 des Grundgesetzes vom 30. Juli 1979 (BGBl. I S. 1325) folgenden Staatsvertrag:

    Art 1

    (1) Dieser Staatsvertrag ändert die gemeinsame Landesgrenze. Die Änderungen sind in der Anlage auf zwei Kartenblättern grafisch dargestellt. Die Kartenblätter sind Bestandteil dieses Staatsvertrages.
    (2) Es gehen nachfolgend aufgeführte Flurstücke vom Land Niedersachsen auf das Land Nordrhein-Westfalen über:
    Im Gebiet der Gemeinde Bad Essen, Gemarkung Dahlinghausen,
    Flur 24, Flurstücke 67, 68, 69, 70, 71, 72, 73, 74, 75, 76 und
    Flur 5, Flurstücke 1/3, 2/2, 3/8, 4/11, 4/12.

    Art 2

    In dem abzutretenden Gebiet befindet sich kein Verwaltungsvermögen im Sinne des § 4 des Gesetzes über das Verfahren bei sonstigen Änderungen des Gebietsbestandes der Länder nach Artikel 29 Abs. 7 des Grundgesetzes vom 30. Juli 1979 (BGBl. I S. 1325).

    Art 3

    (1) Die Länder und die betroffenen kommunalen Körperschaften werden dafür Sorge tragen, dass die mit den Grenzänderungen zusammenhängenden Fragen möglichst innerhalb von sechs Monaten nach In-Kraft-Treten dieses Vertrages geregelt werden.
    (2) Die Länder und die betroffenen kommunalen Körperschaften sind verpflichtet, innerhalb von sechs Monaten nach In-Kraft-Treten dieses Vertrages die für die Verwaltung notwendigen Akten, Urkunden, Register und andere Unterlagen zu übergeben und die für die Berichtigung des Grundbuches erforderlichen Erklärungen abzugeben.

    Art 4

    (1) Der Vertrag bedarf der Ratifikation. Die Ratifikationsurkunden werden ausgetauscht.
    (2) Der Vertrag tritt am Ersten des auf den Austausch der Ratifikationsurkunden folgenden Monats in Kraft.

    Schlussformel

    Für das Land Niedersachsen
    Für den Niedersächsischen Ministerpräsidenten
    Niedersächsischer Minister für Inneres und Sport
    Für das Land Nordrhein-Westfalen
    Namens des Ministerpräsidenten
    Der Innenminister
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