KammerErholWaldV SH
    DE - Landesrecht Schleswig-Holstein

    Landesverordnung über den Erholungswald "Kammerwald" Vom 26. März 1973

    Landesverordnung über den Erholungswald "Kammerwald"
    Vom 26. März 1973
    Zum 09.06.2023 aktuellste verfügbare Fassung der Gesamtausgabe

    Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

    TitelGültig ab
    Landesverordnung über den Erholungswald "Kammerwald" vom 26. März 197301.01.2003
    Eingangsformel01.01.2003
    § 101.01.2003
    § 201.01.2003
    § 301.01.2003
    § 401.01.2003
    Anlage:01.01.2003
    Aufgrund der §§ 8 und
    9 Abs. 2 des Landeswaldgesetzes vom 18. März 1971 (GVOBl. Schl.-H. S. 94) wird verordnet:

    § 1

    Die in § 2
    beschriebene Waldfläche wird zum Erholungswald erklärt und mit der Bezeichnung "Kammerwald" unter Nummer 9 im Verzeichnis der Erholungswälder geführt.

    § 2

    (1) Der Erholungswald ist 44,0086 ha groß und umfaßt die im Kreis Ostholstein, Gemeinde Haffkrug-Scharbeutz, in der Gemarkung Scharbeutz, Flur 5, Flurstück 54/17 gelegenen Abteilungen 70 und 71, beide teilweise, des Forstamtes Eutin. Er wird im Osten durch die Bundesstraße Nr. 76, im Süden durch die Gemeindegrenze, im Westen durch die Feldmark und im Norden durch die Bebauung der Ortschaft Scharbeutz begrenzt.
    (2) Die genauen Grenzen des Erholungswaldes sind in dem als
    Anlage beigefügten Kartenausschnitt durch eine gestrichelte Linie dargestellt.

    § 3

    Der Waldbesitzer ist verpflichtet,
    1.
    den Bau, die Einrichtung und die Unterhaltung von Wanderwegen, Rast- und Kinderspielplätzen, Schutzdächern und -hütten sowie von ähnlichen Anlagen oder Erholungseinrichtungen,
    2.
    das Aufstellen und die Unterhaltung von Ruhebänken und Abfallbehältern,
    zu dulden. Dies gilt nicht für Anlagen oder Einrichtungen, die gewerblichen Zwecken dienen oder die nicht in unmittelbarem Zusammenhang mit der Erholungsbestimmung des Waldes stehen.

    § 4

    Diese Verordnung tritt am Tage nach ihrer Verkündung in Kraft.

    Anlage:

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