LangErholWaldV SH
    DE - Landesrecht Schleswig-Holstein

    Landesverordnung über den Erholungswald "Langendamm" Vom 7. März 1974

    Landesverordnung über den Erholungswald "Langendamm"
    Vom 7. März 1974
    Zum 09.06.2023 aktuellste verfügbare Fassung der Gesamtausgabe
    Stand: letzte berücksichtigte Änderung: § 2 geändert, Anlage ersetzt (LVO v. 9.12.1983, GVOBl. 1984 S. 5)

    Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

    TitelGültig ab
    Landesverordnung über den Erholungswald "Langendamm" vom 7. März 197401.01.2003
    Eingangsformel01.01.2003
    § 101.01.2003
    § 201.01.2003
    § 301.01.2003
    § 401.01.2003
    Anlage01.01.2003
    Aufgrund der §§ 8 und
    9 Abs. 2 des Landeswaldgesetzes vom 18. März 1971 (GVOBl. Schl.-H. S. 94) wird verordnet:

    § 1

    Die in § 2
    beschriebene Waldfläche wird zum Erholungswald erklärt und mit der Bezeichnung "Langendamm" unter Nr. 42 im Verzeichnis der Erholungswälder geführt.

    § 2

    (1) Der Erholungswald ist 14,0274 ha groß und umfaßt die im Kreis Ostholstein, Gemeinde und Gemarkung Ahrensbök, Flur 2, Flurstücke 44/1 und 57 sowie Flur 3, Flurstücke 1, 2 und 8/5 gelegene Abteilung 220 des Forstamtes Reinfeld. Die Abteilung 220 liegt in der Ortschaft Ahrensbök und wird im Osten durch die Straße Grüner Redder, im Norden durch die Friedensstraße, im Westen durch die Bebauung der Stettiner Straße und im Süden durch die Feldmark begrenzt.
    (2) Die genauen Grenzen des Erholungswaldes sind in dem als
    Anlage beigefügten Kartenausschnitt durch eine gestrichelte Linie dargestellt.

    § 3

    Der Waldbesitzer ist verpflichtet,
    1.
    den Bau, die Einrichtung und die Unterhaltung von Wanderwegen, Rast- und Kinderspielplätzen, Schutzdächern und -hütten sowie von ähnlichen Anlagen oder Erholungseinrichtungen und
    2.
    das Aufstellen und die Unterhaltung von Ruhebänken und Abfallbehältern
    zu dulden. Dies gilt nicht für Anlagen und Einrichtungen, die gewerblichen Zwecken dienen oder die nicht in unmittelbarem Zusammenhang mit der Erholungsbestimmung des Waldes stehen.

    § 4

    Diese Verordnung tritt am Tage nach ihrer Verkündung in Kraft.

    Anlage

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