HammerErholWaldV SH
    DE - Landesrecht Schleswig-Holstein

    Landesverordnung über den Erholungswald "Hammer" Vom 3. Oktober 1974

    Landesverordnung über den Erholungswald "Hammer"
    Vom 3. Oktober 1974
    Zum 09.06.2023 aktuellste verfügbare Fassung der Gesamtausgabe
    Stand: letzte berücksichtigte Änderung: § 2 und Anlage geändert (LVO v. 6.4.1983, GVOBl. S. 159)

    Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

    TitelGültig ab
    Landesverordnung über den Erholungswald "Hammer" vom 3. Oktober 197401.01.2003
    Eingangsformel01.01.2003
    § 101.01.2003
    § 201.01.2003
    § 301.01.2003
    Anlage:01.01.2003
    Aufgrund des § 8 des Landeswaldgesetzes
    vom 18. März 1971 (GVOBl. Schl.-H. S. 94), wird verordnet:

    § 1

    Die in § 2
    beschriebene Waldfläche wird zum Erholungswald erklärt und mit der Bezeichnung "Hammer" unter Nr. 56 im Verzeichnis der Erholungswälder geführt.

    § 2

    (1) Der Erholungswald ist rund
    107,3 ha
    groß und umfaßt die in der Stadt Kiel gelegenen Abteilungen 12 bis 15 der Stadtforsten. Er liegt im Stadtteil Hammer im Gebiet zwischen dem Vorderen Russee, dem Ihlkater Weg, der Eider und dem Speckenbeker Weg.
    (2) Die genauen Grenzen des Erholungswaldes sind in dem als
    Anlage beigefügten Kartenausschnitt durch eine gestrichelte Linie dargestellt.

    § 3

    Diese Verordnung tritt am Tage nach ihrer Verkündung in Kraft.

    Anlage:

    Westteil
    der Karte
    Abbildung in Originalgröße in neuem Fenster öffnen
    Ostteil der Karte:
    Abbildung in Originalgröße in neuem Fenster öffnen
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