BilleÜSchwGebV SH
    DE - Landesrecht Schleswig-Holstein

    Landesverordnung über die Festsetzung eines Überschwemmungsgebietes an der Bille Vom 5. Juni 1984

    Landesverordnung über die Festsetzung eines Überschwemmungsgebietes an der Bille
    Vom 5. Juni 1984
    Zum 09.06.2023 aktuellste verfügbare Fassung der Gesamtausgabe

    Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

    TitelGültig ab
    Landesverordnung über die Festsetzung eines Überschwemmungsgebietes an der Bille vom 5. Juni 198401.01.2003
    Eingangsformel01.01.2003
    § 1 - Geltungsbereich01.01.2003
    § 2 - Genehmigungspflichtige Handlungen01.01.2003
    § 3 - Genehmigungsfreie Handlungen01.01.2003
    § 4 - Ordnungswidrigkeiten01.01.2003
    § 5 - Inkrafttreten01.01.2003
    Anlage:01.01.2003
    Aufgrund des § 66 Abs. 1 des Landeswassergesetzes
    wird verordnet:

    § 1 Geltungsbereich

    (1) Zur Sicherung eines schadlosen Hochwasserabflusses wird rechtsseitig der Bille von der Landesgrenze zwischen der Freien und Hansestadt Hamburg und Schleswig-Holstein bis zur Gemeindegrenze Wentorf und von dort beidseitig der Bille bis zur Einmündung der "Schwarzen Au" in der Gemeinde Aumühle ein Überschwemmungsgebiet festgesetzt.
    (2) Die Grenze verläuft von der Landesgrenze zwischen der Freien und Hansestadt Hamburg und Schleswig-Holstein flußaufwärts bis zur Gemeindegrenze Wentorf in einer Höhe von NN + 4,15 m bis NN + 4,82 m, weiter bis zum Wehr des Reinbeker Mühlenteiches in einer Höhe von NN + 4,82 m bis NN + 6,25 m und von dort bis zur Einmündung der "Schwarzen Au" in der Gemeinde Aumühle in einer Höhe von NN + 7,86 m bis NN + 11,90 m. In der dieser Verordnung als
    Anlage beigefügten Karte ist das Überschwemmungsgebiet schwarz umrandet dargestellt.
    (3) Die genaue Abgrenzung des Überschwemmungsgebietes ergibt sich aus 2 Blatt Lageplänen im Maßstab 1 : 5.000 und aus 4 Blatt Längsschnitten. Sie liegen vom Tage des Inkrafttretens dieser Verordnung zu jedermanns Einsicht während der Dienststunden beim
    1.
    Landrat des Kreises Herzogtum Lauenburg, Kreishaus, 2418 Ratzeburg,
    2.
    Landrat des Kreises Stormarn, Stormarnhaus, 2060 Bad Oldesloe und
    3.
    Amt für Land- und Wasserwirtschaft Lübeck, Am Bahnhof 12/14, 2400 Lübeck,
    aus.

    § 2 Genehmigungspflichtige Handlungen

    Wer im Überschwemmungsgebiet Stoffe lagern oder Bodenbestandteile entnehmen will, bedarf einer Genehmigung der Wasserbehörde.
    § 64 Abs. 1 des Landeswassergesetzes bleibt unberührt.

    § 3 Genehmigungsfreie Handlungen

    Die ordnungsgemäße land-, forstwirtschaftliche oder gärtnerische Bodennutzung bedarf keiner Genehmigung nach
    § 64 Abs. 1 des Landeswassergesetzes .

    § 4 Ordnungswidrigkeiten

    Ordnungswidrig nach § 103 Abs. 2 Nr. 1 des Landeswassergesetzes
    handelt, wer entgegen § 2 vorsätzlich im Überschwemmungsgebiet ohne die erforderliche Genehmigung Stoffe lagert oder Bodenbestandteile entnimmt.

    § 5 Inkrafttreten

    Diese Verordnung tritt am Tage nach ihrer Verkündung in Kraft.

    Anlage:

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