LwStaatsVwNOG SH
    DE - Landesrecht Schleswig-Holstein

    Gesetz einer Neuordnung der landwirtschaftlichen Staats- und Selbstverwaltung Vom 24. Februar 1973

    Gesetz einer Neuordnung der
    landwirtschaftlichen Staats- und Selbstverwaltung
    Vom 24. Februar 1973
    *
    Zum 09.06.2023 aktuellste verfügbare Fassung der Gesamtausgabe
    Stand: letzte berücksichtigte Änderung: Ressortbezeichnungen ersetzt (Art. 19 LVO v. 16.01.2019, GVOBl. S. 30)
    Fußnoten
    *)
    Verkündet als Artikel 1 des Gesetzes einer Neuordnung der landwirtschaftlichen Staats- und Selbstverwaltung vom 24. Februar 1973

    Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

    TitelGültig ab
    Gesetz einer Neuordnung der landwirtschaftlichen Staats- und Selbstverwaltung vom 24. Februar 197301.01.2003
    § 101.01.2003
    § 201.01.2003
    § 322.02.2019
    § 401.01.2003
    § 501.01.2003

    § 1

    - gestrichen -

    § 2

    - gestrichen -

    § 3

    (1) Die Ämter für Land- und Wasserwirtschaft übernehmen die Zuständigkeit der in
    § 1 genannten Behörden sowie die der bisherigen Bezirksstellen für Pflanzenschutz.
    (2) Ihre Aufgaben sind insbesondere:
    1.
    die Planung und Durchführung überbetrieblicher Vorhaben zur Verbesserung der Agrarstruktur und zur Entwicklung des ländlichen Raumes,
    2.
    die Durchführung von Förderungsmaßnahmen für Einzelbetriebe und deren Zusammenschlüsse,
    3.
    die Durchführung der Unterhaltung der Landesschutzdeiche und Halligdeiche (58 a LWG)
    4.
    die Durchführung der Unterhaltung der landeseigenen Gewässer erster Ordnung und der Außentiefs
    §§ 39 und 40 a LWG) sowie der sonstigen vom Land zu unterhaltenden Gewässer,
    5.
    die Beratung in technischen Fragen der Abfallbeseitigung,
    6.
    die Überwachung des Verkehrs mit landwirtschaftlichen Grundstücken,
    7.
    die Wahrnehmung der Befugnisse nach dem Landeswaldgesetz und entsprechenden Vorschriften,
    8.
    die Durchführung des amtlichen Pflanzenschutzes.
    (3) Das Ministerium für Energiewende, Landwirtschaft, Umwelt, Natur und Digitalisierung kann ihnen durch Verordnung weitere Aufgaben aus seinem Geschäftsbereich übertragen, soweit dies aus fachlichen und organisatorischen Gründen notwendig ist.

    § 4

    (gestrichen)

    § 5

    Es werden aufgehoben:
    1.
    das Gesetz über Landeskulturbehörden vom 3. Juni 1919 (GS. S. 101), geändert durch das
    Beurkundungsgesetz vom 28. August 1969 (Bundesgesetzbl. I S. 1513),
    2.
    die Verordnung zur Abweichung von Vorschriften des preußischen Gesetzes über Landeskulturbehörden vom 13. November 1931 (RAnz. Nr. 267),
    3.
    das Gesetz über die landwirtschaftliche Verwaltung in Schleswig-Holstein vom 30. Mai 1950 (GVOBl. Schl.-H. S. 213), geändert durch das Gesetz vom 19. Mai 1953 (GVOBl. Schl.-H. S. 53) und
    4.
    alle diesem Gesetz entgegenstehenden Rechtsvorschriften.
    Markierungen
    Leseansicht
    Verwendung von Cookies.

    Durch die Nutzung dieser Website akzeptieren Sie automatisch, dass wir Cookies verwenden. Cookie-Richtlinie

    Akzeptieren