FVG1971§5Abs7S4StVV
    DE - Deutsches Bundesrecht

    Verordnung zur Verteilung des Steueraufkommens aus dem Steuerabzugs- und Veranlagungsverfahren nach § 5 Absatz 7 Satz 4 des Finanzverwaltungsgesetzes

    FVG1971§5Abs7S4StVV
    Ausfertigungsdatum: 24.06.2013
    Vollzitat:
    "Verordnung zur Verteilung des Steueraufkommens aus dem Steuerabzugs- und Veranlagungsverfahren nach § 5 Absatz 7 Satz 4 des Finanzverwaltungsgesetzes vom 24. Juni 2013 (BGBl. I S. 1679, 1680)"
    Fußnote
    (+++ Textnachweis ab: 29.6.2013 +++)
    Die V wurde als Artikel 3 der V v. 24.6.2013 I 1679, 1680 von der Bundesregierung und dem Bundesministerium der Finanzen mit Zustimmung des Bundesrates beschlossen. Sie ist gem. Art. 4 dieser V am 29.6.2013 in Kraft getreten.

    § 1 Grundregel

    (1) Das auf die Länder einschließlich ihrer Gemeinden entfallende Aufkommen des Bundeszentralamts für Steuern aus der Ausübung der Aufgabe nach § 5 Absatz 1 Nummer 12 des Finanzverwaltungsgesetzes gebührt dem Land, dessen Finanzbehörde für die Besteuerung vom Einkommen des Vergütungsschuldners örtlich zuständig ist. Ist der Vergütungsschuldner keine Körperschaft und stimmen Betriebs- und Wohnsitzfinanzamt nicht überein, ist das Betriebsfinanzamt maßgebend.
    (2) Sofern eine Veranlagung nach § 50 Absatz 2 Satz 2 Nummer 5 des Einkommensteuergesetzes beantragt wird und der hierauf anzurechnende Steuerabzug nach § 50a des Einkommensteuergesetzes von Vergütungsschuldnern vorgenommen wurde, für deren Besteuerung vom Einkommen Finanzbehörden verschiedener Länder örtlich zuständig sind, steht der auf die Länder einschließlich ihrer Gemeinden entfallende Anteil am Zahl- oder Erstattungsbetrag dem Land zu, dessen Finanzbehörde nach Maßgabe der Abgabenordnung für die Veranlagung zuständig gewesen wäre.

    § 2 Verteilung bei gebietsfremden Vergütungsschuldnern

    Ist keine Zuordnung der Einnahmen zu einem Land nach § 1 möglich, sind die Einnahmen nach dem Verhältnis der für diesen Feststellungszeitraum nach § 1 auf die Länder festgestellten Anteile auszuzahlen.

    § 3 Verfahren zur Verteilung des Steueraufkommens

    Nach Ablauf eines jeden Monats stellt das Bundeszentralamt für Steuern die Anteile der einzelnen Länder getrennt nach Steuerarten oder Steuererhebungsarten fest.
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