NiSGZustVO
    DE - Landesrecht Schleswig-Holstein

    Landesverordnung über die zuständige Behörde zur Durchführung des Gesetzes zum Schutz vor nichtionisierender Strahlung bei der Anwendung am Menschen (NiSG Zuständigkeitsverordnung - NiSGZustVO) Vom 7. September 2022

    Landesverordnung über die zuständige Behörde zur Durchführung des Gesetzes zum Schutz vor nichtionisierender Strahlung bei der Anwendung am Menschen (NiSG Zuständigkeitsverordnung - NiSGZustVO) Vom 7. September 2022
    Zum 09.06.2023 aktuellste verfügbare Fassung der Gesamtausgabe

    Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

    TitelGültig ab
    Landesverordnung über die zuständige Behörde zur Durchführung des Gesetzes zum Schutz vor nichtionisierender Strahlung bei der Anwendung am Menschen (NiSG Zuständigkeitsverordnung - NiSGZustVO) vom 7. September 202223.09.2022
    Eingangsformel23.09.2022
    § 1 - Zuständigkeiten23.09.2022
    § 2 - Bekanntgabe von Prüfstellen nach § 6a NiSG23.09.2022
    § 3 - Inkrafttreten23.09.2022
    Aufgrund des § 28 Absatz 1 Satz 1 des Landesverwaltungsgesetzes verordnet die Landesregierung:

    § 1 Zuständigkeiten

    Zuständige Behörde für den Vollzug des Gesetzes zum Schutz vor nichtionisierender Strahlung bei der Anwendung am Menschen (NiSG) vom 29. Juli 2009 (BGBl. I S. 2433), zuletzt geändert durch Artikel 9a des Gesetzes vom 28. April 2020 (BGBl. I S. 920, 1007), und der aufgrund dieses Gesetzes erlassenen Verordnungen ist das Landesamt für soziale Dienste, sofern nachstehend nichts Anderes geregelt ist.

    § 2 Bekanntgabe von Prüfstellen nach § 6a NiSG

    Für die Bekanntgabe von Stellen nach § 6a Absatz 1 Satz 1 und Absatz 3 NiSG oder die Entscheidung darüber, ob eine Stelle in gleicher Weise geeignet ist, eine Überprüfung gemäß § 6 Absatz 2 Nummer 1 NiSG durchzuführen, ist das für Soziales zuständige Ministerium zuständig.

    § 3 Inkrafttreten

    Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Verkündung in Kraft.
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