BEGSchlGArt5V 2
    DE - Deutsches Bundesrecht

    Zweite Verordnung zu Artikel V des Zweiten Gesetzes zur Änderung des Bundesentschädigungsgesetzes

    BEGSchlGArt5V 2
    Ausfertigungsdatum: 27.06.1984
    Vollzitat:
    "Zweite Verordnung zu Artikel V des Zweiten Gesetzes zur Änderung des Bundesentschädigungsgesetzes vom 27. Juni 1984 (BGBl. I S. 801)"
    Fußnote
    (+++ Textnachweis ab: 1. 7.1984 +++)

    Eingangsformel

    Auf Grund des Artikels V Nr. 1 Abs. 13 Satz 2 des BEG-Schlußgesetzes vom 14. September 1965 (BGBl. I S. 1315) verordnet die Bundesregierung mit Zustimmung des Bundesrates:

    § 1

    (1) Berechtigte, denen ein dreifacher Steigerungsbetrag nach Artikel V Nr. 1 Abs. 10 Buchstabe c des BEG-Schlußgesetzes gewährt worden ist, erhalten als zusätzliche Beihilfe einen Betrag von 1.750 Deutsche Mark.
    (2) Berechtigte, denen ein vierfacher Steigerungsbetrag nach Artikel V Nr. 1 Abs. 10 Buchstabe d des BEG-Schlußgesetzes gewährt worden ist, erhalten als zusätzliche Beihilfe einen Betrag von 2.400 Deutsche Mark.

    § 2

    Die Vorschriften des Artikels V Nr. 2 bis 5 des BEG-Schlußgesetzes finden Anwendung.

    § 3

    Diese Verordnung gilt nach § 14 des Dritten Überleitungsgesetzes in Verbindung mit Artikel XI Abs. 2 des BEG-Schlußgesetzes auch im Land Berlin.

    § 4

    Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft.
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