Verordnung zur Förderung der familienergänzenden Kinderbetreuung (415.311)
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    Verordnung zur Förderung der familienergänzenden Kinderbetreuung

    Verordnung zur Förderung der familienergänzenden Kinderbetreuung (Kinderbetreuungsverordnung; KibeV) vom 2. Mai 2023 (Stand 1. Juni 2023) Der Regierungsrat von Appenzell Ausserrhoden, gestützt auf Art. 13 des Gesetzes zur Förderung der familienergänzenden Kinderbetreuung 1 ) , verordnet:

    Art. 1 Aufsicht und Vollzugsstelle

    1 Der Vollzug der Gesetzgebung zur Förderung der familienergänzenden Kinderbetreuung steht unter der Aufsicht des Departementes Gesundheit und Soziales.
    2 Zuständige Stelle im Sinne des Gesetzes ist die Ausgleichskasse Appen - zell Ausserrhoden. Ihr sind alle Vollzugsaufgaben übertragen, soweit nicht abweichend geregelt.
    3 Das Departement Gesundheit und Soziales regelt den Vollzugsauftrag und die Abgeltung der Ausgleichskasse mit einer Leistungsvereinbarung. Diese bedarf der Genehmigung des Regierungsrates.

    Art. 2 Anerkannte Kindertagesstätten

    1 Das Departement Gesundheit und Soziales veröffentlicht im Internet eine Liste der anerkannten Kindertagesstätten im Kanton.
    2 Der Nachweis, dass eine ausserkantonale Kindertagesstätte über eine Be - willigung nach Art. 13 ff. der Pflegekinderverordnung
    2 ) verfügt, obliegt der gesuchstellenden Person.
    1) Kinderbetreuungsgesetz (KibeG; bGS 415.31 )
    2) PAVO (SR 211.222.338 ) * vgl. Änderungstabelle am Schluss des Erlasses

    Art. 3 Anerkannte Fachorganisationen für Tagesfamilien

    1 Anerkannt im Sinne von Art. 2 Abs. 2 lit. b KibeG 3 ) sind Fachorganisatio - nen, die dem Verband Kinderbetreuung Schweiz (kibesuisse) angeschlos - sen sind.
    2 Das Departement Gesundheit und Soziales kann die Anerkennung einer Fachorganisation aussetzen, wenn der begründete Verdacht besteht, dass diese die Mindeststandards und Richtlinien des Verbandes nicht einhält.

    Art. 4 Anspruchsberechtigtes Betreuungspensum

    1 Das anspruchsberechtigte Betreuungspensum (Anspruchspensum) be - zeichnet die beitragsberechtigte Betreuungszeit pro Kind. Es wird in der Re - gel in Betreuungsstunden pro Monat berechnet und kann auf verschiedene Betreuungsangebote aufgeteilt werden.
    2 Das Anspruchspensum beträgt im Monat maximal: a) Kinder im Vorschulalter 200 Betreuungsstunden b) Schulkinder (inkl. Kindergarten) 158 1/3 Betreuungsstunden
    3 Das Anspruchspensum wird nach Massgabe des Beschäftigungsgrades der Erziehungsberechtigten linear gekürzt.
    4 Tagespauschalen für Kinder im Vorschulalter werden gemäss Anhang 1 auf das Anspruchspensum angerechnet.
    5 Nicht beanspruchte Betreuungsstunden können nicht auf einen anderen Monat übertragen werden.

    Art. 5 Ermessensbeiträge

    1 Ermessensbeiträge werden in Ausnahmefällen auf begründetes Gesuch hin bewilligt.
    2 Eine Förderung der beruflichen Integration liegt vor, wenn die ausserfamili - äre Kinderbetreuung der zukünftigen Erwerbstätigkeit der Erziehungsbe - rechtigten und der dauerhaften Existenzsicherung der Familie dient.
    3 Die Unterstützung der ausserfamiliären Kinderbetreuung zur Entlastung der Familie oder im Interesse des Kindeswohls setzt eine entsprechende Empfehlung einer Fachperson voraus.
    3) bGS 415.31
    4 Die Vollzugsstelle legt den Umfang der unterstützten Betreuungsstunden nach dem Zweck und der Dauer der Massnahme fest. Sie kann die Bewilli - gung an Bedingungen und Auflagen knüpfen.
    5 Das Departement Gesundheit und Soziales kann Weisungen zu den Er - messensbeiträgen erlassen.

    Art. 6 Beitrag pro Betreuungsstunde

    1 Der Beitrag pro Betreuungsstunde entspricht den anrechenbaren Betreu - ungskosten abzüglich Selbstbehalt.
    2 Anrechenbar sind sämtliche von der Institution in Rechnung gestellten Betreuungskosten, die gemäss Betreuungsvertrag von den Erziehungsbe - rechtigten zu tragen sind.
    3 Pro Betreuungsstunde können maximal als Betreuungskosten (inkl. Kosten für Verpflegung, Hygiene usw.) angerechnet werden: a) Kinder bis 18 Monate Fr. 13.50 b) Kinder älter als 18 Monate Fr. 11.50
    4 Die Maximaltarife nach Abs. 3 kommen nicht zur Anwendung, wenn auf - grund einer medizinischen Diagnose ein erhöhter Betreuungsbedarf ausge - wiesen ist.

    Art. 7 Selbstbehalt

    1 Der Selbstbehalt wird in Prozenten der anrechenbaren Betreuungskosten in Abzug gebracht.
    2 Der anwendbare Prozentsatz bestimmt sich gemäss Anhang 2 nach dem massgebenden Einkommen
    1 ) der Erziehungsberechtigten.

    Art. 8 Auszahlung an die Erziehungsberechtigten

    1 Die Beiträge werden den Erziehungsberechtigten nach Einreichen der Rechnungsbelege jeweils zum Monatsende ausbezahlt.
    2 Die Rechnungsbelege sind der Vollzugsstelle innert 30 Tagen nach Erhalt einzureichen.
    3 Die Vollzugsstelle kann in begründeten Fällen verspätetet eingereichte Rechnungsbelege zur Auszahlung entgegennehmen.
    1) Vgl. Art. 5 KibeG (bGS 415.31 )
    4 Sie kann die Auszahlung gegen Vorlage von Zahlungsbelegen anordnen, wenn sie feststellt, dass Beiträge zweckfremd verwendet worden sind.

    Art. 9 Auszahlung an die Institution

    1 Die Erziehungsberechtigten können die Vollzugsstelle zur Auszahlung der Beiträge an die Institution ermächtigen.
    2 Die Vollzugsstelle regelt mit der Institution das erforderliche Meldewesen und den Auszahlungsmodus.

    Art. 10 Beitragsgesuche

    1 Beitragsgesuche sind spätestens innert 30 Tagen seit der Inanspruchnah - me des Betreuungsangebots bei der Vollzugsstelle einzureichen.
    2 Dem Beitragsgesuch sind alle erforderlichen Unterlagen beizulegen.
    3 Für jedes Kind ist ein separates Beitragsgesuch zu stellen. Im Beitragsge - such sind alle Betreuungsangebote aufzuführen, für die Beiträge bean - sprucht werden.

    Art. 11 Gesuchsprüfung

    1 Die Vollzugsstelle prüft, ob die erforderlichen Angaben und Unterlagen für die Beurteilung des Beitragsgesuchs vorliegen.
    2 Sie setzt nötigenfalls eine angemessene Frist zur Ergänzung des Beitrags - gesuchs.
    3 Auf Beitragsgesuche, die nicht fristgerecht ergänzt werden, wird nicht ein - getreten.
    4 Die Vollzugsstelle kann weitere sachdienliche Auskünfte bei Behörden und Institutionen einholen.

    Art. 12 Beitragsverfügung

    1 Die Beitragsverfügung legt das Anspruchspensum pro Kind und Betreu - ungsangebot sowie die Höhe des Selbstbehalts fest.
    2 Anspruchspensum und Selbstbehalt werden in der Regel für die Dauer ei - nes Jahres festgelegt. Liegen besondere Umstände vor, kann eine abwei - chende Dauer vorgesehen werden.
    3 Ist die Vollzugsstelle zur Auszahlung an die Institution ermächtigt, orientiert sie diese von Amtes wegen über das Anspruchspensum und die Höhe des Selbstbehalts.

    Art. 13 Wesentliche Änderungen der Verhältnisse

    1 Als wesentliche Änderung der Verhältnisse gelten: a) Änderung des Beschäftigungsgrads um 10 % oder mehr; b) Änderung des massgebenden Einkommens um 20 % oder mehr; c) Wohnsitzwechsel; d) Änderung der massgeblichen Familienverhältnisse.
    2 Wesentliche Änderungen der Verhältnisse sind innert 30 Tagen der Vollzugsstelle zu melden.
    3 Die Beitragsverfügung wird auf Beginn des Folgemonats angepasst.

    Art. 14 Rückerstattung

    1 Die Vollzugsstelle verfügt die Rückerstattung von Beiträgen, wenn sie fest - stellt, dass sie zu Unrecht bezogen wurden.
    2 Zu Unrecht bezogen sind insbesondere Beiträge, die durch unwahre oder unvollständige Angaben oder in anderweitiger Verletzung von Mitwirkungs - pflichten erwirkt worden sind.
    3 Der Rückerstattungsanspruch richtet sich gegen die Erziehungsberechtig - ten.
    Anhang 1: Umrechnung Tagespauschalen (Stand 1. Juni 2023 ) Tagespauschalen für Kinder im Vorschulalter werden wie folgt auf den Betreuungsanspruch angerechnet:
    1 Tag / Woche = 40 Stunden / Monat ¾ Tag / Woche = 28 Stunden / Monat ½ Tag / Woche = 20 Stunden / Monat Pauschalen für einen ½ Tag mit Mittagsbetreuung werden als ¾ Tag angerechnet.
    Anhang 2: Selbstbehalt (Stand 1. Juni 2023 ) Massgebendes Einkommen Höhe des Selbstbehalt s bis Fr. 40'000 14 % Ab Fr. 40'001 19 % Ab Fr. 44'001 24 % Ab Fr. 48'001 29 % Ab Fr. 52'001 34 % Ab Fr. 56'001 39 % Ab Fr. 60'001 44 % Ab Fr. 64'001 49 % Ab Fr. 68'001 54 % Ab Fr. 72'001 59 % Ab Fr. 76'001 64 % Ab Fr. 80'001 69 % Ab Fr. 84'001 74 % Ab Fr. 88'001 80 % Ab Fr. 92'001 86 % Ab Fr. 96'001 92 % Ab Fr. 100'001 100 %
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