AnwZpvV
    DE - Deutsches Bundesrecht

    Verordnung zur Festlegung eines späteren Anwendungszeitpunktes der Verpflichtungen nach § 5b des Einkommensteuergesetzes (Anwendungszeitpunktverschiebungsverordnung - AnwZpvV)

    AnwZpvV
    Ausfertigungsdatum: 20.12.2010
    Vollzitat:
    "Anwendungszeitpunktverschiebungsverordnung vom 20. Dezember 2010 (BGBl. I S. 2135)"
    Fußnote
    (+++ Textnachweis ab: 23.12.2010 +++)

    Eingangsformel

    Auf Grund des § 51 Absatz 4 Nummer 1c des Einkommensteuergesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 8. Oktober 2009 (BGBl. I S. 3366, 3862) verordnet das Bundesministerium der Finanzen:

    § 1 Verschiebung des erstmaligen Anwendungszeitpunktes der Verpflichtungen nach § 5b des Einkommensteuergesetzes

    Abweichend von § 52 Absatz 15a des Einkommensteuergesetzes sind die Bilanz und die Gewinn- und Verlustrechnung erstmals für Wirtschaftsjahre, die nach dem 31. Dezember 2011 beginnen, elektronisch zu übermitteln.

    § 2 Inkrafttreten

    Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft.

    Schlussformel

    Der Bundesrat hat zugestimmt.
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